eco.nova SPEZIAL Steuern 2022/23

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AKTUELL Steuern

CHECKLISTE: Steuern sparen zum Jahresende BRUTTO FÜR NETTO: Teuerungsprämie für Mitarbeiter DIENSTFAHRRAD: Steuerschonend zur Arbeit VIRTUELLES GELD: Wann Kryptosteuer fällig wird N° 13 steuern WIRTSCHAFT. UNTERNEHMEN. MITARBEITER. DEZEMBER 2022 | P.B.B. VERLAGSPOSTAMT 6020 INNSBRUCK | ZNR. GZ 02Z030672 M | EURO 3.00

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AUF EXPERTEN VERTRAUEN

Ausnahmslos alle Unternehmen müssen sich mit Steuern beschäftigen. Das Thema ist komplex, es gibt unzählige verschiedene Steuerarten – Tendenz: nicht fallend.

m bei der Besteuerung sämtliche Aspekte sowie Rechte und Pflichten zu kennen, ist entsprechendes Fachwissen nötig. Wer sich mit Steuern nicht auseinandersetzen möch te, profitiert von der Unterstützung steuerlich versierter Expert*innen. Unternehmen sollten deshalb mit spezialisierten Steuerberater*innen zusammenarbeiten, die den Markt kennen, die Materie beherrschen und wertvolle Tipps geben können. 95 Prozent der Unter nehmen arbeiten mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater zusammen, 84 Prozent sind mit deren bzw. dessen Leistungen sehr zufrieden bzw. zufrieden.

Es geht um mehr als Steuern.

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Auf den nachfolgenden Seiten haben Berufskolleg*innen lesenswerte Artikel zu facheinschlä gigen Themen geschrieben.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre!

UEs geht um mehr als Steuern.

Ihr Klaus Hilber Präsident der Kammer der Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen in Tirol

Als verlässlicher Partner beraten Steuerberater ihre Klienten oft nicht nur in Fragen rund um Buchhaltung, Bilanzierung, Kalkulationen sowie Steuern und erledigen alle dafür nötigen Tätigkeiten. Sie sind auch erster Ansprechpartner bei Sanierungen, Investitionsund Finanzierungsentscheidungen, Förderungen, bei gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie im Arbeits- und Sozialversicherungsoder Insolvenzrecht.

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Prof. StB MMag. Dr. Klaus Hilber
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STEUERLICHER JAHRESAUSKLANG

Alle zwei Jahre erscheint die eco.nova-Sondernummer Steuern. Heuer ist es wieder so weit, das Jahresende zeichnet sich ab, es wird Zeit für SteuernSpezial und auch, wie jedes Jahr, Zeit, das alte Jahr zu verabschieden.

Wie war es denn, das alte Jahr? Die weltweite Gesamtsituation war und ist beunruhigend. Und dennoch, oder gerade deshalb, wollen wir unseren Blick besonders auch dahin richten, wo die Welt noch in Ordnung ist. Wirtschaftlich war es doch für einige ein gutes Jahr, für manche sogar ein sehr gutes. Es gibt Verlierer, aber auch Gewinner. Und so kommen wir auch schon wieder auf Ihre Steuer- und Gewinnplanung zu sprechen. Heuer ist vor allem ein Blick ins kommende Jahr besonders interessant, zumal wir für 2023 einen neuen Steuerabsetzposten erwarten, den man jetzt schon im Auge haben sollte. Gemeint ist der neue Freibetrag für Investitionen, der ab 1. Jänner 2023 einen fiktiven Absetzposten von zehn Prozent (für Ökologisierung sogar 15 %) zusätzlich zur regulären Abschreibung zulässt. Das bedeutet zum einen, dass es vorteilhaft sein kann, eventuell anstehende diesbezügliche Anschaffungen in den Jänner zu verschieben, und zum anderen, den Ge winnfreibetrag heuer und in den kommenden Jahren ausschließlich mit Wertpapieren abzudecken. Ebenso in aller Munde dieser Tage und somit ein Must für unser heuriges Steuern-Spezial sind die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen, die vollkommen abgabenfreie Teuerungsprämie, Diensträder und E-Bikes für Dienstnehmer und der Energiekostenzuschuss sowie die obligate „Steu ersparcheckliste“ zum Jahresende. Weiters finden Sie eine Reihe ganz spezieller Sonderthemen wie inflationsangepasste Eigenkapitalbesteuerung, Digitalisierung der Buchhaltung, ESG beim Unter nehmenskauf sowie die Trennung von Vermögen und Betrieb. Und last, but noch least gibt es für die Ärztinnen und Ärzte in dieser Ausgabe nach dem Motto „das Land braucht Ärztinnen und Ärzte drin gender denn je“ gleich zwei Beiträge zur Praxisgründung und Wirtschaftlichkeit

Wir freuen uns sehr, wenn wir Sie damit beim steuerlichen Jahresausklang begleiten dürfen, und wünschen Ihnen eine schöne Adventzeit.

Herzlichst Ihre eco.nova-Steuerredaktion Dr. Verena Maria Erian

ECA Steuerberatung in Innsbruck ... wir sorgen in unserer Kanzlei mit über 25 Mitarbeiter:innen in den Bereichen Wirt schaftsprüfung, Steuerberatung, Bilanzierung, Personalverrechnung, Buchhaltung und Unternehmensberatung dafür, dass unsere Klient:innen im Wandel der Zeit immer gut beraten sind.

Partner der ECA Beratergruppe ... eine österreichweit tätige Gruppe von Steuerberater:innen, Unternehmensberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen mit 20 Standorten und insgesamt rund 400 Mitarbeiter:innen vom Bodensee bis zum Neusiedlersee.

Mitglied von Kreston Global ... ein weltweiter Zusammenschluss von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Beratungsfirmen. Mit ECA Innsbruck haben Sie Zugang zu unserem globalen Netzwerk regionaler Spezialist:innen; ein unschätzbarer Vorteil bei internationalen Geschäftstätigkeiten.

ECA Innsbruck Steuerberatung GmbH & Co KG

Partner:innen (v.l.n.r.): Peter Farmer, Gerlint Gatternigg, Christine Plangger, Christoph Pittl, Miriam Seidner Rennweg 25 | 6020 Innsbruck | Austria | Tel. +43 (0)512 571415 | ww w. innsbruck. eca. at

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ECA – Economy | Consulting | Auditing Im Wandel der Zeit gut beraten.

10 STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE

Wie jedes Jahr sollte auch heuer wieder rechtzeitig vor dem Jahreswechsel geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung noch reduzieren lässt.

16 BEGÜNSTIGT INVESTIEREN

Der Investitionsfreibetrag wird ab 2023 neu geregelt.

UNTERNEHMEN & MITARBEITER

30 DIE SCHÄFCHEN INS TROCKENE BRINGEN

Ist die derzeitige Unternehmensrechtsform noch die passende?

32 ESG BEIM UNTERNEHMENSKAUF

Der Stellenwert von ESG-Faktoren im Zuge von Unternehmenskäufen.

34 FÜR ÄRZTE

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STEUERLAST SENKEN

Was ist der Gewinnfreibetrag und wer kann ihn nutzen?

BRUTTO FÜR NETTO

Mit der Teuerungsprämie ermöglicht der Gesetzgeber eine steuerfreie Zahlung an Mitarbeiter. Die Voraussetzungen.

22 KRYPTISCH

Infos und Fallstricke zur Besteuerung von Kryptogewinnen.

24 ANGEPASST

Die Abschaffung der kalten Progression wird mit der Einführung der inflationsangepassten Einkommensbesteuerung Realität.

28 STUFENPLAN

Energiekostenzuschuss für Betriebe: Wie jetzt, was jetzt und wer denn überhaupt?

Praxisgründung Schritt für Schritt und andere „Betriebsanleitungen“ für Ärzte.

38 WEG VOM PAPIER

Die Digitalisierung der Buchhaltung.

40 JAUSNEN OHNE LIMIT

Steuerlich vorteilhafte Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung.

42 PERSONALKOSTEN GESUNDHEITSCHECK

Neue Optimierungsmöglichkeiten bei Personalkosten in Bezug auf E-Mobilität in der Personalverrechnung.

46 DAS PERFEKTE DIENSTFAHRZEUG

Ausgestaltungsmöglichkeiten fürs Dienstfahrrad als Alternative zum Auto.

06 / 08 EDITORIAL 48 STEUERBERATER DIESER AUSGABE

IMPRESSUM

HERAUSGEBER & MEDIENINHABER: eco.nova Verlags GmbH, Hunoldstraße 20, 6020 Innsbruck, 0512/290088, redaktion@econova.at, www.econova.at

GESCHÄFTSLEITUNG: Christoph Loreck, Mag. Sandra Nardin

ASSISTENZ: Martin Weissenbrunner

CHEFREDAKTION: Marina Bernardi

ANZEIGENVERKAUF: Ing. Christian Senn, Matteo Loreck

LAYOUT: Tom Binder

DRUCK: Radin-Berger-Print GmbH

UNTERNEHMENSGEGENSTAND: Die Herstellung, der Verlag und der Vertrieb von Drucksor ten aller Art, insbesondere der Zeitschrift eco.nova. GRUNDLEGENDE RICHTUNG: Unabhän giges österreichweites Magazin, das sich mit der Berichterstattung über Trends in den Be reichen Wirtschaft, Wissenschaft, Architektur, Gesundheit & Wellness, Steuern, Recht, Kulinarium und Life style beschäftigt. Der Nachdruck, auch auszugsweise, sowie anderwerti ge Vervielfältigung sind nur mit vorheriger Zustimmung des Herausgebers gestattet. Für die Rücksendung von unverlangt eingesandten Manuskripten und Bildmaterial wird keine Ge währ übernommen. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen nicht unbedingt die Mei nung der Redaktion dar. JAHRESABO: EUR 29,00 (13 Ausgaben)

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STEUERSPARCHECKLISTE ZUM JAHRESENDE 2022

Alle Jahre wieder ... Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuercheck 2022 und lesen Sie, wo Sie jetzt noch lukrativ gestalten können.

CHECK 1: GEWINN UND STEUERPLANUNG 2022

Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rech ner können ihren Gewinn ganz einfach pla nen, indem zum Beispiel Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jah resende sollte das Timing der Rechnungs legung daher wohl überlegt sein. Zahlungs eingänge, die erst nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Je nach Gewinnsituation kann mitunter auch eine Verschiebung in die andere Richtung Sinn machen. Um dafür die

notwendige Entscheidungsgrundlage parat zu haben, empfehlen wir, gegen Jahresen de eine entsprechende Hochrechnung bzw. Planungsrechnung zu erstellen.

C HECK 2: INVESTITIONSPLANUNG

Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuer lich geltend gemacht werden. Anschaffun gen nach dem 30. Juni schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31. Dezember erfolgt.

