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STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE
STEUERTIPPS ZUMJAHRESENDE
Wieder einmal neigt sich ein Jahr seinem Ende zu – und viele können es wohl schon gar nicht mehr erwarten. Bis dato völlig unbekannte Einschränkungen der persönlichen Freiheit, der stetig drohende Kollaps der medizinischen Infrastruktur, eine Flut an COVID-19-Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und nicht zuletzt die Sorge um Familie, Freunde und die eigene Gesundheit haben uns durch das Jahr 2020 begleitet. Trotz all dieser Besonderheiten gibt es aber auch im Jahr 2020 Konstanten – eine davon ist die Empfehlung zum Steuercheck am Jahresende.
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TEXT: THOMAS PICHLER, BERNHARD HÄUSLER
Wie jedes Jahr sollte auch heuer wieder rechtzeitig vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung durch gewisse Maßnahmen noch reduzieren lässt. Einige Tipps dazu dürfen wir Ihnen nachfolgend präsentieren. Wie immer gilt: Am 32. Dezember ist es zu spät!
INVESTITIONEN Um auch während der COVID-19-Krise die Wirtschaft anzukurbeln, werden Investitionen derzeit massiv gefördert. Investieren Sie noch bis 31. Dezember in bestimmtes abnutzbares Anlagevermögen, können Sie bereits erstmals für 2020 die neue degressive Abschreibung geltend machen. Darüber hinaus können Sie die Investitionsprämie in Höhe von 7 bzw. 14 Prozent beantragen, die steuerfrei ist und auch Ihre Abschreibungsbemessungsgrundlage nicht kürzt.
Für bestimmte klimafreundliche Investitionen (z.B. Elektroauto, Klimatisierung …) kann außerdem auf www.umweltfoerderung. at eine zusätzliche Umweltförderung beantragt werden. Diese Umweltförderung wird für bestimmte Investitionen vom Land Tirol noch zusätzlich aufgestockt.
Für Kleinstbetriebe stellt das Land Tirol im Rahmen der „Konjunkturoffensive 2020 – Wachstumsoffensive für Kleinstbetriebe“ ebenfalls eine weitere Förderung für gewisse Investitionsprojekte zur Verfügung. Zu guter Letzt können die Investitionen natürlich auch nach den allgemeinen Grundsätzen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt werden. Je nach individueller Situation kann daher eine Investition noch im Dezember gleich einen Vierfachvorteil mit sich bringen.
SACHSPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN Sie haben heuer aufgrund der Investitionsförderungen zum Beispiel neue Notebooks und Handys gekauft und wissen nun nicht so recht, was Sie mit den noch immer tadellos funktionierenden Altgeräten machen sollen? Hier wäre eine Spende an eine spendenbegünstigte Einrichtung eine Möglichkeit. Abgesehen davon, dass sich die Einrichtung über die Geräte freut und Sie etwas Gutes in der Weihnachtszeit tun, können Sie in Höhe des gemeinen Wertes (= aktueller Wert) des gespendeten Gegenstandes eine Betriebsausgabe nach den allgemeinen Regelungen für Spenden geltend machen und aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kommt es auch zu keiner Besteuerung allfälliger stiller Reserven.
Spenden Sie also ein voll abgeschriebenes Handy im Wert von 300 Euro, so können Sie eine Betriebsausgabe in Höhe von 300 Euro geltend machen. Entnehmen Sie das gleiche Handy ins Privatvermögen und verschenken es zum Beispiel an Freunde, können Sie keine Betriebsausgabe geltend machen und müssen zusätzlich die Differenz zwischen Entnahmewert und Buchwert versteuern. SICHERSTELLUNG DER VERLUSTVERWERTUNG BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN DURCH GRUPPENBILDUNG Gerade die COVID-19-Krise hat einige Unternehmen schwer getroffen. Um die angefallenen Verluste zumindest steueroptimal verwerten zu können, sollte innerhalb von Unternehmensgruppen die Bildung einer steuerlichen Gruppe geprüft werden.
Für die Errichtung einer solchen steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 Prozent und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich, der vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres unterfertigt werden muss, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31. Dezember 2020 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres finanziell verbunden sind, können daher durch
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rechtzeitige Stellung eines Gruppenantrages noch für das gesamte Jahr 2020 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden. Die Verluste 2020 des einzelnen Gruppenmitgliedes können somit mit den Gewinnen 2020 anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden.
