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6. Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung
6. Widerspruch gegen die gesetzliche
Erwachsenenvertretung
Möchte ich nicht von (bestimmten) nächsten Angehörigen vertreten werden, kann ich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung widersprechen.
BEISPIEL ZUM WIDERSPRUCH GEGEN DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Beate hat aus erster Ehe noch eine Tochter Tanja. Mit Tanja hatte Beate noch nie ein gutes Verhältnis und seit über zehn Jahren hat Beate schon keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie hat auch das Gefühl, dass Tanja nur ihr eigenes Wohl im Kopf hat und ganz sicher nicht an Beates Wünsche denkt. Daher will Beate auf keinen Fall, dass ihre Tochter Tanja sie einmal vertreten darf.
Was kann Beate tun, damit sie sicher sein kann, dass Tanja sie nie vertreten darf?
Angehörige dürfen die betroffene Person nur vertreten, wenn diese damit einverstanden ist. Möchte dies die betroffene Person nicht, kann sie der Vertretung auch widersprechen. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung tritt dann nicht ein.
Wenn Sie möchten, dass einzelne oder alle Ihrer Angehörigen Sie NICHT vertreten können, kann ein Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertretung im Voraus ausgesprochen werden. Dieser Widerspruch kann sich auch nur auf einzelne Bereiche der gesetzlichen Erwachsenenvertretung beziehen.
Eine betroffene Person kann viele gesetzliche Vertreter haben. Wenn kein Widerspruch ausgesprochen wurde, kann jeder nächste Angehörige, der als gesetzlicher Erwachsenenvertreter im Österreichischen
Zentralen Vertretungsvertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist, die betroffene Person selbständig vertreten.
Der Widerspruch muss durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung im ÖZVV fällt eine einmalige Registrierungsgebühr an.
LÖSUNG ZUM BEISPIEL WIDERSPRUCH GEGEN DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
Beate kann der Vertretungsbefugnis der Tochter also widersprechen. Sie kann im Vorhinein einen Widerspruch abgeben. Wurde der Widerspruch in das ÖZVV eingetragen, bewirkt dies, dass Tanja Beate nicht vertreten darf.
TIPP
Sind Sie mit der gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch einen Angehörigen nicht einverstanden, dann können Sie vorbeugend widersprechen. Damit der Widerspruch gültig ist, müssen Sie diesen vom Notar, Rechtsanwalt oder von einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV registrieren lassen.
• Machen Sie sich Gedanken darüber, welche(n) nächsten
Angehörigen Sie von der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ausschließen wollen.
• Machen Sie einen Termin beim Notar, Rechtsanwalt oder
Erwachsenenschutzverein aus. Dieser trägt den Widerspruch im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ein und stellt Ihnen eine Bestätigung darüber aus.
• Die im Widerspruch genannten Personen dürfen Sie nicht mehr vertreten!
7.
GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
