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Pflichtteilsverzicht .................................................................................................................................. Seite

teilsverzicht ab, muss das beschenkte Kind nicht mehr befürchten, dass es im Ablebensfall der Eltern eventuell Pflichtteilsansprüche dieser Geschwister zu erfüllen hat.

Daher ist anzuraten, dass alle Kinder bei lebzeitigen Verträgen miteinbezogen werden.

Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist eine lebzeitige Vereinbarung zwischen dem künftig Versterbenden und einem Pflichtteilsberechtigten, mit dem der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Der Verzichtende hat nach Ableben des Verstorbenen keinen Pflichtteilsanspruch. Das ermöglicht dem Verstorbenen, zu Lebzeiten im Testament frei über sein Vermögen zu verfügen. Er wird nicht durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt und muss bei Testamentserrichtung keine Rücksicht mehr auf den Verzichtenden nehmen.

Hat er kein Testament errichtet, sind Kinder oder Ehegatten, die den Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, weiterhin nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt.

Der Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, eine bloß schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus. Die strenge Formvorschrift soll dafür sorgen, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht leichtfertig, sondern erst nach ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen auf seinen Pflichtteil verzichtet.

Pflichtteilsverzichte können zum Beispiel in folgenden Fällen abgeschlossen werden:

Übergeben die Eltern zu Lebzeiten eine Liegenschaft einem Kind, so ist es ratsam, mit den anderen, nicht bedachten Kindern einen Pflichtteilsverzicht abzuschließen. Die nicht bedachten Kinder können im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ist in der Verlassenschaft weniger vorhanden, als sich nach Schenkungsan-