» TIPP : Das Vorziehen von für Anfang 2023 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2022 kann heuer allerdings kont raproduktiv sein, da es ab 1. Jänner 2023 ei nen neuen Investitionsfreibetrag gibt. Mehr dazu auf Seite 16.

C HECK 3: TIMING BEI GERINGW ERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN

Ab 1. Jänner 2023 steigt die Grenze, bis zu der Investitionen sofort zur Gänze im Jahr der Anschaffung steuerlich in Ansatz ge bracht werden können, von aktuell 800 auf

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1.000 Euro. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, Investitionen mit Anschaf fungskosten größer 800 bis maximal 1.000 Euro ebenso auf Jänner 2023 zu verschieben.

CHECK 4: SVA - BEITRÄGE STEUERWIRKSAM VORZIEHEN: DAS KÖNNEN AUCH EINNAHMEN AUSGABEN - RECHNER

Es besteht die Möglichkeit, bei der Sozi alversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbe sondere für Neugründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Hier kann es vorteilhaft sein, an hand einer Planungsrechnung gem. Check 1 eine korrekte Einstufung noch für das lau fende Jahr zu beantragen. Sollten die ent sprechenden Vorschreibungen heuer nicht mehr ergehen, dann können EinnahmenAusgaben-Rechner den errechneten Betrag dennoch noch heuer steuerwirksam einzah len, wenn auch der Antrag auf Höherreihung noch in diesem Jahr eingebracht wird. Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bunkern oder gar zum falschen Zeitpunkt eine unliebsame Überraschung zu erleben. Demgegenüber müssen Bilanzierer ja oh nehin eine Rückstellung bilden, die unab hängig vom Zahlungsfluss sowieso noch im betreffenden Jahr steuerwirksam ist.

Konträr zu Check 4 kann es auch sein, dass SVA-Beiträge zur Gänze vermeidbar sind. Selbständige können sich für das gesamte Jahr 2022 noch rückwirkend von der Bei tragspflicht zur Kranken- und Pensionsver sicherung der SVA ausnehmen lassen, wenn: • die selbständigen Einnahmen insgesamt nicht über 35.000 Euro zu liegen kom men und • der jährliche Gewinn daraus nicht mehr als 5.830,20 ausmacht. Zudem darf in den letzten fünf Kalender jahren in der Regel nicht mehr als ein Jahr Sozialversicherungspflicht bestanden ha ben. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist eine rückwirkende Befreiung nur dann möglich, wenn noch keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen wurden. Der Antrag muss bis zum Jahresende ein gebracht werden, damit er für das laufende Jahr noch gilt.

CHECK 6: BESTEHENDE GSVG BEFREIUNG CHECKEN

Hat man nun schon einen solchen Antrag gem. Check 5 eingebracht und zeichnet sich ab, dass eine der Grenzen wider Erwarten überschritten wird, so kann dies bis zu acht Wochen nach Ergehen des maßgeblichen Steuerbescheides gemeldet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Meldung, so kommt es zu einem Strafzuschlag von 9,3 Prozent. » TIPP : Ob so oder so – rechtzeitig melden zahlt sich aus.

CHECK 7: HOCHRECHNEN, INVESTIEREN UND 15 % GEWINNFREIBETRAG KASSIEREN

Auf Basis der Planung und Maßnahmen ge mäß Check 1 und 4 können Sie mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) auch heuer wie der bis zu 15 Prozent Ihrer Gewinne steu erfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Alles, was Sie dazu brauchen, ist eine entsprechende Berechnung von Ih rem Steuerberater. Dann heißt es nur noch investieren und kassieren. Begünstigt sind Neuanschaffungen abnutzbarer, körperli cher Anlagegüter (Ausnahmen: Luftfahr zeuge, PKWs und Software) und bestimmte Wertpapiere. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung einer vierjährigen Behaltefrist. Das Wichtigste ist, dass die Investitionsgüter spätestens am 31. Dezember 2022 in Ihrem Betrieb bzw. die begünstigten Wertpapie re jedenfalls spätestens am 31. Dezember 2022 auf Ihrem Depot sind. Angesichts des ab 1. Jänner 2023 neu geltenden Investiti onsfreibetrages (vgl. Check 2) kann es von Vorteil sein, eine aktuell noch offene Lücke zur Vollausschöpfung des Gewinnfreibetrags jedenfalls mit Wertpapieren zu schließen und anstehende Investitionen ins Jahr 2023 zu verschieben.

CHECK 8: PAUSCHALIEREN

UND BIS ZU 53,25 % STEUERFREI KASSIEREN

Kleinunternehmer mit einem Umsatz von maximal 35.000 Euro p.a. können ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 45 Pro zent der Betriebseinnahmen pauschal als Ausgaben geltend machen. Bei Dienstleis tungsbetrieben reduziert sich dieser Satz auf 20 Prozent. Zusätzlich seht ein Gewinnfrei betrag von 15 Prozent zu, sodass bei dieser Variante bis zu 53,25 Prozent (bei Dienst leistern 32 %) steuerfrei bleiben können. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung so wie Steuerberatungskosten können dabei

zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Wird die Kleinunternehmergrenze überschritten, so ist es möglich, die Ausgaben pauschal in Höhe von 12 Prozent der Einnahmen an zusetzen. In bestimmten Fällen (z. B. bei schriftstellerischer, vortragender, wissen schaftlicher, unterrichtender oder erzie herischer Tätigkeit) reduziert sich dieser Pauschalsatz auf 6 Prozent. Neben diesen Pauschalsätzen können hier zudem Steuer beraterkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Waren- und Materialkosten, Fremdleistun gen und Personalaufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Und last, but not least gibt es für bestimm te Branchen wie für Drogisten, Gastwirte, Handelsvertreter, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Sportler und Künst ler etc. weitere, zum Teil noch vielfach inte ressantere Pauschalierungsmöglichkeiten. Eine Pauschalierung macht immer dann Sinn, wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind als die pauschalen Ausgaben.

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MAG. DR. VERENA MARIA ERIAN RAIMUND ELLER

Die Ärztespezialisten vom Team Jünger Kaiserjägerstraße 24 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 859 www.aerztekanzlei.at

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PATRICK SARINGER

» TIPP: Lassen Sie von Ihrem Steuerberater einen Günstigkeitsvergleich unter Berück sichtigung aller relevanten Aspekte machen. Dabei kann sich auch herausstellen, dass Sie mit dem Ansatz der Echtkosten günstiger fahren. Allerdings ist zu bedenken, dass auch bei den Pauschalvarianten mitunter ein Teil der Echtkosten zusätzlich als so genannte Werbungskosten, Sonderausgaben und au ßergewöhnliche Belastungen von eventuell bestehenden Gehaltseinkünften abgesetzt werden kann. Dafür kommen insbesondere Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten sowie auch Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und Fami lienheimfahrten etc. in Frage.

CHECK 9: ELEKTROAUTOS –

EIN GEWINN AUF GANZER LINIE

Steht bei Ihnen eine Kaufentscheidung für ein neues Auto an, so empfehlen wir auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der NoVA noch der motorbezogenen Versicherungs steuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom. Aber das absolute Highlight ist: Den Dienstnehmern können Elektroautos auf Betriebskosten steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gat tin/der Gatte im Betrieb beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Anders als PKWs mit her kömmlichem Antrieb kommen Elektroautos im betrieblichen Bereich auch in den Ge nuss des neuen Investitionsfreibetrages von 15 %. Bitte konsultieren Sie vor der konkre ten Umsetzung unbedingt Ihren persönli chen Steuerberater.

CHECK 10: KILOMETERSTAND

Bitte notieren Sie am 31. Dezember 2022 den Kilometerstand Ihres Autos. Dies ist für steuerrelevante Berechnungen sehr nütz lich. Dies dient auch für den Fall einer Steu erprüfung als Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten.

CHECK 11: REISEKOSTEN ABRECHNEN

Dazu verwenden Sie am besten vorgefer tigte Checklisten Ihres Steuerberaters. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen auch wirklich nichts durch die Lappen geht. Auch Besorgungsfahrten, Fahrten zu Vorstellungs gesprächen und zum fachlichen Erfahrungs austausch sowie zu Arbeitskreisen zur ge

meinsamen Fortbildung mit Fachkollegen und Ähnliches sind beruflich bzw. betrieblich veranlasste Reisen. Checken Sie, ob Sie hier auch wirklich keine Fahrt vergessen haben. Tipp: Um bei so genannten Mischreisen (ei ner beruflichen Reise wird ein Privaturlaub angehängt oder umgekehrt) den betriebli chen Teil steuerlich unterzubekommen, soll te die vorrangige berufliche Veranlassung sowie das Vorliegen getrennter Reiseab schnitte dokumentiert und belegt werden.

CHECK 12: SCHENKUNGEN MELDEN Schenkungen zwischen nahen Verwandten in einem Wert von mehr als 50.000 Euro in nerhalb eines Jahres und zwischen Fremden von mehr als 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren sind meldepflichtig. Die Meldepflicht ist innerhalb von drei Monaten wahrzuneh men und trifft sowohl den Geschenkgeber als auch den Geschenknehmer. Bei Nichtmel dung kann es Strafen von bis zu 10 Prozent der Zuwendung für beide Beteiligten, somit in der Regel also bis zu 20 Prozent, setzen. Haben Sie eine solche Meldepflicht heuer übersehen, so können Sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Meldefrist noch eine strafbefreiende Selbstanzeige einbringen.

CHECK 13: VERANLAGUNGSFREIBETRAG NÜTZEN

Steuerzahler, die ausschließlich über Ein künfte aus unselbständiger Tätigkeit ver fügen, können pro Jahr bis zu 730 Euro außerhalb eines Dienstverhältnisses da zuverdienen, ohne dies in ihrer Steuerer klärung angeben zu müssen. Haben solche Personen für Ihr Unternehmen Leistungen erbracht, so können Sie solche Rechnungen noch heuer begleichen, ohne dass es für den Empfänger zu einer Steuerbelastung kommt. » TIPP : Achten Sie auf eine korrekte Rech nungslegung zur steuerlichen Absetzbarkeit.

CHECK 14: WEIHNACHTSFEIER, - GESCHENKE, PRÄMIEN & CO

Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebs feiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abge setzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegenneh men. Achtung! Bargeld ist ausgenommen. Lösung: Gutscheine. Weiters ist die Bezah lung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z. B. Er- und Ablebensver sicherungen) bis zu 300 Euro pro Jahr und

Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar.

Dabei ist der Gleichheitsgrundsatz zu beachten, das heißt, solche Zuwendungen können nur allen zusammen oder nach be stimmten Kriterien festgelegten Mitarbei tergruppen angeboten werden. Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen für die Kinder Ihrer Mit arbeiter. Hier liegt die Grenze jährlich bei 1.000 Euro pro Kind.

