Kongresse & Tagungen
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Anspruchsvolle Impulse und viel Raum zum Reflektieren Leipzig. Am 24.02.2020 (Rosenmontag) fand im Leipziger Kubus des Umweltforschungszentrums Leipzig-Halle der 21. Leipziger Insolvenzrechtstag (LIT) statt, gefolgt am 25.02.2020 vom 5. Leipziger Insolvenzsteuerrechtstag (LIST). Insgesamt 260 Teilnehmer folgten dem Ruf, sich aktiv mit den Entwicklungen im Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht auseinanderzusetzen. Im Fokus von Vorträgen und Workshops standen beim LIT die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO, ein Update zu § 64 GmbHG sowie das Vergütungssystem und das Restschuldbefreiungs-/Verbraucherinsolvenzrecht. Der LIST behandelte die Besteuerung von Personengesellschaften bzw. Organschaften in der Insolvenz und den Einfluss der Restrukturierungsrichtlinie auf das Sanierungssteuerrecht.
Die Begrüßung der 260 Teilnehmer erfolgte am ersten Veranstaltungstag durch Prof. Dr. Christian Berger, am zweiten Tag durch Prof. Dr. Marc Desens, beide für das Ernst-Jaeger-Institut für Unternehmenssanierung und Insolvenzrecht der Universität Leipzig. Beide hoben mit Recht die Bedeutung der Veranstaltung und der ausgewählten Themen hervor. Insbesondere die Schnittstellen und Reibungspunkte von Insolvenz-, Gesellschafts- und Steuerrecht böten mehr als ausreichendes Potenzial für Auseinandersetzungen und Reformbedarf. Den drei Vorträgen des ersten Vormittags (LIT) folgten nach dem gemeinsamen Mittagessen drei parallele Workshops, die an die Vorträge des Vormittags anknüpften, wobei den Vortragsrednern jeweils weitere Mitdiskutanten zur Seite (oder gegenüber-) gestellt wurden. Gleichfalls parallel fand ein Forum zu den aktuellen
Fragen des Verbraucher- und Restschuldbefreiungsrechts statt. Abschließend wurde den nun wiedervereinten Teilnehmern das Ergebnis der Einzelworkshops präsentiert. Der zweite Tag (LIST) war von zwei Einzelvorträgen und einer Paneldiskussion mit Impulsreferaten geprägt. RiBGH Dr. Heinrich Schoppmeyer (IX. ZS) als erster Vortragsredner befasste sich mit den aktuellen Entwicklungen zur »Freigabe« nach § 35 Abs. 2 InsO. In einem ersten Punkt der Einführung hob Schoppmeyer hervor, dass die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre (BGH, IX ZR 43/12) und der Insolvenzverwalter keinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit des Schuldners habe, erst recht nicht i. S. e. Weisungsrechts; solche Fragen beträfen einzig die Frage von Restschuldbefreiung und Versagungsgründen. Zweitens wurde daran
Fotos: Werner/LIT e. V.
INDat Report 02_2020
Text: Rechtsanwalt Dr. Frank Thomas Zimmer

