COVID-19-PRÄMIE UND SONSTIGE STEUERZUCKERLN FÜR MITARBEITER Dienstgeber können ihren Mitarbeitern noch bis 31. Dezember 2020 eine bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfreie Bonuszahlung gewähren. Diese ist auch von sämtlichen Lohnnebenkosten befreit. Es gibt keine Einschränkungen auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten und selbst Mitarbeitern in Kurzarbeit kann diese steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie ausbezahlt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die bisher nicht gewährt wurde.
Darüber hinaus sind Weihnachtsgeschenke (z.B. Gutscheine) bis maximal 186 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Aufgrund der COVID-19 Situation wurde für 2020 zudem beschlossen, dass anstelle der Weihnachtsfeier Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei geschenkt werden können. Der maximal mögliche steuerfreie Gutscheinbetrag beträgt daher 2020 ausnahmsweise 551 Euro pro Mitarbeiter. Ebenfalls beliebte Steuerzuckerln sind der Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten bis zu 1.000 Euro pro Kind und Jahr sowie das steuerfreie „Jobticket“ (siehe Seite 40).
VERLUSTVERWERTUNG BEI PRIVATEM KAPITALVERMÖGEN Gerade während des ersten Lockdowns im Frühjahr sind viele Aktienkurse deutlich gefallen. Wer hier Verluste durch Verkäufe realisiert hat, sollte noch vor dem Jahresende prüfen, ob er 2020 ausreichend Veräußerungsgewinne erzielt und/oder ausreichend Dividenden erhalten hat, um die Verluste damit ausgleichen zu können. Übersteigen die Verluste bislang die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen, sollten nach Möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel Aktien mit bislang nicht realisierten Kurssteigerungen veräußert werden. Können die Verluste nicht im gleichen Jahr mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, gehen sie steuerlich verloren. Ein Verlustvortrag ins nächste Jahr oder ein Ausgleich mit anderen Einkünften ist bei den Einkünften aus privatem Kapitalvermögen nicht möglich. Im Betriebsvermögen ist hingegen ein Ausgleich mit anderen Einkünften zulässig.
TIPP: Es schadet nicht, wenn nach der Veräußerung der Aktien bereits am nächsten Tag die gleichen Aktien wieder angeschafft werden. Es muss daher die Anlegestrategie nicht geändert werden. KLASSIKER FÜR UNTERNEHMER • Volle Ausschöpfung des
Gewinnfreibetrages durch entsprechende Investitionen sicherstellen • Vorziehen oder Verschieben von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (bei
Einnahmen/Ausgaben-
Rechnern) • Wertpapierdeckung für
Pensionsrückstellung überprüfen • Umsatzgrenze für
Kleinunternehmer beachten
KLASSIKER FÜR ARBEITNEHMER • Letzte Chance für die Abgabe der
Arbeitnehmerveranlagung 2015 • Vorziehen von Werbungskosten • Rückerstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen des Jahres 2017 bei
Mehrfachversicherung noch bis 31. Dezember beantragbar
DR. BERNHARD HÄUSLER MAG. THOMAS PICHLER Steuerberater bei Stauder Schuchter Kempf Ing.-Etzel-Straße 17 6020 Innsbruck Tel.: 0512/90 83 20 www.stauder-schuchter-kempf.at
STEUERN SPAREN UND GEWINNFREIBETRÄGE INVESTIEREN
In den kommenden Tagen erhalten viele Selbständige und Unternehmer Post vom Steuerberater. Diese kann für einige – trotz der COVID-Krise – gute Nachrichten enthalten. Denn die Möglichkeit, durch begünstigte Investitionen die Steuerlast zu senken, sollte sich keiner entgehen lassen.
Mag. Christian Leitner, Leiter Kundencenter Freie Berufe in der Tiroler Sparkasse, erklärt im Interview die besten Investitionsmöglichkeiten.
Um das Jahr steuersparend zu beenden, gibt es noch viel zu tun. Das Stichwort der Stunde ist der Gewinnfreibetrag. Was ist der Gewinnfreibetrag und wer kann ihn
nutzen? CHRISTIAN LEITNER: Der Gewinnfreibetrag wurde 2010 eingeführt. Damit wurde für Unternehmer und Freiberufler ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei Dienstnehmern geschaffen. Für die ersten 30.000 Euro Gewinn beträgt der Freibetrag 13 Prozent. In Geld ausgedrückt heißt das: Von 30.000 Euro Gewinn müssen Sie nur 26.100 Euro versteuern.
