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Erbunwürdigkeit

Wer erbunwürdig ist, kann nicht erben. Eine Person kann nur aus im Gesetz festgelegten Gründen erbunwürdig sein. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

• absolut wirkenden Erbunwürdigkeitsgründen: wer solche Verfehlungen begeht, ist ohne weiteres Handeln des Verstorbenen erbunwürdig.

und

• relativen Erbunwürdigkeitsgründen: diese wirken nur, wenn der

Verstorbene aufgrund von Testierunfähigkeit, Unkenntnis oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, diese Person zu enterben (Seite 37).

Absolut wirkende Erbunwürdigkeitsgründe: • Schwere, gerichtlich strafbare Vorsatztaten (Strafdrohung min. 1 Jahr) gegen den Verstorbenen (§166 StGB Privilegierung in der Familie) oder gegen die Verlassenschaft sowie • die Vereitelung des letzten Willens. Vereitelungsabsicht ist erforderlich; ein Versuch ist jeweils ausreichend.

Relativ wirkende Erbunwürdigkeitsgründe: • Zufügung schweren seelischen Leides („Psychoterror“ oder wiederholte schwere Beschimpfungen), • die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sowie • schwerere gerichtlich strafbare Vorsatztaten gegen Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Verstorbenen oder gegen einen Verwandten in gerader Linie.

Alle Erbunwürdigkeitsgründe können durch (auch schlüssige) Verzeihung wegfallen, die keine strenge Testierfähigkeit voraussetzt.