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Wie jedes Jahr sollte auch heuer wieder rechtzeitig vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung noch reduzieren lässt
DEN VERKEHR ÖKOLOGISIEREN
Am 4. November 2016 trat das von 195 Vertragsstaaten in Paris unterzeichnete UN-Klimaabkommen verbindlich in Kraft. Mit dieser Vereinbarung will die Staatengemeinschaft die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C begrenzen. Gemäß Treibhausgas-Bilanz Österreich 2018 des Umweltbundesamts beträgt der Anteil des Verkehrs an der Treibhausgasemission rund 30 Prozent. Mit einem Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge soll im Verkehr die erforderliche Dekarbonisierung und gleichzeitig die Verringerung von Luftschadstoffen erreicht werden. Begünstigungen im Steuerrecht sollen diese Ökologisierung des Verkehrs entsprechend unterstützen.
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TEXT: PETER FARMER
Im September 2020 wurden 2.431 E-Fahrzeuge in Österreich neu zugelassen. Damit ist der Bestand an E-Fahrzeugen in Österreich auf 50.642 angestiegen, wie man dem monatlich erscheinenden „Zahlen, Daten & Fakten-Blatt“ des Bundesministeriums Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für September 2020 über die Entwicklung in der Elektromobilität entnehmen kann. Im Bundesländervergleich führt aktuell Oberösterreich mit einem Anteil von 11,17 Prozent an batterieelektrischen Fahrzeugen an den Neuzulassungen. E-PKW IN DER EINKOMMENSTEUER Die Anschaffungskosten batterieelektrischer Personenkraftfahrzeuge (E-PKW) sollen nach Ansicht des Gesetzgebers nur dann steuerlich absetzbar sein, wenn diese angemessen sind. Seit 2004 ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Anschaffungskosten für einen beruflich genutzten PKW, die den Betrag von 40.000 Euro übersteigen, steuerlich unangemessen und damit nicht abzugsfähig sind. Vom Anschaffungswert des Fahrzeugs abhängige Aufwendungen sind von diesem anteiligen Abzugsverbot mitumfasst. Die Elektromobilität fördern soll die lohnsteuerfreie Bereitstellung eines E-Dienstfahrzeuges auch zur uneingeschränkten privaten Nutzung durch den Dienstnehmer. Diese Sachbezugsfreistellung kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Abhängig vom CO2-Emissionswert eines alternativen Dienstfahrzeuges mit Verbrennungsmotor kann ein E-Dienstfahrzeug die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten um bis zu 960 Euro reduzieren. Dies führt bei geringeren Personalkosten zu einem höheren Nettobezug beim Dienstnehmer.
Bei der Privatnutzung eines E-PKW sind vor dem Steuergesetzgeber jedoch nicht
FÜR BATTERIEELEKTRISCHE PERSONENKRAFTFAHRZEUGE SIEHT DER STEUERGESETZGEBER IM BEREICH DER EINKOMMENSTEUER, DER UMSATZSTEUER, DER NORMVERBRAUCHSABGABE UND DER MOTORBEZOGENEN VERSICHERUNGSSTEUER BEGÜNSTIGUNGEN VOR.
alle Bürger gleich: Tauscht ein Einzelunternehmer seinen mit Diesel betriebenen Betriebs-PKW gegen einen E-PKW und nutzt er diesen auch für private Fahrten, dann sind die diesen Privatfahrten zuzurechnenden anteiligen Kosten aus der Anschaffung und dem Betrieb des E-PKW steuerlich nicht abzugsfähig. Der Einzelunternehmer hat diese anteiligen Kosten damit vom steuerpflichtigen Einkommen zu finanzieren.
