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KREATIV UMGRÜNDEN

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DER NÄCHSTE BITTE

DER NÄCHSTE BITTE

Nicht nur vor Betriebseröffnung eines Unternehmens stellt sich die Frage nach der optimalen Rechtsform, denn diese kann sich im Laufe der Zeit ändern. Auch in der aktuellen Situation der COVID-Krise kann sich ein Handlungsbedarf ergeben.

TEXT: PETER PFLEGER, HUGO HUBER

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Es kann aus verschiedensten Blickwinkeln notwendig sein, eine Umstrukturierung im Sinne einer Umgründung anzudenken. Im Folgenden führen wir Gründe an, die für eine tiefergehende Auseinandersetzung hinsichtlich eines möglichen Umgründungsbedarfes in Ihrem Unternehmen sprechen.

MÖGLICHKEITEN ZUR UMGRÜNDUNG Eine Umgründung ist eine vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, seinem Unternehmen steuerschonend ein neues Rechtskleid zu verschaffen, um sich den ständig ändernden Anforderungen des Marktes besser anpassen zu können. Eine häufige Umgründungsform ist beispielswese die Einbringung eines Betriebes in eine GmbH, wobei hier der Betrieb eines Einzelunternehmers in der Rechtsform einer GmbH weitergeführt wird. Der vormalige Einzelunternehmer erhält im Gegenzug Anteile an der GmbH. Eine Umgründung wird als unentgeltlicher Vorgang bezeichnet, da für die Übertragung des Betriebes kein Kaufpreis aufzubringen ist. Eine Umgründung ist eine interessante Option, wenn Vermögen eines Betriebes auf ein anderes Unternehmen „steuerfrei“ übertragen werden soll: Klopft ein Nachfolger in der Familie bereits an die Tür zur Selbständigkeit und sollen ihm im Zuge der Übergabe gerade die im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke (als Pensionsvorsorge) noch nicht mit übertragen werden, kann dies unter anderem mit Umgründungsschritten gelöst werden. Will ein Unternehmer vorzeitig in Pension gehen, kön-

PRAXISTIPP: IM RAHMEN VON UMGRÜNDUNGEN KÖNNEN VERMÖGENSÜBERTRAGUNGEN STEUERLICH BIS ZU NEUN MONATE RÜCKBEZOGEN WERDEN.

nen begleitende Umgründungsmaßnahmen dabei hilfreich sein.

Neben der sogenannten unentgeltlichen Umgründung können auch entgeltliche Übertragungen gewünscht sein. Abhängig von der Art der Gegenleistung für diesen Vermögenstransfer spricht man von einer Umgründung oder einer Veräußerung. Als Gegenleistung für das zu übertragende Vermögen kommen Geld, andere Vermögenswerte oder Anteilsrechte (am übernehmenden Unternehmen) in Frage. Nur im letzten Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umgründung gesprochen werden, da die anderen zwei Varianten von vornherein als Veräußerung bzw. Tausch und damit als entgeltlich einzustufen sind.

Die angesprochene Unterscheidung ist zumindest ertragsteuerlich von enormer Bedeutung. Eine verunglückte Umgründung führt nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen zu einer Realisierung und somit Besteuerung der stillen Reserven und des Firmenwerts, was in der Regel nicht unbedingt gewünscht wird. Deshalb steht die Beraterbranche Umgründungen sehr respektvoll gegenüber.

ANLASSFÄLLE Die angeführten Fallbeispiele stellen nur einen kleinen Teil der umgründungsspezifischen Begebenheiten dar. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, wollen wir Ihnen die unserer Meinung nach wichtigsten Anlassfälle (inklusive der bereits angeführten) in aller Kürze zusammenfassen:

WANN KANN EIN UMGRÜNDUNGSBEDARF GEGEBEN SEIN:

UMSTRUKTURIERUNG ZUR VORBEREITUNG DER UNTERNEHMENSNACHFOLGE:

• Der Betrieb soll innerhalb der Familie weitergegeben werden: Ein Kind soll den Betrieb als Geschäftsführer einer durch Einbringung errichteten GmbH fortführen, während der pensionswillige Einzelunternehmer noch die Anteile an der GmbH und

gegebenenfalls das Grundstück im Privatbesitz (zurückbe-)hält. Eine Übertragung der Anteile an das Kind ist auch zu einem späteren Zeitpunkt sehr einfach zu bewerkstelligen, sofern dies gewünscht ist. • Ein Mitarbeiter soll langfristig – als Gesellschafter – an den Betrieb gebunden werden. • Der Betrieb soll (langfristig) verpachtet werden, bis ein Kind diesen übernehmen kann (Vermeidung der steuerlichen Folgen einer Betriebsaufgabe). • Das Unternehmen soll in einzelne (Teil-)

Betriebe aufgespalten und auf die Kinder einzeln übertragen werden.

UMSTRUKTURIERUNG ZUR HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG:

• Haftungsreduktion durch Änderung der gesellschaftsrechtlichen Stellung: Der Einzelunternehmer will seine persönliche Haftung reduzieren. • In Krisenzeiten soll die Haftung auf den

Betrieb eingeschränkt sein und nicht auch das Privatvermögen betreffen (Vermögens- und Haftungstrennung).

UMSTRUKTURIERUNG ZUR VERBESSERUNG DER FINANZIERUNGSMÖGLICHKEITEN UND FÖRDERUNG DER LIQUIDITÄT:

• Die Gewinne und Einkommensteuerbelastungen sind so hoch (jedenfalls ab ca. 250.000 Euro), dass ein Rechtsformwechsel zu einer Kapitalgesellschaft überlegenswert ist. • Das Bilanzbild soll den Verkehrswert des

Unternehmens darstellen. Es sollen steuerfreie Aufwertungsmöglichkeiten genützt werden. • Gewinne sollen auch dazu verwendet werden, langfristige Investitionen vorzunehmen, anstatt Steuern abzuführen.

UMSTRUKTURIERUNG ZUR STRATEGISCHEN NEUAUSRICHTUNG / VERBESSERUNG DES MARKTANTEILS:

• Durch Fusion mit einem Mitbewerber sollen Synergieeffekte gehoben werden. • Der Unternehmensverkauf soll durch eine Umgründung vorbereitet werden, weil nur ein Teil(-betrieb) verkauft werden soll und dies gegebenenfalls ertragsteuerlich günstiger sein kann.

FAZIT Häufig ergeben (innerfamiliäre) Betriebsübergaben oder eine zu hohe Steuerbelastung einen umgründungsbedingten Anlassfall. Nicht zuletzt durch die COVID-Krise werden Unternehmer (bzw. unbeschränkt haftende Gesellschafter) ihre Rechtsform hinsichtlich Haftungsthemen kritisch hinterfragen. Umgründungen können auch dabei helfen, um den Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen einzuschränken.

MAG. PETER PFLEGER HUGO HUBER, M.SC. Geschäftsführende Partner bei Wirtschaftstreuhand Tirol Rennweg 18 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.at

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