Zudem gibt es für die Jahre 2022 und 2023 die Möglichkeit, eine vollkommen abgabenfreie Teuerungsprämie sowie ab 2022 eine lohnsteuerfreie Gewinnbeteili gung von bis zu 3.000 Euro zusammen für beide Begünstigungen pro Mitarbeiter und Jahr auszuzahlen. Weitere Infos zur Teue rungsprämie auf Seite 20.

CHECK 15: AUSBILDUNGSKOSTEN FÜR KINDER UND KINDERBONUS

Auch dafür gibt es unter bestimmten Voraus setzungen einen steuerlichen Absetzposten von bis zu 1.320 Euro bei auswärtiger Be rufsausbildung pro Kind und Jahr.

Zudem kann mit dem sogenannten Kin derbonus Plus ohne Nachweis tatsächlicher Kosten ein Betrag von jährlich bis zu 2.000 Euro pro Kind (ab dem 18. Lebensjahr 650 Euro) als Absetzbetrag von der Gesamtsteu erbelastung in Abzug gebracht werden.

CHECK 16: SPENDEN & CO

Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaus tausch zwischen der empfangenden Organi sation und der Finanzverwaltung. Dazu müs sen Sie Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihr Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt geben. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt sich, die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu infor mieren, ob eine korrekte Datenübermittlung stattgefunden hat. Kontrollieren Sie daher rechtzeitig, ob alles korrekt gemeldet wurde, und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Nachmeldungen. Unternehmer können auch über Ihre Geschäftskonten Spenden tätigen. Damit liegen Betriebsausgaben vor, die nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.

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Porsche Wörgl | 6300 Wörgl, Innsbrucker Straße 59, www.porschewoergl.at Porsche Kufstein | 6330 Kufstein, Rosenheimer Straße 11, www.porschekufstein.at Porsche St. Johann | 6380 St. Johann in Tirol, Birkenstraße 18, www.porschestjohann.at

CHECK 17: REGISTRIERKASSE

ABSCHLIESSEN: JAHRESBELEG MIT APP HERUNTERLADEN

Der Monatsbeleg Dezember muss aus gedruckt, aufbewahrt und mit der Be legcheck-App geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die eben so vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2022 auf einem externen Datenträger vornehmen.

» ACHTUNG: Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.

CHECK 18: RÜCKFÜHRUNG

VON DEPOTS AUS DER SCHWEIZ UND AUS LIECHTENSTEIN

Nachdem die Steuerabkommen zur anony men Abgeltung von Zinserträgen nicht mehr bestehen, empfehlen wir zur Vermeidung ei ner steuerlich komplexen Veranlagung eine Rückholung nach Österreich. Passiert dies noch 2022, so können Sie ab 2023 wieder von der automatischen Endbesteuerungs wirkung profitieren. Bei sehr profitablen Veranlagungen ist allerdings schon zu hin terfragen, ob der Verbleib der Papiere im Ausland trotz des erhöhten Verwaltungs aufwandes nicht doch lukrativer ist.

CHECK 19: VERLUSTBETEILIGUNGEN

Verluste aus einer Beteiligung an einem ver lustbringenden Unternehmen oder einer Liegenschaftsvermietung (Vorsorgewoh nung, Bauherrenmodell) können steuerlich

abgesetzt werden. Achtung: Die Finanz ak zeptiert nicht alles!

» TIPP : Suchen Sie sich ein Projekt nach Ih rem Geschmack und lassen Sie es vor Un terfertigung auf steuerliche Verwertbarkeit prüfen. Bedenken Sie bitte auch, dass es sich hier um Veranlagungen mit erheblichem Ri siko handeln kann.

CHECK 20: SPEKULIEREN TIMING BEACHTEN

Kursgewinne aus Kapitalveranlagungen sind steuerpflichtig. Kursverluste können ausschließlich mit Gewinnen aus Kapital vermögen verrechnet werden. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist nicht möglich. Tipp: Bei bereits eingetretenen oder absehba ren Kursverlusten ist eine gezielte Kom pensation mit Kursgewinnen im selben Jahr möglich.

CHECK 21: GELD VOM FINANZAMT ZURÜCKHOLEN

Steuerpflichtige, die keine selbständigen Einkünfte haben und nicht zur Abgabe ei ner Einkommensteuererklärung verpflich tet sind, können freiwillig eine so genannte Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einreichen und so steuerlich absetzbare Aus gaben geltend machen. Dies kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gemacht werden. Somit ist es heuer noch möglich, bis ins Jahr 2017 zurück Steuern zu sparen. Ebenso gibt es Fäl le, in denen von Amts wegen eine sogenann

te automatische Arbeitnehmerveranlagung ergeht. Sollten Sie davon betroffen sein und stellt sich nun heraus, dass es darüber hinaus noch weitere steuerlich absetzbare Positio nen gibt, so können Sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren dennoch ohne Weiteres eine Steuererklärung abgeben. In der Folge ent scheidet die Finanz unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung automatisch neu.

CHECK 22: KRYPTOWÄHRUNGEN

Ganz egal, ob Mining, Staking oder Lending, die diesbezügliche Erfassung in der Steuer erklärung ist komplex. Um hier stundenlan ge Vorbereitungen und Berechnungen und vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen, das Service von Blockbit oder ähnlichen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dort bekommen Sie eine Jahresaufstellung zur direkten Über nahme in die Steuererklärung, die Sie bitte Ihrem Steuerberater weitergeben. Weitere Details dazu lesen Sie auf Seite 22.

CHECK 23: ENERGIEABGABENVERGÜTUNG FÜR PRODUKTIONSBETRIEBE

Am 31. Dezember 2022 endet die Frist für die Antragstellung betreffend das Jahr 2017. Diesbezüglich besteht somit noch heuer Handlungsbedarf.

CHECK 24: BALLAST ABWERFEN

Am 31. Dezember 2022 endet auch die sie benjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2015. Das heißt, beim Weihnachtsputz können Sie jedenfalls aus steuerlicher Sicht alle Unterlagen aus 2014 und Vorjahren entsorgen. Gleich nach Sil vester können Sie dann die Belege 2015 hinterherwerfen.

» ACHTUNG AUSNAHME: Für Unterlagen zu Immobilien gilt eine zwölfjährige Behalte frist. In bestimmten Fällen (nichtunterneh merische Immobilien mit Vorsteuerabzug) verlängert sich diese Frist sogar auf 22 Jahre. Immobilienunterlagen betreffend Neuzu gänge, Instandhaltungen und Instandset zungen ab 2002 sind auf Grund der Immo bilienertragsteuer im Privatbereich gar für immer und ewig aufzubewahren. Zudem müssen Unterlagen für ein anhängiges be hördliches oder gerichtliches Verfahren je denfalls auch weiterhin aufbewahrt werden.

» TIPP: Darüber hinaus sollten freilich wich tige Geschäftsunterlagen wie Kauf-, Miet-, Leasingverträge mit aktueller Gültigkeit, Lohn- und Gehaltsverrechnungsunterla gen etc. aufbewahrt werden.

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UNTERSTÜTZUNG BEI IHRER PRAXISGRÜNDUNG

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DAS REZEPT FÜR IHRE FINANZIELLE GESUNDHEIT!

Wir beraten ausschließlich Ärztinnen und Ärzteund das seit 40 Jahren. Das schafft Vorsprung durch Wissen - und das zu Ihrem Vorteil!

Wir beraten ausschließlich Ärztinnen und Ärzte - und das seit über 40 Jahren. Mit uns sind Sie für alle Fragen rund um Ihre Praxisgründung bestens gewappnet.

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Unser ressourcenreiches Team steht für bestes Service und maximalen Klientennutzen. Erwarten Sie von uns ruhig mehr, denn wir sind die Spezialisten!

Ergebnis ist ein ausgefeilter Praxisgründungsplan, auf den Sie sich verlassen können. v. li. Mag. Johannes Nikolaus Erian, Raimund Eller, Mag. Dr. Verena Maria Erian, Karin Fankhauser

Wer kommt, will bleiben.

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TEAM JÜNGER STEUERBERATER OG Die Ärztespezialisten Kaiserjägerstraße 24 · 6020 Innsbruck Tel.: +43 512 59 8 59-0 · Fax: DW-25
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12.00 Uhr und
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info@aerztekanzlei.at www.aerztekanzlei.at Unsere Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8.00
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Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

GEWINNFREIBETRAG

In den Genuss des Gewinnfreibetrages kommen alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten, unabhän gig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bi lanzierung ermitteln. Mit der Einführung des Gewinnfreibetrages wurde für Unter nehmerinnen und Unternehmer ein Aus gleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmern erreicht. Im Zuge der ökosozialen Steuerre form wurde der Gewinnfreibetrag, für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem ber 2021 beginnen, wieder adaptiert. Der

Gewinnfreibetrag besteht aus dem Grund freibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und kann nur bei betrieb lichen Einkünften natürlicher Personen (Mit unternehmern) geltend gemacht werden. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) für die ersten 30.000 Euro wurde von 13 auf 15 Prozent angehoben und beträgt so mit bis zu 4.500 Euro. Der höchstmögliche Gewinnfreibetrag ab 2022 beträgt somit 45.950 statt bisher 45.350 Euro.

Der Gewinnfreibetrag reduziert den steu erpflichtigen Gewinn, was beim absoluten Spitzensteuersatz zu einer Steuerersparnis

von bis zu 25.272,50 Euro führen kann. Der Freibetrag reduziert auch die Bemessungs grundlage für die Berechnung der Sozialver sicherungsbeiträge. Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen sind Gewinne aus der Be triebsveräußerung oder der Betriebsauf gabe (Veräußerungsgewinne).

BEGÜNSTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER FÜR DEN INVESTITIONSBEDINGTEN FREIBETRAG

• Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdau er von mindestens vier Jahren. Darunter

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Es gibt ihn seit 2010 – also eigentlich ein alter Hut – und trotzdem ist es eine der besten Steuerbegünstigungen die es gibt. Ab 2022 wird der Gewinnfreibetrag nochmals verbessert.

können auch Gebäude fallen. Für ange schaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu be achten

• Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein zu füh rendes Verzeichnis) gewidmet werden.

NICHT BEGÜNSTIGT BLEIBEN FOLGENDE WIRTSCHAFTSGÜTER

• Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschul fahrzeuge und Taxis

• Gebrauchte Wirtschaftsgüter

• Sofort abgesetzte geringwertige Wirt schaftsgüter

NACHVERSTEUERUNG, ERSATZBESCHAFFUNG

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Frei betrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch ge nommenen Freibetrages zu erfolgen. Glei ches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Es ist da her wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investi tionsbedingten Gewinnfreibetrages (ganz oder teilweise) herangezogen werden.