E-PKW IN DER UMSATZSTEUER Abgesehen von bestimmten Branchen besteht für PKW grundsätzlich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Umsatzsteuerrechtlich unternehmerisch genutzte E-PKW sind von diesem Vorsteuerausschluss zur Gänze ausgenommen, sofern die Anschaffungskosten für den E-PKW die erwähnte „Angemessenheitsgrenze“ von 40.000 Euro nicht überschreiten. Für E-PKW mit Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro steht im Ergebnis ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind in der Folge E-PKW mit Anschaffungskosten über 80.000 Euro.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung bezieht sich dabei nicht nur auf die Anschaffungskosten, sondern auch auf alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des E-PKW anfallen. Dies betrifft beispielsweise eine betriebseigene Ladestation.
Greift die Vorsteuerabzugsbegrenzung aufgrund des Überschreitens der Angemessenheitsgrenze, wird bei wertabhängigen Aufwendungen des laufenden Betriebs der Vorsteuerabzug auch anteilig eingeschränkt.
Die Befreiung der Privatnutzung eines E-Dienstfahrzeuges von der Sachbezugsbesteuerung hat auch eine Auswirkung auf die Umsatzsteuer: Diese löst im Vergleich mit einem vorsteuerabzugsfähigen Dienstfahrzeug wie beispielsweise einem Kleinbus keine Umsatzsteuerpflicht beim Dienstgeber aus.
E-PKW UND NORMVERBRAUCHSABGABE Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) sieht eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge vor, wenn diese rein elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden. Von der Normverbrauchsabgabepflicht nicht befreit sind hingegen Fahrzeuge mit einem hybriden Antrieb. Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe wird allerdings im Rahmen der Kaufentscheidung wohl nicht wahrgenommen: Denn bei der Anschaffung eines PKW werden schlussendlich die zu finanzierenden Anschaffungskosten verglichen.
Der Steuervorteil aus der NoVA-Befreiung ist an sich beachtlich, wenn man bedenkt, dass die NoVA als Teil der Anschaffungskosten bis zu 32 Prozent des Kaufpreises vor Umsatzsteuer zuzüglich einem allfälligen Malus von 40 Euro je g/ km betragen kann.
E-PKW UND MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER Von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge. PKW mit Range-Extender oder hybridem Antrieb sind von dieser Befreiung nicht umfasst.
COVID-19-INVESTITIONSPRÄMIE Als eine Maßnahme der Ökologisierung wird im Rahmen der COVID-19-Investitionsprämie die Anschaffung von batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV) durch Unternehmer mit dem erhöhten Satz von 14 Prozent gefördert. Für Fahrzeuge mit hybridem Antrieb (PHEV) sowie für Fahrzeuge mit Range-Extender (REX, REEV) kann eine Investitionsprämie in Höhe von 7 Prozent beantragt werden, wenn die Reichweite mit dem elektrischen Antrieb über 40 Kilometer und der Bruttolistenpreis unter 70.000 Euro liegt.
Ein Antrag auf Gewährung der COVID-19-Investitionsprämie ist bis spätestens 28. Feber 2021 über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) einzureichen. Voraussetzung für die Gewährung der COVID-19-Investitionsprämie ist zumindest die Bestellung eines E-Fahrzeuges im Zeitraum zwischen 1. August 2020 und 28. Feber 2021 sowie die Lieferung und Bezahlung der Fahrzeuglieferung bis spätestens 28. Feber 2022.
FAZIT Die Regelungen insbesondere im Bereich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer zur E-Mobilität gehen in die richtige Richtung. Diese sind jedoch insbesondere aufgrund der Angemessenheitsregelung komplex. Die Aufhebung der Angemessenheitsregelung im Bereich der E-Mobilität würde den Markt für E-Mobilität weiter beleben und den Anbietern finanzielle Mittel für deren Entwicklungs- und Forschungsarbeit auch über Umsatzerlöse zur Verfügung stellen. Als Nebeneffekt würde das Steuerrecht einfacher und verständlicher werden: Zumindest in diesem Teilbereich auch zum Vorteil für unseren Planeten.
© DIE FOTOGRAFEN

MAG. DR. PETER FARMER Geschäftsführer und Partner bei ECA Innsbruck Steuerberatung Rennweg 25 6020 Innsbruck Tel.: 0512/57 14 15 www.innsbruck.eca.at