CONTACT: Dezember 20

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RECHTSTIPP:

AUF KONFRONTATIONSKURS IN DER BESTEN ALLER MÖGLICHEN WELTEN ZIEHEN DER GESCHÄFTSHERR UND DER HANDELSAGENT AN EINEM STRANG – mit dem Ziel, die Kunden des Geschäftsherrn zu vermehren und diese zufriedenzustellen.

Zufriedene Kunden steigern den Umsatz des Geschäftsherrn und auch die Provision des Handelsagenten. Doch nicht immer läuft alles nach Plan.

TEXT: MAG. WOLFGANG DENKMAIR, RECHTSANWALT UND VERTRAUENSANWALT DES LANDESGREMIUMS OÖ

D

er Großteil der Geschäftsherren arbeiten kooperativ und auf Augenhöhe mit dem Handelsagenten zusammen. Die Beratungspraxis zeigt aber immer wieder, dass Geschäftsherren zwar die Leistungen des Handelsagenten und die daraus resultierenden Umsätze gerne entgegennehmen, bei der (fristgerechten) Abrechnung und Bezahlung der Provision an den Handelsagenten aber ihren Elan verlieren. Dieser Elan kann ebenso versiegen, wenn es aus welchen Gründen auch immer zu Differenzen zwischen dem Handelsagenten und dem Geschäftsherrn kommt. Nachstehend soll aufgezeigt werden, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung und fristgerechte Auszahlung der Provision aussieht und welche Mittel der Handelsagent hat, um dies sicherzustellen.

handelsagenten.at

HANDELSAGENTENVERTRAG

Damit Sie zum Handelsagenten des Geschäftsherrn im Sinne des Handelsagentengesetzes 1993 (HVertrG) werden, bedarf es einer Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn, dass Sie mit der Vermittlung von Produkten ständig betraut werden (Handelsagentenvertrag). Dabei sollten Sie zumindest die zu vermittelnden Produkte (Vertragsprodukte) und die Provision für ihre Tätigkeit festlegen. Dies sollte ausdrücklich und zu Beweiszwecken auch schriftlich (oder zumindest per E-Mail) vereinbart werden. Die Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit dieser Vereinbarung aber nicht notwendig. Es genügt auch die schlüssige (konkludente) Vereinbarung des Handelsagentenvertrages. Dies kann hinsichtlich der Provisionshöhe zum Bei-

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spiel durch die wiederkehrende (richtige) Abrechnung und Bezahlung der Provisionen durch den Geschäftsherrn erfolgen.

(ZWINGENDE) RECHTSLAGE IM ZUSAMMENHANG MIT PROVISIONEN

Viele andere wesentliche Punkte regelt das Handelsagentengesetz 1993 (HVertrG). Teile davon sind auch zwingend, gemeint nur zugunsten des Handelsagenten abänderbar. Dazu im Einzelnen.

Höhe der Provision

Es gilt die vereinbarte Provision, diese kann dann auch nicht einseitig (vom Geschäftsherrn) abgeändert werden. Wenn Sie keine Provisionshöhe vereinbaren, gilt die angemessene Provision (§ 10 HVertrG).

NR. 2 // DEZEMBER 20


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