Bei Wertpapieren im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens eine sogenannte „Ersatzbe schaffung“ durch abnutzbare Anlagegüter in nerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, das heißt, die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften

der Einführung

begünstigte

Wirtschaftsgut weiter („Fehlzeiten“ inner halb eines Jahres hemmen den Fristenlauf).

Bei vorzeitigem Ausscheiden begüns tigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder ei nen behördlichen Eingriff. Als höhere Ge walt gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers. Dies gilt auch bei Zerstörung, Diebstahl oder auch schlichtes „kaputt werden“.

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnach folger überbunden (sofern die „nachversteu erungshängigen“ Wirtschaftsgüter mitüber tragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihr/ihm weiter. Wird der Betrieb aufge geben und werden die begünstigten Wirt schaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ent nommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel be günstigten) Veräußerungsgewinns.

» TIPP : Im Rahmen der Betriebsaufgabe kann es selbst im letzten Wirtschaftsjahr noch sinnvoll sein, den Gewinnfreibetrag auszunutzen. Der Gewinnfreibetrag kürzt den laufenden Gewinn. Da die vierjährige Behaltefrist in diesem Fall nicht erfüllt wird, kommt es zu einer Nachversteuerung. Diese

Nachversteuerung fällt in den Veräußerungs gewinn und ist oftmals steuerlich begünstigt („Hälftesteuersatz“).

INVESTITIONSFREIBETRAG NEU

Nach über 20 Jahren feiert der bis 2000 be liebte Investitionsfreibetrag ab 2023 eine Art Auferstehung. Die steuerliche Auswirkung des Freibetrages besteht in einer zusätzli chen gewinnmindernden Abschreibung von über 100 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinaus. Der Investitions freibetrag beträgt zehn Prozent und erhöht sich um weitere fünf Prozent für Wirtschafts güter, deren Anschaffung beziehungsweise Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.

Zur Optimierung des Gewinnfreibetrages 2022 in Verbindung mit dem neuen Investi tionsfreibetrag empfehlen wir folgende Vor gehensweise: Heuer geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter in das Jahr 2023 ver schieben und für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2022 stattdessen Wert papiere anschaffen.

MAG. PETER WACKER Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder bei pro:west Steuerberatung Olympiastraße 17 TIVOLI Office 6020 Innsbruck Tel.: 0512/33 411 www.innsbruck.pro-west.at

17 eco. steuern
„Mit
des Gewinnfreibetrages wurde für Unternehmerinnen und Unternehmer ein Ausgleich für die
Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmern erreicht.“
% GFB
Euro 15 % 4.500,00 automatisch durch Grundfreibetrag
Euro 13 %
Euro
Euro 7 %
Euro
Euro
%
Euro
BERECHNUNG DES GEWINNFREIBETRAGES:
GEWINNFREIBETRAG AB 2022 Gewinn
bis 30.000
30.001 bis 175.000
18.850,00
175.001 bis 350.000
12.250,00
350.001 bis 580.000
4,5
10.350,00
Maximal 45.950,00 Euro HÖHE UND
© TOMMY SEITER

STEUERN SPAREN UND GEWINNFREIBETRÄGE INVESTIEREN

In den kommenden Tagen erhalten viele Selbständige und Unternehmer Post vom Steuerberater. Diese kann gute Nachrichten enthalten. Denn die Möglichkeit, durch begünstigte Investitionen die Steuerlast zu senken, sollte sich keiner entgehen lassen.

Ulrich Reisenbauer, Leiter Bereich Kommerzkunden, erklärt im Inter view die besten Investitionsmög lichkeiten.

Um das Jahr steuersparend zu beenden, gibt es noch viel zu tun. Das Stichwort der Stunde ist der Gewinnfreibetrag. Was ist der Gewinnfreibetrag und wer kann ihn nutzen? ULRICH REISENBAUER: Der Gewinnfreibetrag wurde 2010 eingeführt. Damit wurde für Unternehmer und Frei berufler ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei Dienstnehmern geschaffen. Für die ersten 30.000 Euro Gewinn beträgt der Freibetrag 15 Prozent. In Geld ausgedrückt heißt das: Von 30.000 Euro Gewinn müssen Sie nur 25.500 Euro versteuern.

Was, wenn ich höhere Gewinne erwirtschaftet habe? Dann müssen zwei Dinge unterschieden werden. Bei den ersten steuer begünstigten 30.000 Euro sprechen wir vom Grundfreibetrag, der jedem zusteht. Alles, was darüber hinausgeht, wird ebenfalls mit bis zu 13 Prozent steuerlich begünstigt. Aller dings nur, wenn der Betrag investiert wird. Hier sprechen wir vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Wer dieses Geld richtig investiert, kann zusätzlich Steuern sparen.

Gilt das auch für Investitionen in Wertpapiere und Fonds? Exakt. Aber auch da zu gibt es eine Vorgeschichte. Wegen einer Gesetzesänderung im Jahr 2014 konnten Gewinne, abgesehen von Investitionen in Sachgüter, nur noch in Wohnbauanleihen steuerbegünstigt investiert werden. Diese brachten aber kaum Erträge. 2017 wurde diese Beschränkung aufgehoben. Jetzt dür fen Unternehmer und Freiberufler wieder

in Wertpapiere und Fonds investieren, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pen sionsrückstellungen entsprechen.

Wie lautet Ihre Empfehlung für alle Un ternehmer? Gut beraten ist, wer sich gut beraten lässt. Wir in der Tiroler Sparkasse

GEWINNFREIBETRAG

setzen genau darauf. Unsere Experten sind bestens vorbereitet und klären auch über mögliche Risiken auf. In der Tiroler Spar kasse wählen Sie aus einem breiten Wertpa pierangebot. Damit haben Sie zusätzlich zur Steuerersparnis die Chance auf eine positive Wertentwicklung der Veranlagung.

Unternehmer und Freiberufler können einen Teil ihres Gewinns steuerfrei stellen, wenn sie in ausgewählte Wertpapiere oder in bestimmte Anlagegüter investieren. So geht’s:

• Lassen Sie sich rechtzeitig vor (Geschäfts-)Jahresende in einem persönlichen Gespräch von Ihrem Kundenbetreuer beraten.

• Gemeinsam ermitteln wir Ihre persönlichen Anlageziele und Ihre Chancen-Risiko-Neigung.

• Sie entscheiden, welche Produkte infrage kommen.

TIPP:

• Gewinnfreibetrag berechnen unter tirolersparkasse.at/gewinnfreibetrag

• Terminvereinbarung unter Tel. 05 0100 – 20503

Gewinn in Euro Gewinnfreibetrag

Grundfreibetrag bis 30.000 15 %

Investitionsbedingter 30.000 bis 175.000 13 % Gewinnfreibetrag 175.000 bis 350.000 7 % 350.000 bis 580.000 4,5 % über 580.000 0 %

Wichtige rechtliche Hinweise: Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Bitte beachten Sie, dass eine Veranlagung in Wertpapiere neben Chancen auch Risiken birgt. Kapitalverlust ist möglich.

eco. steuern
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Mag. Ulrich Reisenbauer, Leiter Bereich Kommerzkunden in der Tiroler Sparkasse
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BRUTTO FÜR NETTO

Als eine der für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht wesentlichsten Maßnahmen gegen die Teuerung wurde von der Regierung mit dem Teuerungs- und Entlastungspaket, BGBl 93/2022 der § 124b Z 408 EStG befristet für die Jahre 2022 und 2023 eingeführt. Wie bereits zu Coronazeiten ermöglicht der Gesetzgeber den Dienstgebern damit, Prämien an Dienstnehmer abgabenfrei auszubezahlen.

Die Abgabenbegünstigung umfasst Zulagen und Prämien, die auf Grund der Teuerung zusätzlich an Dienstnehmer bezahlt werden. Es muss sich dabei um Dienstnehmer im Sinne des § 25 EStG handeln, weshalb Bonuszah lungen an freie Dienstnehmer, Kommanditis ten oder wesentlich beteiligte GesellschafterGeschäftsführer von der Begünstigung nicht umfasst sind. Die Teuerungsprämie ist pro Kalenderjahr mit maximal 3.000 Euro be günstigt, wobei es unerheblich ist, ob die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt oder als einmaliger Bonus abgerechnet wird. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Aus zahlung bis zu 2.000 Euro immer möglich ist, sofern das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Beträge über 2.000 Euro bis ma ximal 3.000 Euro sind nur dann begünstigt, wenn die Zahlung auf Grund einer lohnge staltenden Vorschrift erfolgt. Darunter fällt nach Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt wird.

Auf die Teuerungsprämie fallen inner halb der Kriterien des § 124b Z 408 EStG weder Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteu er noch Sozialversicherungsbeiträge an, sodass für den Dienstgeber keine zusätzli chen Kosten entstehen und die Dienstneh mer den vollen Betrag netto zur Verfügung haben. Zu beachten ist allerdings, dass zu sammen mit der Mitarbeitergewinnbetei ligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG eine gegenseitige Deckelung in Höhe von 3.000 Euro besteht. Im Jahr 2022 ist es auch möglich, eine bereits steuerfrei ge währte Gewinnbeteiligung rückwirkend als (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie zu behandeln. Die„Umwidmung“ ist sinn

Mit der Teuerungsprämie fallen für den Dienstgeber keine zusätzlichen Kosten an, sodass die Dienstnehmer den vollen Betrag netto zur Verfügung haben.

voll, weil die Teuerungsprämie nicht der Lohnsteuer, nicht den Lohnnebenkosten und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Mitarbeitergewinnbeteili gung hingegen ist „nur“ lohnsteuerfrei, un terliegt aber den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherungspflicht. Darüber hinaus sind an die Mitarbeitergewinnbeteiligung strengere Erfüllungskriterien geknüpft, vor allem in Bezug auf das Gruppenmerkmal der Dienstnehmer.

VORAUSSETZUNGEN

Die wesentlichste Voraussetzung für die abgabenfreie Auszahlung der Teuerungs prämie ist gemäß § 124b Z 408 EStG, dass es sich bei dieser Auszahlung um eine zu sätzliche Zahlung handeln muss, die den Dienstnehmern bisher üblicherweise nicht gewährt wurde. Das bedeutet, dass Prämi en, die aufgrund von früher getroffenen Leistungsvereinbarungen geleistet werden, nicht unter die Steuerbegünstigung fallen können. Oder anders ausgedrückt: Bereits bestehende, vereinbarte variable Vergü tungen sind von den Begünstigungen der Teuerungsprämie ausgeschlossen.

Insoweit das Kriterium der Zusätz lichkeit erfüllt ist, macht es für Unterneh men und Dienstnehmer abgabenrechtlich Sinn, noch heuer spätestens im Rahmen der Dezemberlohnverrechnung die Teu erungsprämie abzurechnen, um auch für das Jahr 2023 noch einmal den vollen Aus zahlungsbetrag zur Verfügung zu haben. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die

Teuerungsprämie auch an nur einzelne Dienstnehmer ausbezahlt werden kann, unabhängig davon, ob eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorliegt.

