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Lebensgefährte ....................................................................................................................................... Seite

b) als gesetzliches Vorausvermächtnis zusätzlich (d.h. ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob der

Ehegatte Erbe ist oder nicht) • das Recht, in der Ehewohnung weiter wohnen zu bleiben • die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen

Lebensverhältnissen erforderlich sind

c) als gesetzliches Vermächtnis bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Anteil des verstorbenen Wohnungseigentumspartners. Der überlebende

Ehegatte hat – sofern andere pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind – für den Erwerb dieser Anteile einen „Übernahmspreis“ an die Verlassenschaft zu bezahlen. Dieser beträgt maximal die Hälfte des Verkehrswertes der gesamten Eigentumswohnung.

Diese Zahlung kann in Härtefällen gestundet werden.

Das Wohnungseigentumsgesetz sieht das gemeinsame Wohnungseigentum nicht nur für Ehegatten, sondern für zwei Personen generell als „Eigentümerpartnerschaft“ vor, also auch für z. B. Lebensgefährten und einen Elternteil gemeinsam mit einem Kind.

Daneben hat der überlebende Ehegatte bis zur Wiederverehelichung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Verlassenschaft wie bei bestehender Ehe. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt. Hier hat sich der überlebende Ehegatte alles einrechnen zu lassen, was er nach dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen, als gesetzlichen Erbteil, Pflichtteil, öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Leistungen (z. B. Pension, Lebensversicherung) erhält.

LEBENSGEFÄHRTE

Unter Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Sie ist jedoch – im Gegensatz zur Ehe – jederzeit einseitig lösbar.

Der Lebensgefährte hat ein außerordentliches Erbrecht. Dieses greift erst dann, wenn die Verlassenschaft mangels anderer gesetzlicher Erben (z. B. Onkel, Großneffe, ...) den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde. Ferner hat der Lebensgefährte das auf ein Jahr befristete Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen in dieser Zeit zu benutzen.

Voraussetzung ist grundsätzlich das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten drei Jahren vor dem Ableben und das Fehlen einer aufrechten Ehe.

Die dem Ehegatten zukommenden Mindestrechte schützen Lebensgefährten nur eingeschränkt. Im schlimmsten Fall kann das zum Verlust der Wohnversorgung führen. Gerade unter Lebensgefährten ist daher die Absicherung des Partners durch letztwillige Verfügung bedeutsam.

Sonderregelungen bestehen im Mietrecht. Dort haben Lebensgefährten unter bestimmten Umständen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag (siehe Seite 48). Auch durch die Möglichkeit, gemeinsames Wohnungseigentum zu begründen, kann eine Absicherung des Lebensgefährten erreicht werden. Hier sind Vereinbarungen unter den Lebensgefährten sinnvoll. Dafür ist jedenfalls die notarielle Beratung anzuraten.

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft haben ein Erbrecht nach beiden Eltern, sofern die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt wurde. Außereheliche Kinder sind ehelichen Kindern erbrechtlich vollkommen gleichgestellt.

ACHTUNG!

Der Lebensgefährte hat nur ein nachrangiges Erbrecht! Möchten Sie Ihren Lebensgefährten absichern, muss zu dessen Gunsten ein Testament errichtet werden!