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BMJV präsentiert Vorschlag zum Berufsrecht
from INDat Report 02_2020
by INDat Report
BMJV präsentiert Vorschlag zum Berufsrecht für Verwalter
Berlin. Am 25.02.2020 hatte das BMJV die einschlägigen Verbände zu einer Gesprächsrunde das Berufsrecht betreffend eingeladen. Neben dem Referat für Insolvenzrecht (R A 6) waren Vertreter bis zur Spitze der Abteilung Rechtspflege bei diesem Austausch dabei. Wie es von Teilnehmern heißt, hätten die Verbände nochmals die Gelegenheit erhalten, ihre Positionen für ein Berufsrecht für Verwalter/Sachwalter vorzubringen. BAKinso, NIVD und VID hatten im Dezember 2019 ein Eckpunktepapier mit Stand 05.12.2019 als Schnittmenge ihrer Positionen veröffentlicht (siehe INDat Report 10_2019, S. 8), das zuvor auch mit der DAV-Arge und dem Gravenbrucher Kreis diskutiert wurde, aber diese beiden Verbände nicht mittragen wollten. Die BRAK hatte auf ihrer Hauptversammlung (HV) am 25.10.2019 beschlossen, dass die Ausschüsse BRAO und Insolvenzrecht (RA Prof. Dr. Lucas Flöther bleibt bis 31.12.2023 dessen Vorsitzender) auf der Basis eines Eckpunktepapiers vom 14.06.2019 ein Modell bis zur kommenden HV (mindestens zweimal im Jahr, die nächste HV wohl im Mai 2020) erarbeiten sollen, das die Integration der Berufsaufsicht in das bestehende Selbstverwaltungssystem der 27 regionalen Kammern vorsieht. Die DAV-Arge hatte bei Prof. Dr. Martin Henssler (geschäftsführender Direktor des Europäischen Zentrums für Freie Berufe und des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln) eine Studie zur »Neuordnung des Berufsrechts für Insolvenzverwalter in Deutschland« in Auftrag gegeben, deren 160 Seiten mit 34 Thesen schließen, das die DAV-Arge dem BMJV im Januar dieses Jahres übergeben hat (Kurzfassung der Studie in NZI 2020, 193 ff.). Kernelemente sind der Verzicht auf eine Überregulierung, die Ablehnung einer eigenen Verwalterkammer, die Konzentration auf notwendige Regelungen (z. B. Berufspflichten im Anschluss an § 56 a InsO konkretisieren), die Einführung einer transparenten Bundesverwalterliste und die Aufsicht über die jeweiligen Berufskammern mit einer Lösung für nicht kammerzugehörige Verwalter. Die Studie unterstütze die Forderung nach einer minimalinvasiven Lösung, erklärte die DAV-Arge.
Nachdem sich somit dem BMJV am 25.02.2020 nochmals gezeigt hat, dass es keine gemeinsame Linie der einschlägigen Verbände gibt, stellten die BMJV-Vertreter ihren Umsetzungsvorschlag vor. Demnach sollen für die Zulassung und die übergeordnete Aufsicht der Verwalter die Insolvenzgerichte zuständig sein, was letztendlich auch bedeutet, dass die Insolvenzrichter für die Erteilung eines Berufsverbots zuständig wären. Auf den seinerzeitigen Vorschlag des BAKinso, diese Aufgaben dem Bundesamt für Justiz (BfJ) zu übertragen, soll das BMJV entgegnet haben, dass diese Behörde mit anderen Aufgaben sehr gut ausgelastet sei, man vollstes Vertrauen in die Insolvenzrichterschaft habe. Dieser Vorschlag soll das Gros der Beteiligten überrascht haben, bei einigen sogar auf Ablehnung gestoßen sein. Die BRAK hält weiter daran fest, auf der kommenden HV ihre Vorstellungen zu präsentieren. Auch sollen Verwalter der BRAK als Kompromissvorschlag das Modell angetragen haben, die Zulassung und Aufsicht der Insolvenzverwalter auf vier große oder sogar nur eine regionale RAK zu konzentrieren.
Forum 270 sieht pRR als relevante Ergänzung zu bisherigen Werkzeugen
Frankfurt am Main. Das Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V. hat am 11.03.2020 seine Stellungnahme zur RL zum präventiven Restrukturierungsrahmen (pRR) veröffentlicht. Mit der Umsetzung dürften bestehende Sanierungsinstrumente des Insolvenzrechts, einschließlich der Eigenverwaltung, nicht beschnitten oder in ihren Anwendungsfällen ersetzt werden. Für die Eingangsvoraussetzungen sei eine Anpassung des Überschuldungsbegriffs nicht erforderlich. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen pRR führe zur positiven Fortbestehensprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 InsO und damit zur Beseitigung der Überschuldung, was der Gesetzgeber klarstellen solle. Das Forum 270 hält einen formellen Startpunkt für den Beginn des pRR (Antrag bei Gericht) für notwendig, aber solange der konstruktive Dialog der Parteien stattfinde, sei dafür kein Bedarf. Ein auf vier Monate und nur auf beteiligte Gläubiger begrenztes Moratorium sei lediglich dann zu rechtfertigen, wenn grundsätzlich Erfolgsaussichten bestehen und die Gläubiger die Sanierung tragen. Der Restrukturierungsplan solle sich an den bisherigen Planregelungen nach § 217 ff. InsO orientieren, das Quorum 75 % (Kopf- und Summenmehrheit) betragen. Der Restrukturierungsbeauftragte (auf bindenden Vorschlag des Schuldners und 75 % der Gläubiger) soll nur bei den von der RL vorgegebenen Fällen einer zwingenden Bestellung zum Einsatz kommen (bestellt von den Insolvenzgerichten), er sei bei gut vorbereiteten Fällen regelmäßig nicht notwendig, wie es auch das IDW-Positionspapier zum pRR formuliere. Dessen Profil gehe über das eines treuhänderischen Vermögensverwalters hinaus, die nat. Person müsse eher ein als Restrukturierer und Moderator erfahrener Experte sein. Naheliegend sieht das Forum 270 diejenigen Personen dafür geeignet, die sich dessen Grundsätzen für Eigenverwaltung verschrieben haben. Das Papier schließt damit, dass der pRR eine »relevante Ergänzung« zu den bestehenden Restrukturierungsinstrumenten werden könne.