Alles in allem ist die Regelung der Teu erungsprämie sehr an die Coronaprämie in den Jahren 2020 und 2021 angelehnt, wobei es hier bereits ein erstes Urteil des Bundesfinanzgerichts zum Kriterium der zusätzlichen Gewährung gibt, welches für die Praxis einige Unsicherheiten hinsicht lich variabler Vergütungen aus den Vor jahren mit sich bringt. Aufgrund der Kom plexität und der zahlreichen individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens emp fiehlt sich jedenfalls eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

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LUCA DI VALENTINO, M.SC. Maria-Theresien-Straße 5 6020 Innsbruck Tel.: 0512/56 05 89 www.divalentino.at

KRYPTOWÄHRUNG –KRYPTOSTEUER

Die Zeiten hoher und steuerfreier Kursgewinne sind vorbei. Konnten im Vorjahr Veräußerungsgewinne nach Einhaltung einer einjährigen Spekulationsfrist noch steuerfrei lukriert werden, so schaut das seit dem Frühjahr 2022 nun ganz anders aus.

STEUERPFLICHT FÜR VERÄUSSERUNGSGEWINNE

Dies gilt bereits rückwirkend für alle Käufe, die nach dem 28. Feber 2021 getätigt wurden. Damit werden realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen, unabhängig vom Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, mit 27,5 Prozent besteuert. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere stellt dabei noch keine Realisierung von Gewinnen dar und bleibt somit steuerlich unerheblich. Ebenso löst eine unentgeltliche Übertragung keine Steuer aus, wohl aber ist ab Überschreiten bestimmter Grenzwerte zusammen mit weiteren Schenkungen eine Schenkungsmeldung zu ma chen. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht kann es sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als auch auf Seiten des Geschenknehmers zu einer Strafzahlung in Höhe von je 10 Prozent (in Summe somit bis zu 20 %) des Schenkungs wertes kommen.

Gewinn aus Altbeständen (Käufe vor dem 28. Feber 2021) sind im Privatvermögen nach Einhaltung der einjährigen Spe kulationsfrist weiterhin steuerfrei. Im Betriebsvermögen ge

haltene Altbestände sind zum Tarif, das heißt mit bis zu 55 Prozent steuerhängig.

STEUERPFLICHT FÜR LAUFENDE ERTRÄGE

Neben Gewinnen aus realisierten Wertsteigerungen wurden auch laufende Einkünfte aus der Kryptowelt wie Mining und Lending im Zuge der ökosozialen Steuerreform als Kapitaler träge klassifiziert und sind somit ebenso mit 27,5 Prozent zu versteuern. Der Sondersteuersatz von 27,5 Prozent gilt aller dings nicht für Einkünfte aus privaten Kryptowährungsdar lehen. Diese unterliegen, wie herkömmliche Privatdarlehen auch, dem progressiven Tarif (bis zu 55 % Einkommensteuer).

Das Mining (Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess) kann bei entsprechender Ausprägung ebenso zur Tarifbesteuerung führen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Indizien für das Vorliegen einer solchen gewerblichen Tätigkeit wären hier zum Beispiel die Anmietung bzw. Errichtung von Kühl- und Lagerräumen, gebäudetechnische Adaptierungen (Kühlung,

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Neben Gewinnen aus realisierten Wertsteigerungen wurden auch laufende Einkünfte aus der Kryptowelt wie Mining und Lending im Zuge der ökosozialen Steuerreform als Kapitalerträge klassifiziert.

Elektroinstallationen, Lärmschutzmaßnahmen), eigenes Personal, Fremdfinanzierung kostenintensiver Spezialhard ware etc.

STEUERFREIHEIT AUSSERHALB DES SPEKULATIONSTATBESTANDES FÜR GEWINNE AUS NFT

Eine besondere Stellung nehmen Non-fungible Token (NFT) ein. Darunter versteht man einen digitalen Besitznachweis bestimmter Güter wie zum Beispiel Kunstwerke. Solche NFT gelten auf Grund des fehlenden Tausch- bzw. Zahlungsmit telcharakters nicht als Kryptowährung und sind im Privat vermögen daher weiterhin nur dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach der Anschaf fung erfolgt. In diesem Fall liegen dann Gewinne aus einem so genannten Spekulationsgeschäft vor, welche nach dem Tarif mit bis zu 55 Prozent versteuert werden.

TIPP VOM STEUERBERATER

Die steuerliche Behandlung gestaltet sich im Detail sehr komplex. Um hier stundenlange Vorarbeiten, Berechnungen und damit vor allem auch Steuerberatungskosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen, das Service von Blockpit oder ähnli chen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Dabei werden die Transaktionen mittels einer App automatisch gesetzeskon form klassifiziert und Sie bekommen eine Jahresaufstellung (Steuerbericht) zur direkten Übernahme in die Steuerer klärung bzw. zur einfachen und bequemen Weiterleitung an Ihren Steuerberater.

Für Zuflüsse ab 2024 soll für inländische Dienstleister die Verpflichtung zum Kapitalertragssteuerabzug gelten. Dieser Abzug hat sodann in der Regel Abgeltungswirkung (Endbe steuerung), sodass es mitunter keiner weiteren Deklaration durch den Steuerpflichtigen selbst bedarf. Dabei soll gleich zeitig auch ein automatischer Verlustausgleich vorgenommen werden. Der Kapitalertragssteuerabzug kann in den Jahren 2022 und 2023 bereits freiwillig vorgenommen werden, womit die aufwendige Erfassung in der Steuererklärung teilweise auch schon früher entfallen könnte. Falls es Dienstleister gibt, die diese Möglichkeit nutzen und den Kapitalertragssteuer abzug freiwillig bereits jetzt schon vornehmen, empfiehlt es sich, diese vorzuziehen. Ebenso könnten Kosten und Mühen auch dadurch eingespart werden, indem man mit Veräuße rungstransaktionen bis 2024 zuwartet. Allerdings ist hier auch besondere Vorsicht geboten – man denke auch immer an die Gefahren und Betrugsfälle der Cryptowelt sowie auch an das Risiko eines möglichen Totalverlustes

ALLES WAS RECHT IST

» Steuerliche Auskunft für alle Mitglieder

» Steuerliche Spezialberatung zur Betriebsgründung

» Individualberatung zu Betriebsverkauf, -schenkung und -aufgabe

» Teamberatung im Rahmen der Betriebsübergabesprechtage

» Steuerliche Erstinformationen von Finanzbuchhalter:innen in allen Tiroler Bezirken

» Expertise im Bereich der Kammerumlagen und Neugründungsförderungsgesetz (Neufög)

» Immer aktuell, mit Presseartikel zu relevanten Steuerthemen in der Tiroler Wirtschaft

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eco. steuern

DIE ABSCHAFFUNG DER KALTEN PROGRESSION WIRD REALITÄT

Bei einem progressiven Einkommensteuertarif steigt mit jeder inflationsbedingten Einkommenserhöhung die Steuerbelastung und sinkt real das verfügbare Einkommen. Dieser unter dem Begriff „kalte Progression“ bekannte Effekt war in der Vergangenheit regelmäßig Gegenstand von Steuerreformdiskussionen. Die gegenwärtigen Preissteigerungsraten haben den Weg für die politische Entscheidung freigemacht, eine inflationsangepasste Einkommensbesteuerung umzusetzen und damit die kalte Progression abzuschaffen.

Mit der Steuerreform 2015/2016 liegt die letzte gesetzliche Re aktion auf die kalte Progressi on sechs Jahre zurück. Der da mals neu gestaltete Einkommensteuertarif schaffte eine Steuerentlastung für die seit 2009 entstandene Steuerbelastung in Folge der kalten Progression. Zu diesem Zeitpunkt war gemäß Budgetdienst des Parlaments bereits bekannt, dass eben diese kalte Pro gression bereits im Jahr 2017 wiederum zu Steuermehreinnahmen von rund 465 Milli onen Euro führen wird.

Das Regierungsprogramm 2017 bis 2022 sah eine Neukodifizierung des Ein kommensteuergesetzes mit dem Schlag wort „EStG 2020“ vor. Im Zug dieser geplanten Neugestaltung der Einkom mensbesteuerung sollte die „Prüfung“ ei ner automatischen Indexierung der Pro gressionsstufen vorgenommen werden.

Die Abschaffung der kalten Progression wird mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II nunmehr Realität. Gemäß den Geset zesmaterialien soll die Abschaffung der kal ten Progression im Zeitraum 2023 bis 2026 voraussichtlich eine Gesamtsteuerentlas tung von über 20 Milliarden Euro bewirken. Damit wird deutlich, welcher budgetpoliti scher Spielraum in der Vergangenheit be standen hat und in der Zukunft nicht mehr zur Verfügung steht. Mit der Umsetzung einer inflationsangepassten Einkommens besteuerung ist Österreich kein Vorreiter. Gemäß einer Veröffentlichung der OECD im Jahr 2008 setzten bereits damals 18 von 30

Ländern eine Anpassung des Steuertarifs abhängig von der Inflationsentwicklung um. Aktuell kennen zum Beispiel die Schweiz, USA, Kanada, Schweden, Großbritannien, Finnland, Frankreich, Dänemark, Norwegen oder die Slowakei eine Anpassung der Be steuerung an die Entwicklung der Inflation. Dies hat eine vom Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegebene Studie aus Juli 2022 erhoben.

INFLATIONSBEDINGTE EIN KOMMENSBESTEUERUNG AB 2023

Zentral für eine inflationsangepasste Ein kommensbesteuerung ist ein Steuertarif, der Preissteigerungen jährlich berücksich tigt. Allerdings ist eine Konzentration auf die Grenzbeträge des Einkommensteu ertarifs für die Anwendung der Steuer sätze allein nicht ausreichend, wenn die tatsächliche Einkommensteuerbelastung von diversen Freigrenzen oder Steuerab setzbeträgen maßgeblich mitbeeinflusst wird. Dementsprechend werden ab 2023 neben den Grenzbeträgen für die Anwen dung der Steuersätze auch Alleinverdiene

rabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbe trag, Pensionistenabsetzbeträge, der Betrag für die Erstattung des Alleinverdienerab setzbetrages und des Alleinerzieherabsetz betrages sowie der Rückerstattungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge und der Sozialversicherungsbonus inflationsbe dingt angehoben.

Die Anpassung dieser Beträge würde allerdings zu kurz greifen, wenn nicht auch andere, die Besteuerungshöhe beeinflus sende Grenzbeträge ebenfalls inflations abhängig ausgestaltet werden. Dies betrifft zum Beispiel die Einkommensgrenze für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und für das Arbeitsplatzpauschale oder die Höhe der Partnereinkünfte beim Al leinverdienerabsetzbetrag.

