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Wie Steuerberatung ohne Aktenordner funktioniert

STEUERZUCKERL

Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitern zu besonderen Anlässen oder zur Belohnung für besondere Leistungen ein kleines Extra gewähren. Die gute Tat der Arbeitgeber kann sich ganz schnell als grober Fehler erweisen und bei Abgabenprüfungen zu empfindlichen Nachzahlungen führen.

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TEXT: CHRISTOPH HEUGENHAUSER, LENA RIEGER

FESTE FEIERN Die nächste Weihnachtsfeier kommt bestimmt. Feiern bis in die Nacht, aber ab wann feiert der Fiskus mit? Der Wert der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und abgabenfrei. Im Rahmen einer Lohnsteuer- und Abgabenprüfung wird der Gesamtaufwand durch die teilnehmenden Mitarbeiter dividiert. Wird der Freibetrag von 365 Euro überschritten, ist der Überschreitungsbetrag als steuer- und abgabenpflichtiger geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. Im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können zusätzlich Sachzuwendungen in Höhe von 186 Euro gewährt werden. Dabei gilt aber, dass allein schon die gemeinsame Übergabe der Geschenke als Betriebsveranstaltung gilt.

ACHTUNG: Geschenke zu diversen privaten Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Ähnliche sind nicht begünstigt.

JUBILÄUMSGESCHENKE Der Arbeitgeber will einer Mitarbeiterin zu ihrer zehnjährigen Firmenzugehörigkeit eine Uhr schenken. Neben dem Risiko, dass das Geschenk als Wink mit dem Zaunpfahl verstanden wird, endlich pünktlich zu den Meetings zu kommen, ist der Höchstbetrag von 186 Euro pro Jahr und Mitarbeiter zu beachten. Jubiläumsgeschenke für Firmen- als auch Dienstjubiläen können bis zu einem Höchstbetrag von 186 Euro ohne Abzug und ohne weitere Kosten für den Arbeitgeber gewährt werden. Zu beachten ist allerdings, dass nur für bestimmte „runde“ Jubiläen die Begünstigung greift.

ACHTUNG: Bei den Zuwendungen darf es sich nie um eine individuelle Entlohnung handeln

und müssen immer allen oder zumindest Gruppen von Mitarbeitern zugutekommen.

JOBTICKET Die jährlichen Kosten für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind meist beträchtlich. Der Arbeitgeber kann die Kosten für diesen Weg steuer- und abgabenfrei ersetzen. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, wobei das sogenannte Jobticket wohl das attraktivste Modell darstellt.

Ein Jobticket ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann begünstigt, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

ACHTUNG: Wird das bestehende Entgelt reduziert und anstelle dessen das Jobticket gewährt, geht die Steuerfreiheit verloren. COVID-PRÄMIE Mitarbeitern kann in diesem außergewöhnlichen Jahr 2020 eine zusätzliche begünstigte Bonuszahlung gewährt werden. Darüber dürfen sich Mitarbeiter doppelt freuen. Bonuszahlungen, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausbezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Auch für Arbeitgeber fallen keine weiteren Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) an.

Die begünstigte COVID-Prämie kann grundsätzlich jedem Mitarbeiter gewährt werden, sofern es sich um eine zusätzliche Zahlung im Zusammenhang mit der Coronakrise handelt. Die Begünstigung umfasst auch Mitarbeiter im Homeoffice oder in Kurzarbeit.

ACHTUNG: Keinesfalls darf die COVID-Prämie anstelle der üblicherweise gewährten Prämien ausbezahlt werden. In diesem Fall geht die Begünstigung verloren.

ESSENSGUTSCHEINE Bereits bisher erfreuten sich die steuerfreien Essensgutscheine großer Beliebtheit. Seit 1. Juli 2020 ist dieses „Zuckerl“ nun noch interessanter: Steuer- und abgabenfrei sind Gutscheine an Mitarbeiter pro Arbeitstag • im Wert von bis zu 8 Euro (4,40 bis 30.

Juni 2020), sofern die Gutscheine nur am

Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, • im Wert von bis zu 2 Euro (1,10 bis 30.

Juni 2020), wenn die Gutscheine auch zur

Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können. Die Gutscheine können einzeln oder kumuliert eingelöst werden. Das bisherige wertmäßige Tageslimit (4,40 bzw. 1,10) zur Einlösung wurde aufgehoben. Mit dieser seit 2020 zusätzlichen Flexibilität steht einem ausgiebigen Mittagessen, auch am Wochenende mit Familie, nichts mehr im Weg.

ACHTUNG: Bei Mitarbeitern auf Dienstreisen sind ausgegebene Essensgutscheine im Wert von 8 Euro auf das steuerfreie Taggeld anzurechnen.

MITARBEITERRABATT Erwerben Mitarbeiter Waren oder nehmen sie Dienstleistungen des Arbeitgebers in Anspruch, so kann ihnen der Arbeitgeber dafür einen Rabatt von bis zu 20 Prozent auf den Endpreis für Letztverbraucher steuMMAG. CHRISTOPH HEUGENHAUSER MAG. LENA RIEGER Senior Manager bzw. Manager bei KPMG Austria Adamgasse 23 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 996 www.kpmg.at

er- und abgabenfrei gewähren. Ein Rabatt über 20 Prozent stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, für den pro Kalenderjahr ein Freibetrag von 1.000 Euro steuerfrei verbleiben kann.

Rabatte können Mitarbeitern wiederholt eingeräumt werden, sofern diese für alle oder bestimmte Mitarbeitergruppen bestehen und kein Weiterverkauf durch die Mitarbeiter erfolgt. Steuerfreie Mitarbeiterrabatte sind auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) befreit.

ACHTUNG: Werden Rabatte an Angehörige des Mitarbeiters gewährt, kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung und der geldwerte Vorteil ist beim Mitarbeiter steuer- und abgabenpflichtig. Erreicht der Mitarbeiter seinen Jahresfreibetrag von 1.000 Euro nicht, wird bis zu diesem Betrag vereinfachend von einer Besteuerung abgesehen.

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