INDat Report 02_2020

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INDat Report 02_2020

BAKinso kritisiert Länderinitiative zum §  64 Abs.  2 InsO als »unsinnig« Hamburg/Erfurt. Die Länder Hamburg und Thüringen haben am 04.02.2020 dem Bundesrat (BR) einen Gesetzesantrag (BR-Drs. 67/20) zur Einbringung in den Bundestag vorgelegt, der auf eine Änderung des §  64 Abs.  2 InsO (öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses) abzielt. In der Neufassung solle klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, diese also insbesondere den Beschlusstenor sowie die Beschlussgründe mit Ausnahme des festgesetzten Betrags umfassen muss, »soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebietet«. Dies schaffe umfassende Rechtssicherheit für die Betroffenen. In Abweichung des BGHBeschlusses vom 14.12.2017 würde »in verschiedenen Ländern von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern« lediglich der Erlass des Beschlusses, aber nicht dessen Inhalt öffentlich bekannt gemacht. Solche Bekanntmachungen seien nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. In diesen Fällen ergäben sich Haftungsrisiken sowohl für die Verwalter als auch für die jeweiligen Länder. Als Lösung schlägt der Entwurf die Anpassung der Formulare in der Software der Gerichte i. S. d. der BGH-Rechtsprechung vor, was z. T. schon geschehen sei. Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V. (BAKinso) bezeichnet in seiner Stellungnahme vom 02.03.2020 die Gesetzesinitiative »derzeit und in dieser Form« als »unsinnig und aus insolvenzpraktischer Sicht auch für unnötig« und begründet diese Einschätzung auf drei Seiten. Die beiden Länder hätten den Entwurf »unbemerkt von der Fachöffentlichkeit« und ohne vorherige Konsultationen der Insolvenzgerichte und Fachverbände dem BR vorgelegt. BAKinso beklagt auch, dass die angeführte nicht BGH-konforme Praxis von Rechtspflegern empirisch nicht abgesichert und begründet sei. Zudem führt die Stellungnahme an, dass sich mit der von mehreren Ländern wie Hamburg genutzten Software Judica die vorgeschlagene Lösung nur unzureichend umsetzen lasse. BAKinso schließt sich daher dem Vorschlag von Bergner/ Berg (ZIP 2018, 858, 864) an, da bei Erlass des Vergütungsbeschlusses i. d. R. alle Verfahrensbeteiligten feststünden, dass es völlig genügen würde, »gesetzlich zu regeln, dass der Insolvenz­ verwalter über §  8 Abs.  3 Satz 1 InsO zu verpflichten ist, den bzw. die Vergütungsbeschlüsse elektronisch (im Einzelfall ggf. noch postalisch) sämtlichen Beteiligten zuzustellen«. Das BRPlenum hat am 13.03.2020 beschlossen, den Entwurf im Bundestag einzubringen. Beauftragter des BR für die Beratung im Bundestag ist Hamburgs Senator Dr. Till Steffen.

Foto: immvert

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Foto: Lutz Zimmermann

Namen & Nachrichten

Heiko Möbis

Prof. Dr. Alexander Jacobi

Alexander Bornemann, Leiter des Insolvenzrechtsreferats im BMJV (R  A  6) und bisher Regierungsdirektor, trägt seit Februar dieses Jahres die Amtsbezeichnung Ministerialrat. +++ Beim deutschlandweiten Immobiliendienstleister Immvert hat sich der Firmengründer Sascha Saboundjian aus dem Insolvenzgeschäft zurückgezogen und die Geschäftsführung an den langjährigen Mitarbeiter Heiko Möbis übertragen. +++ Die Distressed Ladies  – Women in Restructuring e. V. erweitern den Vorstand um die zwei Mitglieder RAin Dr. Gesa Pantaleon gen. Sternberg und RAin Dr. Jasmin Urlaub. Die bisherigen Gründungsvorstände RAin Dr. Sylwia Maria Bea, RAin Katharina Gerdes und RAin Anne Schwall wurden wiedergewählt. Dem Verein gehören 58 Mitglieder an. +++ RA Tim Beyer hat Schultze & Braun (Niederlassung Bremen) verlassen und ist zur Insolvenzverwaltereinheit von GÖRG gewechselt. Schultze  & Braun bleibt weiterhin in Bremen mit Insolvenzverwaltung und Beratungsleistungen vertreten. +++ RA Insolvenzverwalter Dr. Alex­ander Jacobi (Stapper Jacobi Schädlich) wurde am 17.01.2020 von der Universität Leipzig zum Honorarprofessor für Unternehmensrestrukturierung ernannt. +++ Die EU-Kommission bzw. die EU-Wettbewerbsaufsicht verkündete am 22.01.2020, dass es sich bei der sog. Sanierungsklausel um keine staatliche Beihilfe i. S. d. EU-Vorschriften handelt. +++  Das Bundesamt für Justiz macht am 27.01.2020 (OLG München, Az. MK 2/19) eine Musterfeststellungsklage gem. §  607 Abs.  1 ZPO gegen RA Axel Bierbach als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH öffentlich bekannt. Kläger ist der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. +++

VID plädiert für höhere Stundensätze im JVEG-ÄndG 2020 Berlin. Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) begrüßt im RefE des JVEG-ÄndG 2020 vom 17.12.2019, dass der Verordnungsgeber den Vorschlag, die Vergütung des sog. isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen zu regeln, in §  9 Abs.  4 JVEG-E aufgegriffen hat. Allerdings betrachte der VID den Stundensatz von 120  Euro für dessen Expertise vergleichsweise als zu niedrig. Das betreffe auch den von 80 auf 95 Euro erhöhten Stundensatz für den als vorläufigen Verwalter bestellten Sachverständigen. Der Entwurf solle zudem um eine eigenständige Regelung für den zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen ergänzt werden, dessen Stundenhonorar höher als das des vorläufigen Verwalter-Sachverständigen liegen müsse.


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