AUS DEM RATHAUS H.-S./NOVEMBER 2020
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Hintergrund – Fünf Fragen zum Kiesabbau Kies gilt als wertvoller Rohstoff, vor allem für die Baubranche. Gleichzeitig verursacht sein Abbau in aller Regel Schmutz, Lärm und eine zusätzliche Verkehrsbelastung in der Region (und eine zumindest zeitweise offene „Wunde“ in der Landschaft). Vorhaben zum Kiesabbau sind deshalb häufig umstritten. Ob ein Antrag auf Kiesabbau genehmigt wird oder untersagt werden kann, ist durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen geregelt. Welche Rechtsgrundlagen regeln den Abbau von Kies? Welche Flächen sich für den Abbau von Kies eignen, hängt von der geologischen Eigenart des Bodens ab. Nach dem Baugesetzbuch gilt der Kiesabbau deshalb als ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich von Ortschaften, wie zum Beispiel auch Windkraftanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe. Konkret bedeutet das: Der Abbau von Kies ist im Außenbereich zulässig, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind. - Das Vorhaben muss nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein. - Zudem muss die Abbauanlage ausreichend erschlossen sein, beispielsweise durch Zufahrtsmöglichkeiten. - Und schließlich dürfen dem Abbau keine öffentlichen Belange entgegenstehen –Beeinträchtigungen sind allerdings erlaubt. Daneben gelten für den Kiesabbau weitere Vorgaben, unter anderem aus der Bayerischen Bauordnung und dem Bayerischen Abgrabungsgesetz. Was ist ein „privilegiertes Bauvorhaben“? Grundsätzlich schützt das Baurecht den Außenbereich einer Ortschaft – damit sind solche Flächen gemeint, die außerhalb der bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter
Bebauungsplan existiert. Der Außenbereich ist grundsätzlich vor Bebauung zu schützen. Privilegierte Bauvorhaben stellen jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar: Sie sind im Außenbereich einer Ortschaft zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Welche Hindernisse gibt es für den Abbau von Kies und wie sind diese einzuordnen? Öffentliche Belange, die einen Kiesabbau unzulässig machen, sind zum Beispiel: - Schädliche Umweltwirkungen wie Lärm, Staubentwicklung, Grundwassergefährdung usw.: Aus diesem Grund muss ein Antragsteller mit verschiedenen Gutachten nachweisen, wie er diesen Beeinträchtigungen entgegenwirkt bzw. diese vermeidet – zum Beispiel durch Mindestabstände zu Wohnoder Mischgebieten, durch Lärmschutzwälle, Berieselungsanlagen, Auffangbecken usw. - Unzulässiger Eingriff in die Landschaft und ihren Erholungswert oder in das Orts- und Landschaftsbild: Weil der Kiesabbau meist zeitlich befristet ist, werden solche Beeinträchtigungen jedoch sehr selten als Hindernis anerkannt. - Unzulässiger Eingriff in den Naturschutz oder die Wasserwirtschaft: In Naturschutzgebieten, amtlich kartierten Biotopen, Trinkwasserschutzgebieten, etc. sind Abbauvorhaben in der Regel nicht zulässig oder an sehr hohe Auflagen gebunden. - Flächen, für die die Gemeinde eine andere Nutzung vorgesehen hat, wie zum Beispiel die Erweiterung von Sportflächen oder eines Friedhofes. Wer entscheidet, ob Kies abgebaut werden darf? Für einen Trockenkiesabbau ist eine Abgrabungsgenehmigung nach dem Bayerischen