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Verlassenschaftsverfahren ............................................................................................................... Seite

Das Verlassenschaftsverfahren

Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Verlassenschaftsverfahren wird von den Notaren als Beauftragte der Bezirksgerichte durchgeführt. Der Notar wird als Gerichtskommissär tätig.

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Diese dient dazu, die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen zu ermitteln. Zur Todesfallaufnahme lädt der Notar jene Personen, die über diese Verhältnisse Bescheid wissen könnten. Es ist nicht erforderlich, dass alle erbberechtigten Personen zur Errichtung der Todesfallaufnahme kommen. Oft erfährt der Gerichtskommissär erst im Rahmen der Todesfallaufnahme, wer Partei des Verlassenschaftsverfahrens ist.

Bei der Todesfallaufnahme stellt der Notar anhand eines Fragenkatalogs Folgendes fest: • personenbezogene Daten des Verstorbenen, wie Name,

Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beschäftigung, Datum und Ort der Geburt und des Todes, den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt • das hinterlassene Vermögen samt Rechten und Verbindlichkeiten • die Begräbniskosten • ob eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) oder

Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge errichtet wurden • Namen, Anschrift und Tag der Geburt der gesetzlichen und der auf Grund einer letztwilligen Verfügung berufenen Erben

Nehmen Sie daher bitte, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zur Todesfallaufnahme mit: • Aufstellung der nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Enkel,

Eltern, Geschwister) mit Namen, Adressen, Geburtsdaten, Berufen sowie die Geburts- und Heiratsurkunden

• Geburts- und Heiratsurkunde des Verstorbenen • Letztwillige Verfügungen oder Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge • Angaben zu den Begräbniskosten: Rechnungen von Bestattungsunternehmen, Grabstein, Trauermahl, Blumen und Grabschmuck,

Grabpflege, Todesanzeigen • Angaben zu Sparbüchern: Bankinstitut und Sparbuchnummer • Angaben zu Gehalts- und Pensionskonten: Bankinstitut,

Kontonummer und letzte Auszüge • Angaben zu Bausparverträgen und Wertpapieren • Versicherungsunternehmen und Polizzennummer von

Lebens- und Sterbeversicherungen • Angaben zu Schulden: offene Pflegekosten, Krankenhausbeiträge,

Kreditschulden • Wenn Liegenschaften vorhanden sind: Grundbuch und Einlagezahl • Wenn Fahrzeuge vorhanden sind: Zulassungsbescheinigung und

Versicherung

Welchen Wert das hinterlassene Vermögen hat, ist durch Befragung der anwesenden Personen zu ermitteln. Ein Sachverständiger wird in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht beigezogen. Im Rahmen der Todesfallaufnahme wird auch geklärt, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Wenn überhaupt keine Vermögenswerte vorhanden sind oder die Aktiva der Verlassenschaft EUR 5.000,- nicht übersteigen, ist mit der Todesfallaufnahme das Verlassenschaftsverfahren auch schon wieder beendet. Eine weitere Abhandlung unterbleibt. In diesem Fall kann das Gericht einzelne Personen (potentielle Erben oder Gläubiger) dazu ermächtigen, das Vermögen zu übernehmen. Übersteigt das Verlassenschaftsvermögen den Wert der Verlassenschaftsverbindlichkeiten, so wird ein Abhandlungsverfahren durchgeführt. Als erster Schritt werden alle Personen ermittelt, die ein Erbrecht beanspruchen. Der Gerichtskommissär fordert dann alle potentiellen Erben auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen (Erbantrittserklärung) oder ausschlagen wollen (Ausschlagung).

Bei der Erbantrittserklärung unterscheidet man zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung.

Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haften alle Erben zur ungeteilten Hand für alle Schulden des Verstorbenen, gleichgültig, ob sie derzeit schon bekannt sind oder erst später hervorkommen, zum Beispiel für Bürgschaften, Verbindlichkeiten aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit und künftig vorzuschreibende Steuernachzahlungen. Die Erben haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und zwar auch dann, wenn die Höhe der Schulden den Verkehrswert des Verlassenschaftsvermögens übersteigt.

Der Vorteil der unbedingten Erbantrittserklärung liegt in der einfachen und kostengünstigen Abwicklung. Das Verlassenschaftsvermögen wird nicht wie bei der bedingten Erbantrittserklärung durch Sachverständige geschätzt und inventarisiert. Stattdessen wird eine