SELBSTBESTIMMT ALT WERDEN Abt. 13 – Gesellschaft und Integration
7. Gerichtliche Erwachsenenvertretung 7.1 Gerichtliche Erwachsenenvertretung Habe ich nicht über meine Vertretung verfügt und können mich meine nächsten Angehörigen nicht vertreten, wird mir ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser wird vom Gericht überwacht. BEISPIEL ZUR GERICHTLICHEN ERWACHSENENVERTRETUNG
Bernd ist 69 Jahre alt. Er ist verwitwet und hat keine Kinder. Es gibt also keine nächsten Angehörigen. Er überlegt sich, was einmal sein wird, wenn er seine Geschäfte nicht mehr selbst besorgen können wird.
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Wer kann dann die Geschäfte für Bernd erledigen?
Wer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu erledigen, braucht eine Vertretung. Hat die betroffene Person keine Vorsorgevollmacht errichtet und können oder wollen die nächsten Angehörigen die Angelegenheiten nicht erledigen, wird vom Gericht ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Dieser übernimmt die Vertretung der betroffenen Person in denjenigen Bereichen, in denen die betroffene Person sich selbst nicht vertreten kann. BIS 30. 06. 2018
Bis 30.06.2018 wurde der gerichtliche Erwachsenenvertreter „Sachwalter“ genannt. Bestehende Sachwalterschaften wurden mit 1.7.2018 zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen.
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