ERBEN UND VERERBEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration
so genannte „Vermögenserklärung“ abgegeben. Dabei haben die Erben das Verlassenschaftsvermögen selbst wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch Unterschrift zu bekräftigen. Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist das Vermögen zu inventarisieren und zu schätzen. Dafür werden oft Sachverständige benötigt, die aus der Verlassenschaft bezahlt werden. Die Haftung ist dann jedoch grundsätzlich mit dem Wert des übernommenen Vermögens begrenzt. In diesem Fall erfolgt zusätzlich die Einberufung unbekannter Gläubiger. Die einmal abgegebene Erbantrittserklärung ist unwiderruflich. Die Erben haben den Vermächtnisnehmern deren Vermächtnisse auszufolgen. Besondere Schutzvorschriften gelten, wenn Minderjährige oder Personen, denen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter beigegeben ist, erben sollen oder pflichtteilsberechtigt sind. Über die im Detail komplizierten Verfahrensvorschriften belehrt Sie der Notar als Gerichtskommissär unparteiisch und objektiv und leitet Sie im Verfahren an. Damit ist der Notar Garant dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen.
Steuern und Gebühren Seit dem 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (nähere Informationen auf Seite 70). Bei Erbschaften und bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Liegenschaften ist aber weiterhin die Grunderwerbsteuer zu entrichten.
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