Symposien & Vorträge
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Im Großen und Ganzen alles beim Alten belassen Berlin. Der Berlin/Brandenburger Arbeitskreis für Insolvenzrecht e. V. hatte am 20.02.2020 zu einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung eingeladen, die die mögliche Reform des Überschuldungsbegriffs behandelte. Nach dem Impulsvortrag von Prof. Dr. Lars Klöhn, der sich mit dem Thema bereits eingehend für ein Gutachten befasst hatte, kam es wie gewünscht zu einer angeregten Diskussion mit den Sichtweisen der Sanierungsberatung, der Banken und der Insolvenzverwaltung auf den Überschuldungstatbestand.
INDat Report 02_2020
Text: Rechtsanwalt Martin Horstkotte, RiAG a. D., Of Counsel bei Dentons Europe LLP, Berlin Nachdem RiAG Dr. Thorsten Graeber nach rund zwei Jahrzehnten als Vorsitzender des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e. V. nicht mehr zur Verfügung stand und Sybille Pursche ihr Amt als Vorstandsmitglied zur Verfügung stellte, gab es einige Veränderungen auf Vorstandsebene: Weiter an Bord sind die Altgedienten, Prof. Dr. Christoph G. Paulus, früher Ordinarius an der Humboldt-Universität zu Berlin, nunmehr Of Counsel bei White & Case in Berlin, als neuer Vorsitzender und die in Sanierungsberatung und Restrukturierung tätigen Rechtsanwälte Andreas Ziegenhagen und Dr. Matthias Lenhardt als weitere Vorstandsmitglieder. Mit RA Prof. Dr. Torsten Martini kam ein weiterer Praktiker hinzu; die Klammer zur gerichtlichen Insolvenzpraxis bildet der in der Insolvenzabteilung des AG Charlottenburg tätige Berliner Diplom-Rechtspfleger Tommy Ziersch. Diese veränderte Zusammensetzung bietet die Möglichkeit, Rahmen und Fokus der Veranstaltungen des Arbeitskreises neu zu justieren: weg vom Frontalvortrag hin zu einer Einbindung des fachkundigen Publikums durch Impulsvorträge und (Panel-)Diskussionen. Auch weiterhin sollen Lehre, Wissenschaft und Praxis in einen Dialog gebracht werden und noch mehr als bisher soll der Arbeitskreis die Begegnung der auf diesem Gebiet aktiven Player – vulgo das Networking – auch abseits der üblichen Hotspots Köln, Hamburg und Frankfurt am Main – ermöglichen. Am 20.02.2020 fand als Auftaktveranstaltung im neuen Format und in gewisser Weise als Relaunch der Vortrags- und Diskussionsangebote des Arbeitskreises eine Podiumsdiskussion unter Beteiligung des Auditoriums zum Thema »Reform des Überschuldungsbegriffs?« im Berliner Ellington Hotel statt. Insbesondere die Vorstandsmitglieder des Veranstalters waren gespannt, in welchem Maße das neue Format auf das Interesse des Fachpublikums treffen würde. Sie wurden nicht enttäuscht. Der Saal war vollständig gefüllt; es mussten noch weitere Sitzmöglichkeiten herbeigeschafft werden. Nach einer kurzen Begrüßung durch den neuen Vorsitzenden des Vorstands Paulus übernahm Ziegenhagen die weitere Mode-
ration und stellte einleitend den Referenten des Abends, Prof. Dr. Lars Klöhn, sowie die Diskutanten auf dem Panel, Peter Wiegand (Wirtschaftsprüfer/Berater, KPMG), Mathias Hartig (Berliner Sparkasse) und in Vertretung für den angekündigten, an der Teilnahme allerdings krankheitsbedingt verhinderten RA Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger Torsten Martini vor. Klöhn ist seit dem 01.03.2016 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Sein umfangreiches Schrifttumsverzeichnis weist eine bemerkenswerte Breite seiner wirtschaftsrechtlichen Forschungsgebiete unter Einschluss insolvenzrechtlicher Themen mit einer gewissen Schwerpunktsetzung im Kapitalmarktrecht auf.1 In leichter Abwandlung vom Inhalt der Ankündigung war sein Impulsreferat überschrieben mit der Frage: »Abschaffung der Überschuldungsregelung?« Hergeleitet war dieser Vortrag teilweise aus einem Gutachten, das der Referent dem Gravenbrucher Kreis erstattet hatte und das bereits Anfang des Jahres veröffentlicht wurde.2 Um das Ergebnis sogleich vorwegzunehmen: Klöhn verneint diese Frage und macht sich für eine Beibehaltung des gegenwärtigen Überschuldungstatbestands als das Ergebnis – so jedenfalls das Verständnis des Verfassers dieses Berichts – einer modifiziert zweistufigen Prüfung stark.3 Auch sei eine Änderung des Begriffsinhalts durch einen gesetzgeberischen Akt nicht zwingend erforderlich. Hier soll der Versuch unternommen werden, die tragenden Begründungsansätze für das gefundene Ergebnis gerafft und ggf. ergänzt um einen Kommentar des Verfassers dieses Berichts wiederzugeben, was – das ist der Vorgabe eines Veranstaltungsberichts geschuldet – an der einen oder anderen Stelle zur Unvollständigkeit oder Vereinfachung der Darstellung des Gedankengangs nötigt. 1 Näheres zum Referenten findet sich unter www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/kln. 2 Vergleiche ZRI 2020, 2; ob bearbeitet oder unbearbeitet, ist dem Verfasser nicht bekannt. 3 Weitergehend Bork (ZIP-Sonderheft, Beilage zu Heft 43/2019, S. 1 f f.), der sich für die Rückkehr zum herkömmlich zweistufigen Begriff der Überschuldung ausspricht.

















