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DEN VERKEHR ÖKOLOGISIEREN
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Am 4. November 2016 trat das von 195 Vertragsstaaten in Paris unterzeichnete UN-Klimaabkommen verbindlich in Kraft. Mit dieser Vereinbarung will die Staatengemeinschaft die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 °C begrenzen. Gemäß Treibhausgas-Bilanz Österreich 2018 des Umweltbundesamts beträgt der Anteil des Verkehrs an der Treibhausgasemission rund 30 Prozent. Mit einem Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge soll im Verkehr die erforderliche Dekarbonisierung und gleichzeitig die Verringerung von Luftschadstoffen erreicht werden. Begünstigungen im Steuerrecht sollen diese Ökologisierung des Verkehrs entsprechend unterstützen. T E X T : P E T E R FA R M E R
I
m September 2020 wurden 2.431 E-Fahrzeuge in Österreich neu zugelassen. Damit ist der Bestand an E-Fahrzeugen in Österreich auf 50.642 angestiegen, wie man dem monatlich erscheinenden „Zahlen, Daten & Fakten-Blatt“ des Bundesministeriums Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für September 2020 über die Entwicklung in der Elektromobilität entnehmen kann. Im Bundesländervergleich führt aktuell Oberösterreich mit einem Anteil von 11,17 Prozent an batterieelektrischen Fahrzeugen an den Neuzulassungen.
E - PKW IN DER EINKOMMENSTEUER Die Anschaffungskosten batterieelektrischer Personenkraftfahrzeuge (E-PKW) sollen nach Ansicht des Gesetzgebers nur dann steuerlich absetzbar sein, wenn diese angemessen sind. Seit 2004 ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass Anschaffungskosten für einen beruflich genutzten PKW, die den Betrag von 40.000 Euro übersteigen, steuerlich unangemessen und damit nicht abzugsfähig sind. Vom Anschaffungswert des Fahrzeugs abhängige Aufwendungen sind von diesem anteiligen Abzugsverbot mitumfasst. Die Elektromobilität fördern soll die lohnsteuerfreie Be-
reitstellung eines E-Dienstfahrzeuges auch zur uneingeschränkten privaten Nutzung durch den Dienstnehmer. Diese Sachbezugsfreistellung kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Abhängig vom CO2-Emissionswert eines alternativen Dienstfahrzeuges mit Verbrennungsmotor kann ein E-Dienstfahrzeug die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten um bis zu 960 Euro reduzieren. Dies führt bei geringeren Personalkosten zu einem höheren Nettobezug beim Dienstnehmer. Bei der Privatnutzung eines E-PKW sind vor dem Steuergesetzgeber jedoch nicht