BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT
Pflichtteilsrecht Mein verstorbener Vater hat mich in seinem Testament nicht bedacht. Steht mir nun überhaupt nichts von seiner Verlassenschaft zu? Die Nachkommen und Ehegatten des Verstorbenen sollen stets einen bestimmten Teil der Verlassenschaft erhalten. Das kann durch Erbeinsetzung im Testament geschehen oder durch das gesetzliche Erbrecht. Wird jedoch im Testament über das ganze Vermögen verfügt, ohne die Nachkommen und den Ehegatten entsprechend zu bedenken, so greift das Pflichtteilsrecht. Durch das Pflichtteilsrecht haben Nachkommen und Ehegatten, die nicht ausreichend bedacht wurden, einen Pflichtteilsanspruch. Das Gesetz garantiert damit, dass diesen ein Teil der Verlassenschaft zukommt. Das Pflichtteilsrecht engt die gesetzliche Freiheit des Verstorbenen, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, ein. Der Verstorbene kann also letztwillig über sein Vermögen nicht zur Gänze verfügen, da Nachkommen und Ehegatten stets einen Pflichtteil erhalten, der aus der Verlassenschaft oder nach Einantwortung von den Erben zu erfüllen ist. Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen, also eheliche und uneheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Adoptivkinder. Hat der Verstorbene keine Kinder, ist nur der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Niemals pflichtteilsberechtigt sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was der pflichtteilsberechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Auf das Pflichtteilsrecht kann lebzeitig oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden. 26