Als eine auf die Beseitigung der negativen Folgen eines progressiven Steuertarifs ge richtete Steueränderung erfasst diese jedoch nicht die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus priva ten Grundstücksveräußerungen sowie auch nicht die Einkünfte juristischer Personen

25 eco. steuern
Für jedes Kalenderjahr erfolgt zukünftig eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs und der anderen für die Einkommensteuerbelastung relevanten Beträge im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate.

26

DIE STEUERENTLASTUNG BEZOGEN AUF DEN EINKOMMENSTEUERTARIF ALLEINE STELLT SICH FÜR 2023 WIE FOLGT DAR:

2022 2023 ENTLASTUNG

Tarifstufe Grenzbeträge

Steuersatz Grenzbeträge

Steuersatz Bemessung je Stufe kumuliert

1 von 0 bis 11.000 0 % von 0 bis 11.693 0 % 693 139 139

2 über 11.000 bis 18.000 20 % über 11.693 bis 19.134 20 % 1.134 113 252

3 über 18.000 bis 31.000 30 % über 19.134 bis 32.075 30 % 1.075 108 360

4 über 31.000 bis 60.000 40 % über 32.075 bis 62.080 40 % 2.080 166 526

5 über 60.000 bis 90.000 48 % über 62.080 bis 93.120 48 % 3.120 62 588

6 über 90.000 bis 1.000.000 50 % über 93.120 bis 1.000.000 50 %

7 über 1.000.000 55 % über 1.000.000 55 % Beträge in Euro, Steuersatz der Tarifstufe 4 vermindert sich ab 1. Juli 2023 von 42 % auf 40 %

wie von Kapitalgesellschaften, Genossen schaften, Vereinen oder Privatstiftungen: Denn all diese Einkünfte unterliegen einem linearen Steuertarif, sodass es bei diesen Einkünften zukünftig unverändert ein in flationsbedingtes Steuermehraufkommen geben wird.

DAS AUSMASS DER JÄHRLICHEN INFLATIONSANPASSUNG

Für jedes Kalenderjahr erfolgt zukünftig eine automatische Anpassung der Grenz beträge des Einkommensteuertarifs und der anderen, für die Einkommensteuerbe lastung relevanten Beträge im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate. Das heißt: Im Falle einer Deflation kommt es zu keiner Betragsanpassung. Die ange passten Beträge sind jeweils bis zum 31. Au gust des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr vom Bundesminister für Finan zen in einer Verordnung zu verlautbaren.

Die für die Betragsanpassung maßgebli che Inflationsrate ist das arithmetische Mit tel der für die Monate Juli des vorangegan genen Jahres bis Juni des laufenden Jahres von der Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherprei sindexes. Im Ausmaß des dritten Drittels der Inflationswirkung hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Minis terratsbeschluss zu fassen, der Entlastungs maßnahmen für Bezieher von Einkünften vor allem im Bereich der Einkommensteuer zum Gegenstand hat. Grundlage dafür ist ein bis 31. Juli jeden Jahres vorzulegender Progressionsbericht von zwei wirtschafts wissenschaftlichen Forschungsinstituten.

DIE INFLATIONSANPASSUNG

FÜR 2023

Die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 basiert bereits auf der beschriebenen Sys tematik. Die inflationsangepassten Beträge für 2023 werden mit dem Teuerungs-Ent lastungspaket Teil II direkt im Gesetz ver ankert und sind bei der Veranlagung 2023 bereits anwendbar. Den Wertanpassungen für die Veranlagung 2023 liegt der Progres sionsbericht vom Institut für Höhere Stu dien (IHS) und vom Österreichischen Ins titut für Wirtschaftsforschung (WIFO) zu Grunde. Danach beträgt die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation 5,2 Prozent. Das Gesamtvolumen der kalten Progression für das Jahr 2023 wird in diesem Bericht mit 1.851 Millionen Euro festgestellt und damit das Volumen für Entlastungsmaß nahmen durch die Bundesregierung im Ausmaß eines Drittels mit 617 Millionen bestimmt.

Konkret werden folgende inflationsbe dingte Wertänderungen für die Veranla gung 2023 vorgenommen:

• Die anzupassenden Absetzbeträge wer den im Ausmaß der festgestellten Infla tionsrate von 5,2 Prozent angehoben.

• Die Grenzbeträge des Einkommensteu ertarifs werden in Höhe von zwei Drit tel der festgestellten Inflationsrate von 5,2 Prozent und damit um 3,46 Prozent angepasst.

• Mit dem dritten Drittel des festgestell ten Entlastungsvolumens wird eine Er höhung des Grenzbetrags der Tarifstufen 1 und 2 des Einkommensteuertarifs um zusätzlich 2,84 Prozent vorgenommen.

Damit werden diese Grenzbeträge um insgesamt 6,3 Prozent erhöht.

Die Abschaffung der kalten Progression ist zu begrüßen. Das Steuerrecht kennt jedoch auch noch andere Werte, die aufgrund der Inflation den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden. Dies betrifft beispielsweise den Anschaffungskosten höchstbetrag für beruflich genutzte Perso nenkraftfahrzeuge, Reisekostengebühren, das amtliche Kilometergeld oder Grenzwer te für Steuerbefreiungen. Eine Wertsiche rung auch dieser Beträge dürfte jedoch zu Steuerausfällen führen, die derzeit wohl nicht leistbar scheinen.

MAG. DR. PETER FARMER

Geschäftsführer und Partner bei ECA Innsbruck Steuerberatung Rennweg 25 6020 Innsbruck Tel.: 0512/57 14 15 www.innsbruck.eca.at

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6020 Innsbruck  Rennweg 18  Tel. 0512/589902  www.wtt.at WIRTSCHAFTSTREUHAND TIROL Steuerberatungs GmbH & CoKG In der Schule waren wir nicht immer beliebt. Aber jetzt rechnen wir besser als die anderen. 6020 Innsbruck Rennweg 18 Tel. 0512/589902 www.wtt.tirol

STUFENPLAN

Nach einigem Hin und Her beim Energiekostenzuschuss wur den in letzter Zeit nähere De tails durch die AWS verlautbart. Wer aller in den Genuss dieses Zuschusses kommt, worauf Sie aufpassen müssen und wie es über den Winter weitergeht, stellen wir Ihnen hier kurz dar.

GRUNDLEGENDES

Ziel des Energiekostenzuschusses ist es, die zum Teil massiv gestiegenen Preise für Strom, Erdgas und Treibstoffe abzufedern und energieintensiven Betrieben eine Ent lastung zu gewähren. Dabei werden nicht nur Großbetriebe gefördert, sondern auch kleine Betriebe sollen eine Unterstützung erhalten. Untergrenze der Förderung sind 2.000 Euro (wofür Energiekostensteige rungen von 6.666 Euro im Zeitraum 2/22 bis 9/22 im Vergleich zum Vorjahr erfor derlich sind). Für kleine Betriebe unterhalb dieser Grenze werden eigene pauschale Förderinstrumente geschaffen (diese be finden sich bei Drucklegung aktuell noch in Ausarbeitung, eine gesonderte Voran meldung ist für diese pauschalen Förder instrumente nicht erforderlich).

ANTRAGSBERECHTIGTE BETRIEBE

Den Energiekostenzuschuss erhalten grundsätzlich gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen (exklusive ausgeschlossener Sektoren wie Freibe rufler, Ärzte, Bauträger, Landwirtschaft, private Vermieter …). Betriebe mit einem Jahresumsatz über 700.000 Euro müssen ihre Energieintensität nachweisen, verein facht gesagt müssen dabei die jährlichen Energiekosten zumindest drei Prozent vom Umsatz/Produktionswert ausma

chen. Geförderte Unternehmen müssen sich zu Energiesparmaßnahmen bis vo raussichtlich 31. März 2023 verpflichten – beispielsweise keine Beleuchtung au ßerhalb der Betriebszeiten, keine Hei zung im Außenbereich mit Ausnahme von Heizsystemen für Warmwasser und kein dauerhaftes Offenhalten von Außen türen. Großbetriebe müssen sich hierbei sogar Prüfungen und Kontrollen für ein sparsames Energiemanagement unter ziehen lassen.

FÖRDERBARE ENERGIETRÄGER UND FÖRDERSTUFEN

Gefördert werden bei Strom, Erdgas und Treibstoffen (Basisstufe 1) die in den Mona ten Februar 2022 bis September 2022 an gefallenen Mehrkosten aufgrund der Preis differenz zum Vorjahr mit einem Zuschuss bis zu 400.000 Euro (30 % der Mehrkos ten). Darüber hinausgehende Zuschüsse gibt es bei einer Verdoppelung der Preise (Stufe 2), bei einem nachgewiesenen Be triebsverlust (Stufe 3) und in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren (Stufe 4). Nach aktuellem Informationsstand können nicht angeführte Energieträger wie Heizöl oder Pellets nicht gefördert werden; ab der Stufe 2 können darüber hinaus Treibstoffe nicht mehr gefördert werden.

• STUFE 1 : Diese Stufe sieht Berech nungsgrundlagen für Strom, Erdgas

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Energiekostenzuschuss für Betriebe: Wie jetzt, was jetzt und wer denn überhaupt?
Ziel des Energiekostenzuschusses ist es, die zum Teil massiv gestiegenen Preise für Strom, Erdgas und Treibstoffe abzufedern und energieintensiven Betrieben eine Entlastung zu gewähren.

BERECHNUNGSBEISPIEL DIESEL

STUFE I / ENERGIEKOSTENZUSCHUSS I

Verbrauch 02–09/22 10.000 Liter

Durchschnittspreis Diesel 02–09/22 2,000 brutto, inkl. MÖSt Basispreis Diesel 2021 (lt. AWS)* 1,196 brutto, inkl. MÖSt

BERECHNUNG NETTOPREIS OHNE MÖST**

Durchschnittspreis Diesel 02–09/22 brutto 2,000 brutto, inkl. MÖSt abzüglich Umsatzsteuer –0,333 20 %

Durchschnittspreis Diesel 02–09/22 netto 1,667 netto, inkl. MÖSt abzüglich Mineralölsteuer –0,397 pro Liter Diesel Nettopreis exkl. MÖSt 1,270 netto, exkl. MÖSt

BERECHNUNG KOSTENSTEIGERUNG UND ZUSCHUSS

Basispreis Diesel 2021 (lt. AWS)* 0,600 netto, exkl. MÖSt Preissteigerung 0,670 2021–2022

Kostensteigerung 6.696,67 02–09/2022 Zwischensumme 2.009,00 30 % Kostensteigerung zuzüglich Antragskosten Steuerberater 500,00 pauschal lt. AWS ENERGIEKOSTENZUSCHUSS 2.509 AUSZAHLUNGSBETRAG

* Basispreis für 2021 wird von der AWS angenommen mit 1,196 Euro/l brutto inkl. Mineralölsteuer (Preis an der Zapfsäule) ** für die Förderung müssen Umsatzsteuer und Mineralölsteuer (für Diesel: 0,397 Euro/l) herausgerechnet werden

Diese Berechnungen sind im AWS-Berechnungstool hinterlegt und müssen vom Antragsteller nicht eigenständig durchgeführt werden.

und Treibstoffe vor. Gefördert wird je weils die Energiekostendifferenz zwi schen 02 und 09/2021 und dem Durch schnittspreis 2021 mit 30 Prozent. Die Zuschussgrenze liegt zwischen 2.000 Euro und der maximalen Höhe von 400.000 Euro pro Betrieb.

