BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT
Zu den zwei- oder mehrseitigen, nur im Einvernehmen unter den jeweiligen Vertragspartnern abänderbaren Rechtsgeschäften von Todes wegen zählen: • • • • • • •
Der Erbvertrag Der Erbverzichtsvertrag Der Pflichtteilsverzichtsvertrag Der Schenkungs-, Übergabs- und Kaufvertrag auf den Todesfall Gütergemeinschaft auf den Todesfall Rechtsnachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen Die unwiderrufliche Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung
Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Verfügungen ist jedenfalls die rechtskundige Beratung bei einem Notar dringend anzuraten, da die Gültigkeit letztwilliger Verfügungen an sehr strenge Formvorschriften gebunden ist (der Verfügende kann ja nicht mehr gefragt werden, wie er eine konkrete Regelung gemeint hat!).
Testament Das eigenhändige Testament ist die einfachste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Zu seiner Gültigkeit ist erforderlich, dass es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wurde. In der notariellen Praxis tauchen aber immer wieder Schwierigkeiten mit eigenhändigen Testamenten auf, da hier oft Formfehler unterlaufen, wie z. B. folgender: Ein Testament wird eigenhändig mit der Schreibmaschine geschrieben und vom Verstorbenen unterschrieben. Dieses Testament ist nichtig und wird in der Verlassenschaftsverhandlung nicht berücksichtigt! Ein eigenhändiges Testament muss mit der Hand geschrieben werden und ist am Ende des Textes zu unterschreiben. Ort und Datum sollten der Errichtung beigesetzt werden, da immer das zeitliche letzte Testament gilt. 18