eco.nova SPEZIAL Steuern 2021

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AUSGLEICHSCHANCE Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der Gesetzgeber erstmals einen Verlustrücktrag bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer geschaffen. TEXT: GERHARD DABLANDER, CLEMENS ENDFELLNER

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it dem Verlusrücktrag können auf Antrag eines Steuerpflichtigen betriebliche Verluste im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 mit Gewinnen der beiden Vorjahre ausgeglichen werden. Diese Möglichkeit bewirkt eine (nachträgliche) Gutschrift an Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer und erhöht dadurch die Liquidität. Alternativ dazu kann ein Verlust der Jahre 2020 bzw. 2020/2021 im Weg des bewährten Verlustvortrages in die Zukunft übertra-

gen werden. Verlustrücktrag und -vortrag unterscheiden sich somit in der zeitlichen Auswirkung des erlittenen betrieblichen Verlustes durch eine Verrechnung mit erwirtschafteten Gewinnen. Beide ermöglichen dadurch eine Ergebnisglättung.

1. DIE GESETZLICHEN REGELUNGEN IM ESTG BZW. KSTG

Das Einkommensteuergesetz (EStG) verankert den Verlustrücktrag in § 124b Z 355. Er steht Steuerpflichtigen mit be-

trieblichen Einkünften als Wahlrecht zu. Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können bei der Veranlagung 2019 bis zu fünf Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Soweit ein Abzug in 2019 nicht möglich ist, kann dieser auch 2018 erfolgen. Hat der Steuerpflichtige ein abweichendes Wirt-


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