ERBEN UND VERERBEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration
GOLDENE REGELN FÜR TESTAMENTE
• L etztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten. • V erfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere. • W ichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögens aufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren Willen zum Ausdruck bringen. • Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche Sicherstellungen (z. B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z. B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaften) zum Inhalt haben, sollten unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist – durch seine Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren – erfahrener Experte, auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft. • Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten (vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel „Steuern und Gebühren“, Seite 67). • B ei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minder jähriger, Pflegebefohlener und Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen. • D ie Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder Überprüfung durch diesen sicherzustellen (Was nützt ein formungültiges Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?). • Die Auffindbarkeit ist – durch Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht – sicherzustellen. • D ie letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und – falls erforderlich – aktualisiert werden.
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