INDat Report 02_2020

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Das zweite animierte Erklärstück beschreibt in 120 Sekunden den Ablauf eines Regel­insolvenzverfahrens.

Neuester Erklärfilm von INDat verdichtet die Eigenverwaltung Köln. Sie kommen an: Mit der Serie kurzer Animationsfilme verfolgt der Verlag INDat seit November 2019 das Ziel, auf das immer wiederkehrende Bedürfnis in der breiten Öffentlichkeit, allgemeinverständliche Erklärungen für spezifische Fachbegriffe aus dem Insolvenz- und Restrukturierungsrecht zu erhalten, zu reagieren. Ab sofort steht das dritte animierte Erklärstück zum Thema »Eigenverwaltung« als Download und zur freien Verwendung auf www.indat-report.de/Home/TV-Videos/Erklaervideos zur Verfügung. Außerdem verbreitet INDat die etwa zweiminütigen Erklärfilme gezielt auf verschiedenen Kanälen bei Twitter, Facebook, LinkedIn, Xing und Youtube. Neben den sozialen Medien erhalten auch Multiplikatoren die vertonten Kurzfilme, die so angelegt sind, dass sie inhaltlich für lange Zeit aktuell bleiben. Die Serie startete mit dem Thema »Insolvenzgeld«, im zweiten Film geht es um den »Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens«. Nach dem aktuellen dritten Film zur Eigenverwaltung dreht es sich im vierten Stück einige Wochen später um die »Unternehmensrettung im Insolvenzverfahren«. Hier stehen die übertragende Sanierung und der Insolvenzplan im Fokus.

Erste Reaktionen auf den RefE zur Verkürzung der RSB Berlin. Die Stellungnahmefrist des BMJV für den Gesetzesentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13.02.2020 läuft bis (nach Redaktionsschluss) zum 20.03.2020. Erste Reaktionen wie die des VID und der Arge Insolvenzrecht und Sanierung im DAV begrüßen die Reform mit der Verkürzung der RSB von sechs auf drei Jahre und die einheitliche Regelung für alle nat. Personen noch am selben Tag. Befürchtete negative Auswirkungen auf die Zahlungsmoral sieht der VID nicht. Der DAV begrüßt insbesondere, dass Auskunfteien die erteilte RSB nur noch ein Jahr speichern dürfen, zuvor sei es teilweise bis zu vier Jahren möglich gewesen. BAKinso hat am 05.03.2020 mit einer elfseitigen Stellungnahme reagiert. Der Entwurf vergebe mit dem Ansatz, die EU-Richtlinie nur minimalinvasiv umzusetzen, an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, das Privatinsolvenzverfahren entscheidend zu verbessern und die Länderkassen und

Mit dem Thema »Insolvenzgeld« startete INDat die Serie mit den kurzen Erklärfilmen.

Gerichte durch einfache Regelungen deutlich zu entlasten: So könne z. B. §  304 InsO abgeschafft oder zumindest stark eingeschränkt werden, §  4 b InsO könne zugunsten einer klaren Verfahrenskostendeckungslösung gestrichen werden. Die Deutsche Kreditwirtschaft und der BDIU haben Stellungnahmen aus Gläubigersicht angekündigt. Siehe zum RefE auch den Standpunkt auf den Seiten 60 bis 63.

Insolvenzantragspflicht wegen Covid-19 ausgesetzt – reicht das? Berlin. Das BMJV kündigte am 16.03.2020 an, eine gesetzliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorzubereiten, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten sind. »Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen«, erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Deshalb flankiere man das bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, so das BMJV, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhe und dass aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Zuvor hatte Prof. Dr. Stephan Madaus auf https://stephanmadaus.de/ im Detail dafür appelliert, das Insolvenzrecht infolge Covid-19 anzupassen. Dazu zähle auch die vorzeitige Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie, insbesondere die Möglichkeit zur Aussetzung der Zahlungspflichten. Auch TMA Deutschland e. V. forderte am 13.03.2020 die schnelle und pragmatische Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens, aber zuvorderst die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht (Frist auf 90 Tage ausweiten), die Begrenzung der Finanziererhaftung für Brückendarlehen sowie eine Erleichterung der Gesellschafter- und Bankenfinanzierung in der Krise. Am 17.03.2020 reagierten Madaus (Quelle s. o.) und Prof. Dr. Georg Bitter (im GmbHR-Blog) auf die BMJV-Ankündigung. Sie meinen, dass die bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht alleine für diese Sondersituation nicht ausreiche.

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Der aktuelle und dritte Erklärfilm bringt die Eigenverwaltung auf den Punkt.


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