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Fünf Fragen zum Kiesabbau

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Hintergrund – Fünf Fragen zum Kiesabbau

Kies gilt als wertvoller Rohstoff, vor allem für die Baubranche. Gleichzeitig verursacht sein Abbau in aller Regel Schmutz, Lärm und eine zusätzliche Verkehrsbelastung in der Region (und eine zumindest zeitweise offene „Wunde“ in der Landschaft). Vorhaben zum Kiesabbau sind deshalb häufig umstritten. Ob ein Antrag auf Kiesabbau genehmigt wird oder untersagt werden kann, ist durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen geregelt.

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Welche Rechtsgrundlagen regeln den Abbau von Kies?

Welche Flächen sich für den Abbau von Kies eignen, hängt von der geologischen Eigenart des Bodens ab. Nach dem Baugesetzbuch gilt der Kiesabbau deshalb als ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich von Ortschaften, wie zum Beispiel auch Windkraftanlagen oder landwirtschaftliche Betriebe.

Konkret bedeutet das: Der Abbau von Kies ist im Außenbereich zulässig, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind. - Das Vorhaben muss nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein. - Zudem muss die Abbauanlage ausreichend erschlossen sein, beispielsweise durch Zufahrtsmöglichkeiten. - Und schließlich dürfen dem Abbau keine öffentlichen Belange entgegenstehen –Beeinträchtigungen sind allerdings erlaubt. Daneben gelten für den Kiesabbau weitere Vorgaben, unter anderem aus der Bayerischen Bauordnung und dem Bayerischen Abgrabungsgesetz.

Was ist ein „privilegiertes Bauvorhaben“?

Grundsätzlich schützt das Baurecht den Außenbereich einer Ortschaft – damit sind solche Flächen gemeint, die außerhalb der bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert. Der Außenbereich ist grundsätzlich vor Bebauung zu schützen. Privilegierte Bauvorhaben stellen jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar: Sie sind im Außenbereich einer Ortschaft zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist und ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Welche Hindernisse gibt es für den Abbau von Kies und wie sind diese einzuordnen?

Öffentliche Belange, die einen Kiesabbau unzulässig machen, sind zum Beispiel: - Schädliche Umweltwirkungen wie Lärm,

Staubentwicklung, Grundwassergefährdung usw.: Aus diesem Grund muss ein Antragsteller mit verschiedenen Gutachten nachweisen, wie er diesen Beeinträchtigungen entgegenwirkt bzw. diese vermeidet – zum

Beispiel durch Mindestabstände zu Wohn- oder Mischgebieten, durch Lärmschutzwälle,

Berieselungsanlagen, Auffangbecken usw. - Unzulässiger Eingriff in die Landschaft und ihren Erholungswert oder in das Orts- und

Landschaftsbild: Weil der Kiesabbau meist zeitlich befristet ist, werden solche Beeinträchtigungen jedoch sehr selten als Hindernis anerkannt. - UnzulässigerEingriffindenNaturschutzoder die Wasserwirtschaft: In Naturschutzgebieten, amtlich kartierten Biotopen, Trinkwasserschutzgebieten, etc. sind Abbauvorhaben in der Regel nicht zulässig oder an sehr hohe

Auflagen gebunden. - Flächen, für die die Gemeinde eine andere

Nutzung vorgesehen hat, wie zum Beispiel die Erweiterung von Sportflächen oder eines

Friedhofes.

Wer entscheidet, ob Kies abgebaut werden darf?

Für einen Trockenkiesabbau ist eine Abgrabungsgenehmigung nach dem Bayerischen

Abgrabungsgesetz nötig. Diese erteilt das Landratsamt als die zuständige untere Abgrabungsbehörde. Die Gemeinde, in der die Abbaufläche liegt, muss am Verfahren beteiligt werden – sie kann also ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben aussprechen oder verweigern. Verweigert eine Gemeinde das Einvernehmen jedoch rechtswidrig, wird das Landratsamt die Genehmigung trotzdem erteilen.

Wie kann die Gemeinde Einfluss nehmen?

Ob und wie eine Gemeinde Einfluss auf ein Vorhaben vom Kiesabbau nehmen kann, hängt von zahlreichen Faktoren ab und muss jeweils rechtlich geprüft werden. Als erstes prüft die Gemeinde die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Liegen also zum Beispiel auf dem Grundstück öffentliche Belange wie etwa eine Friedhofserweiterung vor, die dem Vorhaben Kiesabbau entgegensprechen? Ist die Erschließung sichergestellt und nachgewiesen? Gibt es einen planungsrechtlichen Grund das Vorhaben abzulehnen, tut eine Gemeinde dies und das Landratsamt prüft neben allen Gutachten auch, ob die Ablehnung einer Gemeinde rechtlich zulässig ist.

Sollte das Vorhaben allerdings rechtlich zulässig sein, gibt es allgemein drei Möglichkeiten Einfluss zu nehmen: - Verhandlungen mit dem Antragsteller: In vielen Gemeinden werden in Verhandlungen mit dem Betreiber des Kiesabbaus Kompromisse geschlossen. Häufig wird das Thema zum Beispiel im Rahmen eines Runden Tisches diskutiert, an dem die Betreiber und

Landkreis-, Gemeinde- und Bürgervertreter teilnehmen.

- Für Lärmschutz, die Ausgestaltung des Verkehrs zur Anlage und weitere Bereiche kann das Landratsamt mit Genehmigung der Gemeinde Auflagen erteilen oder mit dem Betreiber gemeinsame Lösungen absprechen.

- Schließlich gibt es die Möglichkeit, einen

Teilflächennutzungsplan aufzustellen, der bestimmte Konzentrationsflächen für den

Kiesabbau ausweist. Mit einer solchen Regelung kann die Gemeinde steuern, auf welchen Flächen ein Abbau gestattet wird.

Allerdings ist jedes Grundstück, bei dem ein

Abbau grundsätzlich möglich ist, mit dem gleichen und transparenten Maßstab zu beurteilen und es ist ein tatsächliches Angebot an Flächen zu schaffen, auf denen Kiesabbau zukünftig möglich ist.

Über die aktuellen Entwicklungen zum Kiesabbau-Vorhaben in Höhenkirchen-Siegertsbrunn werden wir Sie weiterhin auf der Website der Gemeinde auf dem Laufenden halten. Dort erfahren Sie auch, wenn Informationsveranstaltungen geplant sind. gmv

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