BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT
Gibt es eine Vorsorge beispielsweise beim Wiener Verein oder ein Depotguthaben beim Bestatter, so wird üblicherweise direkt mit diesen verrechnet. Die Kosten der Bestattung hat in erster Linie derjenige zu bezahlen, der diese in Auftrag gegeben hat. Achtung! Bei Bestellung des Begräbnisses durch einen Dritten kann dieser die bezahlten Kosten nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von der Verlassenschaft oder nach Einantwortung von den Erben verlangen. Bezahlt der Dritte nicht, kann das Bestattungsunternehmen die Kosten unmittelbar der Verlassenschaft oder den Erben in Rechnung stellen. Bei unzureichender Verlassenschaft haften subsidiär die Unterhaltspflichtigen.
Die Zeit nach dem Begräbnis Neben der Verständigung des Arbeitgebers oder der pensionsauszahlenden Stelle kommen meist noch folgende Dinge auf Sie zu: Sperre des Bankkontos durch Mitteilung des Sterbefalls • bei den Banken • Änderung /Löschung von Daueraufträgen • Behebung von Versicherungen (Sterbeurkunde, Polizze, Lichtbildausweis des Antragsstellers) • Mitteilung an die Hausverwaltung • Mitteilung an Post, Telekom, Mobilfunkbetreiber • Mitteilung an Gas- und Stromversorger • Mitteilung an die Kirchenbeitragsstelle • Mitteilung an Meldeamt • Kündigung von Mitgliedschaften • Kündigung von Abonnements
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