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Die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO)

Die EUErbVO ist seit 17.8.2015 in Kraft und gilt für alle Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland sowie Dänemarks. Sie findet Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen, einschließlich des Erbschaftserwerbs, sofern ein Todesfall mit Auslandsbezug vorliegt.

Für die Rechtsnachfolge ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen oder das in einem Testament gewählte Recht maßgeblich. Der Verstorbene kann im Testament nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger er im Todeszeitpunkt ist. Nach diesem Recht wird im Regelfall die weltweite Verlassenschaft vererbt.

Hat der Verstorbene letztwillig eine Rechtswahl getroffen, können die Erben eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen. Für Entscheidungen in Erbsachen sind dann die Gerichte des Staates zuständig, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war. Die Erben können so das Verfahren in den Heimatstaat des Verstorbenen holen.

Ob eine Einantwortung zu erfolgen hat oder zum Beispiel nach deutschem Recht ein Vonselbsterwerb (die Erben erben automa-

ACHTUNG!

Verlegen Sie als österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Beispiel nach Italien und treffen keine letztwillige Rechtswahl (schriftlich in einem Testament), ist auf Ihren Todesfall italienisches Erbrecht anzuwenden! Möchten Sie das nicht, können Sie im Testament anordnen, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

tisch, sofern sie sich nicht entschlagen) vorliegt, richtet sich nunmehr nach dem anzuwenden Recht.

Beratung beim Notar ist insbesondere anzuraten für Personen, die ihren Lebensabend nicht im Heimatstaat verbringen, die ausländisches Vermögen besitzen oder beruflich viel reisen. Außerdem ist zu beachten, dass zwar in Österreich keine Erbschaftssteuer mehr besteht, aber in vielen anderen Ländern zum Teil sehr hohe Erbschaftssteuersätze vorgesehen sind.

Auf der Homepage www.successions-europe.eu erhalten Sie eine Kurzübersicht über die Erbrechte der einzelnen EU-Mitgliedstaaten in verschiedenen Sprachen samt steuerlicher Aspekte.

Als Nachweis Ihrer erbrechtlichen Stellung im Ausland dient das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es wird auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker. Der Antrag hat eine Vielzahl an Angaben zu enthalten, weshalb es empfehlenswert ist, ein Antragsmuster zu verwenden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Notar.

In Österreich wird das europäische Nachlasszeugnis im Regelfall durch den Gerichtskommissär und in bestimmten Fällen durch das Gericht ausgestellt. Die Urschrift des ENZ bewahrt die Ausstellungsbehörde auf, der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift.

Das ENZ ist für maximal 6 Monate gültig. Nach Ablauf der sechs Monate kann eine Verlängerung der Gültigkeit oder die Ausstellung einer neuen beglaubigten Abschrift beantragt werden.

Das europäische Nachlasszeugnis entfaltet ohne weitere Voraussetzungen in allen Mitgliedsstaaten der EU seine Wirkungen. Mit Hilfe des ENZ kann daher in jedem Mitgliedsstaat das Eigentum des Erben einverleibt werden. Damit können Sie zum Beispiel das Konto in Deutschland realisieren oder die Wohnung in Grado überschreiben lassen.