Was, wenn ich höhere Gewinne erwirt-
schaftet habe? Dann müssen zwei Dinge unterschieden werden. Bei den ersten steuerbegünstigten 30.000 Euro sprechen wir vom Grundfreibetrag, der jedem zusteht. Alles was darüber hinausgeht, wird ebenfalls mit bis zu 13 Prozent steuerlich begünstigt. Allerdings nur, wenn der Betrag investiert wird. Hier sprechen wir vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Wer dieses Geld richtig investiert, kann zusätzlich Steuern sparen.
Gilt das auch für Investitionen in Wertpapiere und Fonds? Exakt. Aber auch dazu gibt es eine Vorgeschichte. Wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 konnten Gewinne, abgesehen von Investitionen in Sachgüter, nur noch in Wohnbauanleihen steuerbegünstigt investiert werden. Diese brachten aber kaum Erträge. 2017 wurde
Mag. Christian Leitner, Leiter Kundencenter Freie Berufe in der Tiroler Sparkasse
diese Beschränkung aufgehoben. Jetzt dürfen Unternehmer und Freiberufler wieder in Wertpapiere und Fonds investieren, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen.

Wie lautet Ihre Empfehlung für alle Unter-
nehmer? Gut beraten ist, wer sich gut beraten lässt. Wir in der Tiroler Sparkasse setzen genau darauf. Unsere ExpertInnen sind bestens vorbereitet und klären auch über mögliche Risiken auf. In der Tiroler Sparkasse wählen Sie aus einem breiten Wertpapierangebot. Damit haben Sie zusätzlich zur Steuerersparnis die Chance auf eine positive Wertentwicklung der Veranlagung.
Wichtige rechtliche Hinweise: Bitte beachten Sie, dass eine Veranlagung in Wertpapiere neben den geschilderten Chancen auch Risiken birgt. Kapitalverlust ist möglich.
GEWINNFREIBETRAG Unternehmer und Freiberufler können einen Teil ihres Gewinns steuerfrei stellen, wenn sie in ausgewählte Wertpapiere oder in bestimmte Anlagegüter investieren. So geht’s: • Lassen Sie sich rechtzeitig vor (Geschäfts-)Jahresende in einem persönlichen
Gespräch von Ihrem Kundenbetreuer beraten. • Gemeinsam ermitteln wir Ihre persönlichen Anlageziele und
Ihre Chancen-Risiko-Neigung. • Sie entscheiden, welche Produkte infrage kommen – zum Beispiel könnte der s Anlage Mix für den Gewinnfreibetrag für Sie als
Investitionspaket interessant sein.
TIPP: • Gewinnfreibetrag berechnen unter tirolersparkasse.at/gewinnfreibetrag • Terminvereinbarung unter Tel. 05 0100 – 70359
Grundfreibetrag Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Gewinn in Euro bis 30.000 30.000 bis 175.000 175.000 bis 350.000 350.000 bis 580.000 über 580.000 Gewinnfreibetrag 13 % 13 % 7 % 4,5 % 0 %
BEKOMMEN, WAS IHNEN ZUSTEHT Ihr Steuerberater ist Experte im Förderungs- und Antragsdschungel der Corona-Beihilfen. Herausfordernde Zeiten für Herausfordernde Zeiten für Unternehmen. Unternehmen.
Wir sind immer Wir sind immer an Ihrer Seite.an Ihrer Seite.
Die Auswirkungen des Coronavirus sind nur schwer abschätzbar. Fix ist lediglich, dass viele Bereiche der österreichischen Wirtschaft extrem betroffen sind. Ziel der Maßnahmen von Seiten der Regierung sollte daher sein, alles zu tun, damit die heimischen Betriebe gut durch diese Krise kommen, weil nur das die Voraussetzung sein kann, dass möglichst viele Menschen ihren Arbeitsplatz behalten werden.

EGAL OB
• COVID-19-Investitionsprämie • spezielle Corona-Kurzarbeit, • Aufstockung von Garantien für die Klein- und Mittelbetriebe und
Erweiterung auf größere Unternehmen, • Maßnahmen der SVS (vormals SVA), Herausfordernde Mit uns wachsen.Zeiten für Herausfordernde
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