1 minute read

Pflichtteilsminderung ........................................................................................................................... Seite

BEISPIEL

Ein Vater überlegt sich, wie das Vermögen nach seinem Tod unter seinen Söhnen aufzuteilen sei. Einer der beiden Söhne, ein selbständiger Gewerbetreibender, war zuvor mit seinem Unternehmen in Konkurs gegangen und hat mit sehr hohen Forderungen seiner Gläubiger zu kämpfen. Der Vater will dennoch beide Söhne bedenken, das Familienvermögen jedoch nicht dem Zugriff der Gläubiger des einen Sohnes aussetzen.

Im Beispielfall sah der Vater in seinem Testament dann vor, dass der eine unverschuldete Sohn den ihm zukommenden Erbteil erhielt. Anstatt des verschuldeten zweiten Sohnes sollten dessen Kinder (die Enkelkinder des Verstorbenen) den ansonsten ihrem Vater zufallenden Pflichtteil bekommen. So konnte die Vermögensüberführung in der Familie geregelt werden und das Familienvermögen dem Zugriff Außenstehender entzogen werden.

Bei derartigen Verfügungen ist jedenfalls die Hilfe Ihres Notars angeraten.

Pflichtteilsminderung

Unter bestimmten Umständen kann der Pflichtteil gemindert werden. Das ist der Fall, wenn der Verstorbene über einen längeren Zeitraum vor seinem Tod (rund 20 Jahre) zu einem pflichtteilsberechtigten Kind kein Naheverhältnis hatte, wie es zwischen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.

Der Pflichtteil dieses Kindes kann dann halbiert werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn der Verstorbene nicht selbst den Kontakt zum Kind grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. Die Pflichtteilsminderung erhöht die Pflichtteilsansprüche anderer pflichtteilsberechtigter Nachkommen.