BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT
Die Europäische Erbrechts verordnung (EUErbVO) Die EUErbVO ist seit 17.8.2015 in Kraft und gilt für alle Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland sowie Dänemarks. Sie findet Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen, einschließlich des Erbschaftserwerbs, sofern ein Todesfall mit Auslandsbezug vorliegt. Für die Rechtsnachfolge ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen oder das in einem Testament gewählte Recht maßgeblich. Der Verstorbene kann im Testament nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger er im Todeszeitpunkt ist. Nach diesem Recht wird im Regelfall die weltweite Verlassenschaft vererbt.
ACHTUNG! Verlegen Sie als österreichischer Staatsbürger/österreichische Staatsbürgerin Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Beispiel nach Italien und treffen keine letztwillige Rechtswahl (schriftlich in einem Testament), ist auf Ihren Todesfall italienisches Erbrecht anzuwenden! Möchten Sie das nicht, können Sie im Testament anordnen, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.
Hat der Verstorbene letztwillig eine Rechtswahl getroffen, können die Erben eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen. Für Entscheidungen in Erbsachen sind dann die Gerichte des Staates zuständig, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war. Die Erben können so das Verfahren in den Heimatstaat des Verstorbenen holen. Ob eine Einantwortung zu erfolgen hat oder zum Beispiel nach deutschem Recht ein Vonselbsterwerb (die Erben erben automa-
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