BEREITGESTELLT VOM NOTARIAT
b) als gesetzliches Vorausvermächtnis zusätzlich (d.h. ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob der Ehegatte Erbe ist oder nicht) • das Recht, in der Ehewohnung weiter wohnen zu bleiben • d ie zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind c) a ls gesetzliches Vermächtnis bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Anteil des verstorbenen Wohnungseigentumspartners. Der überlebende Ehegatte hat – sofern andere pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind – für den Erwerb dieser Anteile einen „Übernahmspreis“ an die Verlassenschaft zu bezahlen. Dieser beträgt maximal die Hälfte des Verkehrswertes der gesamten Eigentumswohnung. Diese Zahlung kann in Härtefällen gestundet werden. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht das gemeinsame Wohnungseigentum nicht nur für Ehegatten, sondern für zwei Personen generell als „Eigentümerpartnerschaft“ vor, also auch für z. B. Lebensgefährten und einen Elternteil gemeinsam mit einem Kind. Daneben hat der überlebende Ehegatte bis zur Wiederverehelichung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Verlassenschaft wie bei bestehender Ehe. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt. Hier hat sich der überlebende Ehegatte alles einrechnen zu lassen, was er nach dem Verstorbenen durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen, als gesetzlichen Erbteil, Pflichtteil, öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Leistungen (z. B. Pension, Lebensversicherung) erhält. LEBENSGEFÄHRTE
Unter Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Sie ist jedoch – im Gegensatz zur Ehe – jederzeit einseitig lösbar.
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