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Goldene Regeln für Unternehmertestamente ................................................ Seite

GOLDENE REGELN FÜR UNTERNEHMERTESTAMENTE

• Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh, häufig aber zu spät verfasst. Gerade auch junge Unternehmer mit Vermögen und

Betriebsverbindlichkeiten sollten eine letztwillige Verfügung errichten. • Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Beteiligungen und Unternehmungen. • Wichtiges Anliegen ist in der Regel auch das Fortführen des ungeteilten Betriebes zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens. Die

Bildung einer Gesellschaft mit dem potentiellen Erben vor Erbanfall ist daher regelmäßig dringend zu empfehlen, da der Übergang wesentlich erleichtert wird. Die letztwillige Verfügung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Nachkommen beinhalten. • Besonders sollte auch berücksichtigt werden, dass es durch die Aufteilung zu keinen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen kommen muss. • Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche

Minderjähriger und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Sollte eine ungeteilte Fortführung des Unternehmens ohne Beeinträchtigung von Pflichtteilsansprüchen nicht gesichert sein (z. B. durch Zuwendung anderer Vermögenswerte), ist danach zu trachten, unter Lebenden eine Regelung z. B. durch Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zu erreichen.

• Testament und Gesellschaftsvertrag sind unbedingt aufeinander abzustimmen!

• Testament und Gesellschaftsvertrag sind regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) zu überprüfen! Änderungen in einer der beiden

Urkunden sind jeweils auch mit Hinblick auf die Gesamtverfügung zu überprüfen.

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