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1. Überblick
1.
ÜBERBLICK

1. Überblick
1.1 Selbstbestimmung vor Vertretung
Im Alter werden oft alltägliche Dinge zur Herausforderung. Eine psychische Krankheit oder ein Unfall können auch dazu führen, dass man sich irgendwann nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Was passiert dann?
Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht vor, dass betroffene Personen möglichst lange selbständig, erforderlichenfalls mit Unterstützung, ihre Angelegenheiten besorgen können sollen. Ein Vertreter soll erst dann tätig werden, wenn es unvermeidlich ist. Ist das der Fall, gibt es nun erweiterte Möglichkeiten, selbst einen Vertreter zu bestimmen. Sorgen Sie rechtzeitig vor! Sie sollten folgende Überlegungen anstellen:
Um solche Anordnungen treffen zu können, muss man volljährig und handlungsfähig sein. Letzteres bedeutet, dass eine Person durch ihr
LEBENSSITUATION VORSORGEMASSNAHME
Ich möchte besondere Anordnungen für den Fall vorsehen, dass ich Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte errichtet werden.
Mehr dazu auf Seite 17
Eventuell reicht die gesetzliche Erwachsenenvertretung aus. Mehr dazu auf Seite 39
Sie können bestimmte Angehörige von der Vertretung ausschließen, Mehr dazu auf Seite 47
oder sich einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter wünschen. Mehr dazu auf Seite 54
Ich möchte, dass bestimmte medizinische Behandlungen an mir nicht vorgenommen werden. Eine Patientenverfügung sollte errichtet werden.
Mehr dazu auf Seite 65
Ich möchte bestimmen, wer nach mir mein Vermögen erhalten soll. Ein Testament sollte errichtet werden.
eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen kann. Die Handlungsfähigkeit setzt voraus, dass die betroffene Person entscheidungsfähig ist.
Die Entscheidungsfähigkeit ist ein zentrales Element des Erwachsenenvertretungsrechts. Wer entscheidungsfähig ist, kann die Bedeutung und die Folgen seines Handelns verstehen und sich entsprechend verhalten. Die Entscheidungsfähigkeit kann z. B. aufgrund einer psychischen Krankheit verloren gehen. Die betroffene Person ist dann nicht mehr fähig zu verstehen, was sie tut und welche Konsequenzen ihr Handeln hat. Ist das der Fall, muss sie durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter vertreten werden.
WAS IST DIE VOLLMACHT?
• Die betroffene Person ist entscheidungsfähig • Es gibt jemanden, dem die Vollmacht erteilt wird • Vollmacht ist ab sofort wirksam • z. B. um Geld zu beheben, Post in Empfang zu nehmen, einen
Vertrag zu unterzeichnen…
WAS IST DIE VORSORGEVOLLMACHT?
• Die betroffene Person ist bei der Errichtung entscheidungsfähig • Die betroffene Person bestimmt selbst klar und definitiv, wer ihre
Angelegenheiten erledigen darf und was der Bevollmächtigte alles erledigen darf, wenn sie dazu selbst nicht mehr in der Lage ist • Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht überwacht • Wirksam erst nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit und mit Registrierung
WAS IST DIE GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG?
• Die betroffene Person ist nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen • Sie kann aber noch in Grundzügen verstehen, welche Bedeutung und welche Folgen die Bevollmächtigung eines Erwachsenenvertreters hat • Sie kann daher noch selbst einen gewählten Erwachsenenvertreter bestimmen
• Die betroffene Person kann ihr nahe stehende Personen als Vertreter wählen (Angehörige, Freunde, Nachbarn) • Die betroffene Person und der gewählte Erwachsenenvertreter legen die zu besorgenden Angelegenheiten gemeinsam in einer Vereinbarung fest
WAS IST DIE GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG?
• Die betroffene Person ist nicht mehr entscheidungsfähig • Ihre nächsten Angehörigen erledigen ihre Angelegenheiten • Ein Widerspruch kann vorweg, vor Verlust der Entscheidungsfähigkeit, errichtet werden
BIS 30. 06. 2018
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entspricht in Grundzügen der bis zum 30.06.2018 bestehenden Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger.
UND: Bis 30.06.2018 hieß der gerichtliche Erwachsenenvertreter „Sachwalter“.
WAS IST DIE GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG?
• Die betroffene Person ist nicht mehr entscheidungsfähig • Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wird vom Gericht bestellt und überwacht • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst nur einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten. Für gewisse Angelegenheiten benötigt der gerichtliche Erwachsenenvertreter eine
Genehmigung des Gerichts • Durch eine ErwachsenenvertreterVerfügung kann die betroffene
Person einen „Wunschvertreter“ bestimmen, das Gericht muss diesen aber nicht bestellen (z. B. wenn dieser nicht dafür geeignet ist) • Die Vertretungsbefugnis endet spätestens drei Jahre nach der Bestellung, sie kann aber vor Ablauf der drei Jahre erneuert werden
WAS IST DIE PATIENTENVERFÜGUNG?
• Die betroffene Person ist entscheidungsfähig • Mitteilung an den Arzt, welche Behandlungen man nicht wünscht • Jede Patientenverfügung muss berücksichtigt werden • Wird eine verbindliche Patientenverfügung errichtet, ist der behandelnde Arzt strikt daran gebunden • Für eine verbindliche Patientenverfügung ist ein Beratungsgespräch mit einem Arzt und Ihrem Notar, Rechtsanwalt, der Patientenanwaltschaft oder dem Erwachsenenschutzverein erforderlich
WAS IST DAS TESTAMENT?
• Es regelt allein vermögensrechtliche Fragen nach dem Ableben („Wer bekommt mein Vermögen, wenn ich verstorben bin?“) • Das Testament wird erst im Ablebensfall eröffnet
Überlegungen zur lebzeitigen Vorsorge haben hier nichts verloren
DIE VIER SÄULEN DER ERWACHSENENVERTRETUNG IM ÜBERBLICK:
VORSORGEVOLLMACHT
GEWÄHLTE ERWACHSENENVERTRETUNG
GESETZLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG GERICHTLICHE ERWACHSENENVERTRETUNG
voll entscheidungsfähig
gemindert entscheidungsfähig
nicht mehr entscheidungsfähig
Ich bestimme meinen Vertreter selbst Meine nächsten Angehörigen vertreten mich
Das Gericht bestimmt meinen Vertreter
Der Vertreter wird nicht vom Gericht kontrolliert Das Gericht kontrolliert den Vertreter