ERBEN UND VERERBEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration
rechnung an Pflichtteilsanspruch ergibt, so muss das beschenkte Kind den Fehlbetrag zahlen. Durch den Pflichtteilsverzicht mit den nicht bedachten Kindern wird das Kind, an das die Liegenschaft übergeben wird, abgesichert. Das beschenkte Kind muss dann nicht mehr befürchten, dass es im Ablebensfall der Eltern eventuell Pflichtteilsansprüche dieser Geschwister zu erfüllen hat. Will der erstversterbende Ehegatte letztwillig dafür sorgen, dass sein ganzes Vermögen an den überlebenden Ehepartner geht, kann ein Pflichtteilsverzicht mit den Kindern abgeschlossen werden. So erhält der überlebende Ehegatte alles, was sich die Ehepartner mühevoll gemeinsam aufgebaut haben, ohne durch Pflichtteilsansprüche der Kinder belastet zu werden. Mit dem überlebenden Ehegatten sollte dann ein Pflichtteilsverzicht abgeschlossen werden, wenn der versterbende Ehegatte den gemeinsamen Kindern letztwillig sein gesamtes Vermögen vermachen möchte.
Enterbung Es kann aus verschiedensten Gründen dazu kommen, dass der Verstorbene den pflichtteilsberechtigten Personen nichts hinterlassen will. Um einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil rechtswirksam zu entziehen, bedarf es der Enterbung. Einem Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil durch letztwillige Anordnung bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Enterbungsgrundes gänzlich oder teilweise entzogen werden. Eine Entziehung des Pflichtteils (Enterbung) kann letztwillig angeordnet werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
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