
4 minute read
Begünstigungen im Steuerrecht sollen die Ökologisierung des Verkehrs entsprechend unterstützen
AUSGLEICHSCHANCE
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der Gesetzgeber erstmals einen Verlustrücktrag bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer geschaffen.
Advertisement
TEXT: GERHARD DABLANDER, CLEMENS ENDFELLNER
Mit dem Verlusrücktrag können auf Antrag eines Steuerpflichtigen betriebliche Verluste im Jahr 2020 bzw. 2020/2021 mit Gewinnen der beiden Vorjahre ausgeglichen werden. Diese Möglichkeit bewirkt eine (nachträgliche) Gutschrift an Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer und erhöht dadurch die Liquidität. Alternativ dazu kann ein Verlust der Jahre 2020 bzw. 2020/2021 im Weg des bewährten Verlustvortrages in die Zukunft übertragen werden. Verlustrücktrag und -vortrag unterscheiden sich somit in der zeitlichen Auswirkung des erlittenen betrieblichen Verlustes durch eine Verrechnung mit erwirtschafteten Gewinnen. Beide ermöglichen dadurch eine Ergebnisglättung.
1. DIE GESETZLICHEN REGELUNGEN IM ESTG BZW. KSTG Das Einkommensteuergesetz (EStG) verankert den Verlustrücktrag in § 124b Z 355. Er steht Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften als Wahlrecht zu. Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können bei der Veranlagung 2019 bis zu fünf Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Soweit ein Abzug in 2019 nicht möglich ist, kann dieser auch 2018 erfolgen. Hat der Steuerpflichtige ein abweichendes Wirt-
schaftsjahr, gelten analoge Regelungen für die Veranlagung 2020/21. Bilanziert ein Unternehmer zum 31. Jänner 2020, tritt ein coronabedingter Verlust im Geschäftsjahr 2020/21 und damit bei der Veranlagung 2021 ein.
Der Verlustrücktrag kann bereits vor der Veranlagung 2019 beantragt werden. Erfolgt der Antrag später, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO. Dies schafft den verfahrensrechtlichen Titel zur Änderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides. Entscheidet sich der Unternehmer gegen den Verlustrücktrag, steht der Verlust nach den unverändert geltenden Regelungen für Verlustvorträge in diesem Rahmen zu. Es hängt von der individuellen steuerlichen Lage ab, welches Instrument vorteilhafter ist.
Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt den Verlustrücktrag in § 26c Z 76 und enthält eine Bestimmung für Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG. Ein Antrag ist nur für den Gruppenträger, nicht aber bei den Gruppenmitgliedern möglich. Die Höchstgrenze von fünf Millionen Euro bezieht sich systemkonform auf den Gruppenträger und jeweils auf die Gruppenmitglieder. Bilden drei Unternehmen eine Steuergruppe, können somit maximal 3 x fünf Millionen Euro rückgetragen werden. Die 75-Prozent-Verlustverrechnungsgrenze für Verlustvorträge gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit a KStG greift beim Verlustrücktrag nicht.
2. DIE COVID-19VERLUSTBERÜCKSICHTIGUNGSVERORDNUNG Diese Verordnung enthält nähere Details, wenn voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bzw. 2020/21 bereits vor der Veranlagung dieser Jahre im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden sollen. Ermöglicht wird die Bildung einer steuerlichen COVID-19-Rücklage, wenn der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 bzw. 2019/20 positiv und im Folgejahr voraussichtlich negativ ist. Die Rücklage kürzt dann den Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte und schafft durch die Steuergutschrift zusätzliche Liquidität durch die Ergebnisglättung. Auch die Rücklage ist mit fünf Millionen Euro begrenzt bzw. steht bei Unternehmensgruppen pro einbezogener Gesellschaft zu. Soll der Verlustrücktrag das vorvergangene Jahr betreffen, wird der Betrag auf zwei Millionen Euro gekürzt.
Die COVID-19-Rücklage beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 Prozent des positiven Gesamtbetrags der betrieblichen Einkünfte 2019 bzw. 2019/20, wenn die Vorauszahlungen null Euro betragen bzw. die Mindest-KöSt vorgeschrieben wurde. Sie erhöht sich auf bis zu 60 Prozent, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 bzw. 2020/21 glaubhaft gemacht wird. Da durch den Verlustrücktrag eine zeitliche Verschiebung geschaffen wird, ist die geltend gemachte Rücklage im Folgejahr ein Hinzurechnungsposten, um eine doppelte Nutzung auszuschließen. Wurde das Jahr 2020 bzw. 2020/21 bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag auf Berücksichtigung des Verlustvortrages wiederum als rückwirkendes Ereignis.
Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben, können die Steuervorauszahlungen für 2019 bis zur Abgabe der Steuererklärungen nachträglich herabgesetzt werden. In diesem Fall ist die Steuer mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Belastung auf Grundlage der Veranlagung unter Berücksichtigung der Rücklage ergibt.
Die nach Berücksichtigung der Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020/21 können nach Maßgabe der unter Punkt 1 angeführten Grundsätze rückgetragen werden. Die Bildung einer Rücklage führt damit zu einer früheren Korrektur der ESt- bzw. KöSt-Belastung, verwirkt aber nicht die Möglichkeit zum „normalen“ Verlustrücktrag.
FAZIT So wie der Verlustvortrag bewirkt der Verlustrücktrag eine Ergebnisglättung zweier bzw. dreier Veranlagungszeiträume. Dies ist aus Sicht der Liquidität jedenfalls positiv. Beim progressiven Tarif der ESt kann zudem eine Progressionsglättung erreicht werden, da bei derartigen Tarifen ein jährlich konstantes Ergebnis weniger Belastung verursacht als stark schwankende, die teilweise mit hohen Grenzsteuersätzen belastet werden. Da der Rücktrag durch die technische Ausgestaltung als „Sonderposten“ den Gesamtbetrag der Einkünfte unberührt lässt, hat er keine Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge. Aufgrund des Zusammenspiels verschiedener Einkunftsarten ist eine Beurteilung im Einzelfall notwendig, ob der Rücktrag dem Vortrag vorzuziehen ist.
MAG. GERHARD DABLANDER DR. CLEMENS ENDFELLNER Partner bzw. Senior Manager bei KPMG Austria Adamgasse 23 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 996 www.kpmg.at