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10. Tipps für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter
10. Tipps für Vorsorgebevollmächtigte und
Erwachsenenvertreter
10.1 Tipps für Vorsorgebevollmächtigte
Oft müssen sich Bevollmächtigte vor Familienangehörigen – oder nach dem Tod vor den Erben – der betroffenen Person für ihre Tätigkeit rechtfertigen. Um solche Situationen zu vermeiden oder dem Bevollmächtigten die Rechtfertigung zu erleichtern, sollten folgende Tipps beachtet werden:
Was Sie als Vorsorgebevollmächtigter tun dürfen, ergibt sich aus dem Inhalt der Vorsorgevollmacht. Ihnen werden die Abgrenzung Ihres Tätigkeitsbereiches und die Rechtfertigung vor Angehörigen leichter fallen, wenn die betroffene Person die Aufgaben in der Vorsorgevollmacht klar umschrieben hat.
Darüber hinaus kann die betroffene Person Sie absichern, indem in der Vorsorgevollmacht verfügt wird, dass wichtige Entscheidungen nur gemeinsam mit einem zweiten Bevollmächtigten getroffen werden können („Vier-Augen-Prinzip“).
Im Bereich der finanziellen Angelegenheiten ist es unbedingt zu empfehlen, eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung zu führen. Nur so können Sie nachweisen, wofür Sie das Geld der betroffenen Person ausgegeben haben und so allfällige Anschuldigungen entkräften.
Außerdem sollten Sie die Angehörigen der betroffenen Person über Ihre Tätigkeit informieren und versuchen, mit den Angehörigen Einvernehmen zu erzielen.
10.2 Tipps für den Erwachsenenvertreter
Als Erwachsenenvertreter haben Sie der betroffenen Person Geld für die Besorgung von geringfügigen Alltagsgeschäften zur Verfügung zu stellen. Dafür können Sie der betroffenen Person das notwendige Bargeld geben oder ein eigenes Konto für sie einrichten, das nicht überzogen werden kann. Auf dieses überweisen Sie dann wöchentlich oder monatlich den Betrag, welcher der betroffenen Person frei zur Verfügung steht. Die betroffene Person kann auf das Konto zugreifen und mit dem Geld Alltagsgeschäfte besorgen wie z. B. Lebensmittel einkaufen.
Beachten Sie auch, dass Sie für bestimmte Angelegenheiten (außerordentliche Geschäfte, dauerhafte Wohnortänderung, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person) immer eine gerichtliche Genehmigung benötigen. Ohne die Genehmigung können Sie die betroffene Person in diesen Angelegenheiten nicht wirksam vertreten. Übernehmen Sie die Vermögensverwaltung der betroffenen Person, so unterliegen Sie zumindest teilweise der gerichtlichen Kontrolle. Unabhängig davon, ob Sie zur laufenden Rechnungslegung verpflichtet sind oder nicht, haben Sie nach Ablauf des ersten Jahres der Vermögensverwaltung eine Antrittsrechnung zu erstellen. In dieser legen Sie das Vermögen der betroffenen Person im Einzelnen dar, um dem Gericht einen Überblick über Umfang und Art des Vermögens zu verschaffen.
Achten Sie darauf, dass Sie Belege über die Verwaltung des Vermögens der betroffenen Person sammeln und bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung aufbewahren. Außerdem müssen Sie dem Gericht jeden Erwerb einer unbeweglichen Sache (z. B. einer Liegenschaft) melden und Sie haben dem Gericht mitzuteilen, wenn das Vermögen der betroffenen Person € 15.000,- überschreitet.
11.
HEIMEINTRITT