• STUFE 2:  Setzt zumindest eine Verdoppe lung der Kosten für Strom und Erdgas voraus. Treibstoffe fallen nicht in diese Berechnungsstufe. Gefördert werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 30 Prozent. Die maximale Förderungshöhe beträgt zwei Millionen Euro pro Betrieb.

• STUFE 3:  Für diese Stufe müssen Unter nehmen einen zusätzlichen Betriebsver lust aufgrund der hohen Energiekosten nachweisen können. Die maximale För derungshöhe beträgt 25 Millionen Euro pro Unternehmen.

• STUFE 4: Bezieht sich lediglich auf aus gewählte Branchen. Die maximale För derungshöhe beträgt 50 Millionen Euro pro Unternehmen.

AUFTRAGSABWICKLUNG

Bis 28. November mussten sich voraus sichtlich antragsberechtigte Betriebe bei der AWS für den Zuschuss voranmelden. Das Antragsfenster startet sodann mit 29. November, wobei jeder Betrieb einen Zeitslot zugeteilt bekommt. Die Beantragung startet individuell abgestuft nach dem Zeit punkt der durchgeführten Voranmeldung zeitversetzt. Jeder Antragsberechtigte hat bis 15. Feber 2023 Zeit, den Antrag auf ei nen Energiekostenzuschuss einzubringen. Beispiel: Voranmeldung am 15. Novem ber; zugeteilter Start für den Antrag am 13. Dezember, einzureichen bis spätestens 15. Feber 2023.

Betriebe müssen sich vom Steuerbera ter den Verbrauch und gegebenenfalls de ren Energieintensität bestätigen lassen. Für die Antragstellung werden benötigt: Jahres abrechnungen 2021, Abrechnungen 2022, soweit vorhanden, Rechnungen Einkäufe im Förderzeitraum 02–09/22 (Dieselrech nungen), Zählerpunktnummern, Inventuren, soweit vorhanden …

AUSBLICK ÜBER DEN WINTER

Aktuell ist auf dem Tagesmarkt zwar ei ne Entspannung bei den Energiepreisen festzustellen, bei den Verträgen lässt sich dabei aber noch keine derartige Preissen kung erkennen. Von entscheidender Rolle wird die Verlängerung des Energiekosten zuschusses über die Wintermonate (auf grund des milden Herbst/Winterbeginn spielt der Energiekostenzuschuss I nur eine überschaubare Rolle). Das Unter nehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) ist bis Jahresende 2022 in Kraft, in Expertenkreisen ist eine Verlängerung über den Winter quasi schon fix. Spannend bleibt hier die tatsächliche Umsetzung einer Verlängerung, zumal mit 1. Oktober 2022 die CO2-Bepreisung für fossile Energieträ ger eingesetzt hat (und somit eine automa tische Kostensteigerung eingetreten ist). Hierdurch ist es zu einer eigenständigen Erhöhung der Energiepreise gekommen. Um auf dem Laufenden zu bleiben, empfeh len wir Ihnen unseren Steuer-Newsletter unter www.wtt.tirol.

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MMAG. SIMON LENTNER
MAG. HANNES
KRIMBACHER
Partner bei Wirtschaftstreuhand Tirol Rennweg 18 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.at

DIE SCHÄFCHEN INS TROCKENE BRINGEN

Gerade in, vor und nach Krisenzeiten sowie im Rahmen von Betriebsübergaben ist zu überlegen, ob die derzeitige Unternehmensrechtsform die „richtige“ ist.

Ein Aspekt der Rechtsformberatung ist kurzfristig stets die Optimierung der zu bezahlenden Steuer auf die Gewinne. Bestehen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeiten jedoch Haf tungsrisiken (z. B. aus Gewährleistungen

oder Produkthaftungen), so sollte primär überlegt werden, nach Möglichkeit „Betrieb“ und „Besitz“ rechtlich zu trennen. Dies soll allgemein erreicht werden, indem eine „Be triebsgesellschaft“ alle operativen Tätigkei ten ausübt, das Personal beschäftigt und ge

genüber den Kunden auftritt. Daneben soll der „Besitz“, somit im Eigentum der Firma stehende Gebäude oder bestenfalls sogar weiteres Anlagevermögen wie Maschinen vom Betrieb getrennt und an die Betriebs gesellschaft vermietet werden.

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Im Haftungs- oder gar Insolvenzfall soll mit der Trennung erreicht werden, dass auf den Besitz nicht zugegriffen werden kann und damit das Eigentum des Unter nehmers geschützt und schlechtesten Fal les lediglich die Betriebsgesellschaft in die Haftung genommen werden kann.

DER WEG INS TROCKENE

Neben eingehender rechtlicher Beratung durch einen Wirtschaftsanwalt oder -notar sind komplexe steuerliche Regelungen zu beachten, die das Umgründungssteuerge setz bietet.

EINZELUNTERNEHMEN IN GMBH

Für Einzelunternehmer bietet sich die Mög lichkeit, das Unternehmen in eine GmbH einzubringen und dabei die Betriebsliegen schaft durch Entnahme ins Privatvermögen zurückzubehalten. Dies löst hinsichtlich des Verkehrswertes des Gebäudes (abzüg lich Buchwert) eine Immobilienertragsteu er aus, während der anteilige Grund und Boden stets ohne steuerliche Belastung ins Privatvermögen entnommen werden kann. Zu beachten ist, dass Kredite, die inner halb der letzten sieben Jahre zur Finanzie rung des Betriebsgebäudes aufgenommen wurden, ebenfalls zurückbehalten werden müssen. Zu beachten ist insbesondere bei älteren Gebäuden, dass abhängig vom Ver kehrswert des Gebäudes eine hohe Ein kommensteuernachzahlung durch diese Maßnahme ausgelöst werden kann, gera de wenn keine abzugsfähigen steuerlichen Buchwerte (mehr) vorhanden sind. Haben Buchwert und Verkehrswert des Gebäudes ähnliche Werte, so bleibt die vorgestellte Variante jedoch überlegenswert.

GMBH & CO KG ALS LÖSUNG

Ein Zusammenschluss eines Einzelunter nehmers mit einer sogenannten Haft-Gm bH zu einer „GmbH & Co KG“ kann bei ausreichender Unternehmensgröße eine optimale Rechtsformänderung bewirken, wenn die Betriebsliegenschaft ins steuerli che Sonderbetriebsvermögen verschoben wird und in der Folge an die GmbH & Co

KG vermietet wird. Das bedeutet, dass die Liegenschaft weiterhin „steuerhängiges“ Betriebsvermögen bleibt und somit eine Entnahmebesteuerung wie beschrieben vollständig vermieden wird. Zudem wird mangels Änderung im Grundbuch auch kei ne Grunderwerbsteuer und Eintragungs gebühr ausgelöst und trotzdem das Haf tungsrisiko minimiert.

GMBH IN GMBH

Wird das Unternehmen bereits in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so kann der Betrieb unter Zurückbehalt der Betriebsliegenschaft in eine Tochter-GmbH eingebracht werden und die Muttergesell schaft vermietet die Betriebsliegenschaft an die Tochtergesellschaft.

MINIKONZERN

Grundsätzlich ist es sinnvoll, von vornhe rein unterschiedliche Unternehmensbe reiche in rechtlich selbständige Firmen zu strukturieren. Wurde dies nicht gemacht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vor liegen, um die einzelnen Unternehmensbe reiche in verschiedene Tochtergesellschaf ten „aufzuteilen“ und als Muttergesellschaft eine Holding zu gründen, die idealerwei se steuerlich im Rahmen der Gruppenbe steuerung auch einen Ausgleich zwischen steuerlichen Gewinnen und Verlusten ein zelner Tochtergesellschaften herbeiführen kann. Auch durch diese Neuorganisation kann das Haftungsrisiko für das gesamte Unternehmen reduziert werden, wobei idealerweise künftiges Anlagevermögen entweder direkt über die Holding-GmbH gekauft und anschließend an die Töchter vermietet wird oder dieser Vorgang über eine eigens zu gründende „Asset-GmbH“, sprich eine Gesellschaft, die lediglich Anla gevermögen hält, vermietet wird. Innerhalb der Gruppe sind Gewinne einzelner Töchter an die Holding auszuschütten.

Der Vorteil liegt aus ertragsteuerlicher Sicht auch darin, dass der Gewinn einer GmbH zwar mit 25 Prozent Körperschaft steuer (Gewinnsteuer) belastet wird, die Ausschüttung von einer GmbH an ihre

Muttergesellschaft jedoch keine zusätzli che Steuer für die Ausschüttung bewirkt und somit eine sog. Gewinnthesaurierung herbeigeführt werden kann. Das Umgrün dungssteuerrecht bietet die Möglichkeit, derartige Umstrukturierungen durchzu führen, ohne dass die Vorgänge eine zu sätzliche Steuer auslösen.

ALLES OHNE STEUER?

Werden auch Immobilien im Rahmen von Umstrukturierungen „verschoben“, so wird hierdurch bei Anwendung des Umgrün dungssteuergesetzes eine niedrige Be steuerung in Höhe von 0,5 Prozent vom so genannten Grundstückswert und eine Grundeintragungsgebühr in Höhe von 1,1 Prozent vom dreifachen Einheitswert aus gelöst, währenddessen sonst eine steuerbzw. gebührenrechtliche Belastung von ins gesamt 4,6 % Prozent vom Verkehrswert ausgelöst wird. Verkehrssteuern aus Um gründungen sind zudem bereits im ersten Jahr als voller Aufwand zu erfassen und reduzieren somit das steuerliche Ergebnis. Idealerweise wird die Umgründung jedoch so geplant, dass es zu keiner Verschiebung von Liegenschaften kommt.

PHILIPP HAGELE

Geschäftsführender Gesellschafter bei Bangratz & Hagele Lieberstraße 3/III 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 55 50 www.bangratz-hagele.at

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FLORIAN LECHNER
Im Haftungs- oder gar Insolvenzfall soll mit der Trennung von Vermögen und Betrieb erreicht werden, dass auf den Besitz nicht zugegriffen und damit das Eigentum des Unternehmers geschützt werden kann.

