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Ehegatte ....................................................................................................................................................... Seite

Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet und es entsteht auch kein gesetzliches Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.

Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als auch nach den leiblichen Eltern. Verstirbt das Wahlkind ohne Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, deren Nachkommen. Nur wenn beide nicht erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern.

Die Adoption kann ein Mittel sein, erbrechtliche Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist auch an Fortbetriebsrechte nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, dem überlebenden Ehegatten sowie Kindern und Wahlkindern zustehen.

Zu bedenken ist jedoch, dass für die Adoption gesetzliche Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen, Altersunterschied, ...) erforderlich sind und neben steuerlichen Folgen auch einschneidende zivilrechtliche Folgen eintreten, so z. B. ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, aber auch familiäre Unterhaltsansprüche.

EHEGATTE

Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe. Ist die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig geschieden, hat der frühere Ehegatte kein Erbrecht.

Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten des Verstorbenen neben ihm vorhanden sind.

Der Ehegatte erhält

a) als gesetzlichen Erbteil • neben den Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen 1/3 der vorhandenen Verlassenschaft • neben den Eltern des Verstorbenen 2/3 der Verlassenschaft und • in den übrigen Fällen die ganze Verlassenschaft

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