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Enterbung .................................................................................................................................................... Seite

rechnung an Pflichtteilsanspruch ergibt, so muss das beschenkte Kind den Fehlbetrag zahlen. Durch den Pflichtteilsverzicht mit den nicht bedachten Kindern wird das Kind, an das die Liegenschaft übergeben wird, abgesichert. Das beschenkte Kind muss dann nicht mehr befürchten, dass es im Ablebensfall der Eltern eventuell Pflichtteilsansprüche dieser Geschwister zu erfüllen hat.

Will der erstversterbende Ehegatte letztwillig dafür sorgen, dass sein ganzes Vermögen an den überlebenden Ehepartner geht, kann ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern abgeschlossen werden. So erhält der überlebende Ehegatte alles, was sich die Ehepartner mühevoll gemeinsam aufgebaut haben, ohne durch Pflichtteilsansprüche der Kinder belastet zu werden.

Mit dem überlebenden Ehegatten sollte dann ein Pflichtteilsverzicht abgeschlossen werden, wenn der versterbende Ehegatte den gemeinsamen Kindern letztwillig sein gesamtes Vermögen vermachen möchte.

Enterbung

Es kann aus verschiedensten Gründen dazu kommen, dass der Verstorbene den pflichtteilsberechtigten Personen nichts hinterlassen will. Um einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil rechtswirksam zu entziehen, bedarf es der Enterbung.

Einem Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil durch letztwillige Anordnung bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Enterbungsgrundes gänzlich oder teilweise entzogen werden.

Eine Entziehung des Pflichtteils (Enterbung) kann letztwillig angeordnet werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte

• gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder

• gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder, Ehegatten, eingetragenen Partner oder

Lebensgefährten sowie die Stiefkinder des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist, • absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des

Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat, • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches

Leid zugefügt hat, • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder • wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Enterbung sollte jedenfalls in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet werden.

Durch die Enterbung werden die Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöht, da der Enterbte als nicht vorhanden betrachtet wird.

Enterbung aus guter Absicht: „Der verschuldete Sohn“

Der einem Pflichtteilsberechtigten zustehende Erb- oder Pflichtteil kann auch gemindert oder entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte verschwenderisch oder verschuldet ist.

Bei einem verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten besteht die wahrscheinliche Gefahr, dass der ihm gebührende Pflichtteil zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde. Der Verstorbene kann daher sein verschuldetes Kind oder seinen verschwenderischen Ehegatten auf den Pflichtteil setzen und den Pflichtteil dessen Nachkommen zuwenden.