ERBEN UND VERERBEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration
GOLDENE REGELN FÜR UNTERNEHMERTESTAMENTE
• L etztwillige Verfügungen werden niemals zu früh, häufig aber zu spät verfasst. Gerade auch junge Unternehmer mit Vermögen und Betriebsverbindlichkeiten sollten eine letztwillige Verfügung errichten. • V erfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Sparbücher, Wertpapiere, Beteiligungen und Unternehmungen. • W ichtiges Anliegen ist in der Regel auch das Fortführen des ungeteilten Betriebes zur Sicherung des Bestandes des Unternehmens. Die Bildung einer Gesellschaft mit dem potentiellen Erben vor Erbanfall ist daher regelmäßig dringend zu empfehlen, da der Übergang wesentlich erleichtert wird. Die letztwillige Verfügung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Nachkommen beinhalten. • B esonders sollte auch berücksichtigt werden, dass es durch die Aufteilung zu keinen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen kommen muss. • B ei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Sollte eine ungeteilte Fortführung des Unternehmens ohne Beeinträchtigung von Pflichtteilsansprüchen nicht gesichert sein (z. B. durch Zuwendung anderer Vermögenswerte), ist danach zu trachten, unter Lebenden eine Regelung z. B. durch Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht zu erreichen. • T estament und Gesellschaftsvertrag sind unbedingt aufeinander abzustimmen! • T estament und Gesellschaftsvertrag sind regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) zu überprüfen! Änderungen in einer der beiden Urkunden sind jeweils auch mit Hinblick auf die Gesamtverfügung zu überprüfen.
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