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Goldene Regeln für Testamente ................................................................................ Seite
GOLDENE REGELN FÜR TESTAMENTE
• Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten. • Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen,
Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge,
Sparbücher und Wertpapiere. • Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung.
Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren
Willen zum Ausdruck bringen. • Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche
Sicherstellungen (z. B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder
Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z. B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaften) zum Inhalt haben, sollten unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist – durch seine
Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren – erfahrener
Experte, auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft. • Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten (vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel „Steuern und
Gebühren“, Seite 67). • Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger, Pflegebefohlener und Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen. • Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder
Überprüfung durch diesen sicherzustellen (Was nützt ein formungültiges
Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?). • Die Auffindbarkeit ist – durch Hinterlegung beim Notar oder
Bezirksgericht – sicherzustellen. • Die letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und – falls erforderlich – aktualisiert werden.