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Goldene Regeln für Testamente ................................................................................ Seite

GOLDENE REGELN FÜR TESTAMENTE

• Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten. • Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen,

Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge,

Sparbücher und Wertpapiere. • Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung.

Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren

Willen zum Ausdruck bringen. • Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche

Sicherstellungen (z. B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder

Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z. B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaften) zum Inhalt haben, sollten unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist – durch seine

Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren – erfahrener

Experte, auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft. • Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten (vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel „Steuern und

Gebühren“, Seite 67). • Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger, Pflegebefohlener und Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen. • Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder

Überprüfung durch diesen sicherzustellen (Was nützt ein formungültiges

Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?). • Die Auffindbarkeit ist – durch Hinterlegung beim Notar oder

Bezirksgericht – sicherzustellen. • Die letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und – falls erforderlich – aktualisiert werden.

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