ESG BEIM UNTERNEHMENSKAUF

Das Thema Nachhaltigkeit beziehungsweise ESG (Environmental, Social, Governance) ist im Moment allgegenwärtig – auch unter dem Gesichtspunkt, dass große Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 eine Berichtspflicht in Sachen ESG erfüllen müssen.

Das Thema ESG fokussiert sich in haltlich auf die Planung, Imple mentierung und Durchführung von nachhaltigen Unterneh mensstrategien in den Bereichen Ökolo gie (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung bzw. -organisation (Governance). Sowohl durch Gesetzgebungs initiativen – wie die schon in Kraft getretene EU-Taxonomie-Verordnung oder den Richt linienvorschlag der Europäischen Kommis sion zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Direc tive/CSRD) – als auch durch Forderungen von Kapitalgebern rückt die ESG-Berichter

stattung neben der klassischen Unterneh mensberichterstattung zunehmend in den Vordergrund.

Der steigende Stellenwert von ESG-Fak toren hat nicht nur wesentliche Auswirkun gen auf das Berichtswesen und das operati ve Geschäft eines Unternehmens, sondern gewinnt auch im Zuge von Unternehmens käufen an Einfluss, da diese Faktoren nicht nur ganze Branchen und deren Geschäfts modelle, sondern auch die zukünftige und individuelle Entwicklung von Unternehmen maßgeblich beeinflussen können.

Um diese Entwicklungen abschätzen zu können und in weiterer Folge auch Chan

cen und Risiken frühzeitig zu erkennen, kommt es bei Unternehmenskäufen ne ben der klassischen Due Diligence in den Bereichen „Technik“, „Finanz“, „Steuern“, „Recht“ und „Strategie“ auch vermehrt zu ESG bezogenen Due-Diligence-Prüfungen, deren Ergebnis maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensbewertung, den Kaufpreis, die Finanzierung einer Transaktion und die Post-Merger-Integration haben können.

DIE ESG DUE DILIGENCE AUS KÄUFERSICHT

Die ESG-Due-Diligence versucht im Zuge ei nes Unternehmenskaufes ein vollumfängli

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ches Bild aller wichtigen ESG-Faktoren des Zielunternehmens darzustellen und umfasst dabei grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung aller ESG-Chancen und ESG-Risiken („Red Flags“) eines Targets. Dies ist deshalb er forderlich, da das Nichterkennen von we sentlichen ESG-Risiken unter anderem zu finanziellen Einbußen für den Käufer durch fehlerhafte Bewertungen, die Notwendigkeit der nachträglichen Beseitigung von Miss ständen, potenziellen zukünftigen Haftungen oder Reputationsschäden führen kann. Um möglichst alle diese „Red Flags“ zu erkennen, muss eine ESG-Due-Diligence weit über die gängigen ESG-Standards und ESG-Ratings hinausgehen und ist der potenzielle Käufer daher auf interne Daten des potenziell zu erwerbenden Unternehmens angewiesen. Aus diesem Grund findet die Prüfung zumeist auch erst in einem fortgeschritteneren Sta dium eines Kaufprozesses statt.

RELEVANTE THEMENFELDER UND ANALYSEN

Im Zuge eines solchen Due-Diligence-Prozes ses bedarf es nach einem ersten Screening von ESG-Ratings- und Nachhaltigkeits-Re ports einer Identifikation der für das Un ternehmen relevanten Themenfelder. Diese sind nicht einheitlich und können mitunter nach Branche, dem Marktumfeld und der unternehmensspezifischen Situation stark differieren. Erst nach Festlegung der auf das Unternehmen angepassten Analysekriterien können passende Untersuchungen durch geführt und ESG-Schlüsselindikatoren auf Basis von internen Daten des möglichen Kaufobjekts abgeleitet werden. Folgende – beispielhafte – Bereiche können beurteilt werden: Ermittlung des CO2-Ausstoßes, Ein haltung von Arbeitsrechten, Einhaltung von Datenschutzrichtlinien etc. Einzelne Aspek te aus den drei Bereichen können durch aus Korrelationen aufweisen. Daher kann nur eine vollumfängliche ESG-Due-Diligen ce Auskunft über den Status quo in Bezug auf die Nachhaltigkeit eines Unternehmens geben. Aufgrund der Vielfältigkeit der zu erstellenden Beurteilungen und der indivi duellen Situation jedes Unternehmens emp fiehlt sich bei einer ESG-Due-Diligence ein

interdisziplinäres Expertenteam hinzuzu ziehen. Auf Basis der getätigten Analysen und erlangten Erkenntnisse wird eine Ri siko- und Chancenbeurteilung (ESG Risk & Opportunity Assessment) abgeleitet, um kostenrelevante Haftungsrisiken, Reputa tionsrisiken sowie Wertschöpfungsmög lichkeiten aus zu erwartenden zukünftigen Entwicklungen identifizieren zu können. All dies hat im Folgenden auch Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und kann als Argumentationsgrundlage für Preisver handlungen dienen. Eine exakt durchgeführ te ESG-Due-Diligence schützt nicht nur vor Überraschungen nach einer Transaktion, sondern vereinfacht auch die Post-Mer ger-Integration.

AUSWIRKUNGEN AUF BEWERTUNG UND FINANZIERUNG

Die Ergebnisse der Risiko- und Chancenbe urteilung beeinflusst die anschließend an die Due-Diligence-Prüfung durchzuführen de Unternehmensbewertung und somit in weiterer Folge die Kaufpreisermittlung. Die Erkenntnisse über den Einfluss von ESG-be zogenen Themen auf zukünftige Erträge und Kostenstrukturen fließen direkt in die Be wertungsmodelle ein. Es kann zum Beispiel durch die Realisierung neuer Wertschöp fungsmöglichkeiten zu Umsatzsteigerungen kommen bzw. können potenzielle zukünftige Einschränkungen aktueller Geschäftsaktivi täten zu Umsatzeinbrüchen führen. Weiters ist es möglich, dass Unternehmen, welche auf fossile Brennstoffe verzichten und auf alternative Energiequellen setzen, Wettbe werbsvorteile durch effizientere Kostenstrukturen erzielen können. Zusätzlich soll ten Unternehmen mit hohen ESG-Standards zukünftig von niedrigeren Fremdkapitalkos ten profitieren, da ESG-Ratings die Kalku lation der Kreditkonditionen beeinflussen und in weiterer Folge mögliche Kaufpreis fremdfinanzierungen für den Käufer ver günstigt dargestellt werden können. Hinzu kommen indirekt den Kaufpreis beeinflus sende Faktoren. Dazu zählt unter anderem die Bereitschaft eines potenziellen Käufers, Nachhaltigkeitsprämien für Unternehmen mit hohen ESG-Standards zu bezahlen.

POST MERGER INTEGRATION

Nach Abschluss einer Transaktion sollen die im Zuge der ESG-Due-Diligence gewonnenen Erkenntnisse in eine erfolgreiche Post-Mer ger-Integration einfließen. Hierzu empfiehlt sich die Erstellung eines ESG-Fahrplans, da mit die identifizierten Wachstumsmöglich keiten genutzt und die erhobenen Risiken gemindert werden können und das übernom mene Unternehmen aktiv in die ESG-Stra tegie bzw. in das ESG-Reporting des neuen Eigentümers integriert werden kann.

FAZIT

Ein Unternehmenskauf ist für jedes Unter nehmen ein komplexer und vielschichtiger Prozess, bei dem es einer exakten Vorbe reitung und Umsetzung bedarf. Die zuneh mende Bedeutung der Nachhaltigkeit eines Unternehmens erhöht zwar die Komplexität einer Unternehmenstransaktion weiter, aber vor allem das Nichterkennen von ESG-Ri siken kann mitunter zu – erheblichen – fi nanziellen Einbußen für den Käufer führen. Mit Hilfe einer professionellen Planung und externen Begleitung kann eine ESG-Due-Di ligence zum einen das Risiko eines „bösen Erwachens“ senken, zum anderen können zukünftige Chancen vom Käufer erkannt und genutzt werden, um die Transaktion lang fristig erfolgreich zu gestalten.

MARTIN WOLF, B.A.

Senior Manager Financial Advisory bei Deloitte Tirol

Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck

Tel.: 0512/58 25 55 www.deloitte.at/tirol

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Der steigende Stellenwert von ESG-Faktoren hat nicht nur wesentliche Auswirkungen auf das Berichtswesen und das operative Geschäft eines Unternehmens, sondern gewinnt auch im Zuge von Unternehmenskäufen an Einfluss.

FÜR ÄRZTE

PRAXISGRÜNDUNG SCHRITT FÜR SCHRITT

Für

und Ärzte sind die Erfolgschancen in der Selbständigkeit nach wie vor als sehr gut einzustufen. Mediziner sind gefragter denn je. Hier finden Sie einen roten Faden für die Zeit der tausend Fragen und Entscheidungsschritte auf dem Weg in die Niederlassung.

SCHRITT 1: GRUNDSATZENTSCHEIDUNG

Kennt man das potentielle Nettoeinkom men sowie die dafür notwendigen Arbeitsbzw. möglichen Urlaubswochen, so hat man aus wirtschaftlicher Sicht alle entschei dungsrelevanten Fakten auf dem Tisch. Diese Parameter hängen vom Fach, der Entscheidung für oder gegen Kassenver träge sowie vom Standort ab und können bei einem branchenspezialisierten Steu erberater schnell und einfach abgefragt werden.

SCHRITT 2: NEUGRÜNDEN ODER ÜBERNEHMEN

Rein finanziell ist es immer ein Vorteil, eine bestehende Ordination zu überneh men, wenn der Preis stimmt. Steht eine

Praxisübernahme zur Diskussion, so emp fiehlt es sich, eine Expertise zum ideellen Wert (nachhaltige Ertragsstärke) und zum materiellen Wert (Praxisausstattung) der betreffenden Ordination einzuholen. Ist diese Frage geklärt und kommt es dabei nicht zur Übernahme bestehender Praxis räumlichkeiten, so ist der nächste Schritt die Suche nach geeigneten Ordinations räumlichkeiten.

SCHRITT 3: KAUFEN ODER MIETEN

Auch hier gibt es eine einfache und klare Antwort: Wenn ein Objekt in guter Lage zum marktüblichen Preis zum Kauf steht, dann ist der Kauf immer ein Vorteil. Dabei ist es aus steuerlicher Sicht besser, wenn der Ehegatte die Immobilie kauft und dann an Sie vermietet. Gibt es nichts Passendes

zu kaufen, so muss nach einem geeigneten Mietobjekt gesucht werden, womit wir zum Mietvertrag kommen.

SCHRITT 4: ACHTUNG MIETVERTRAG

Neben einem marktüblichen Mietpreis sollte vor allem das Fristenthema beach tet werden. Ideal ist ein möglichst langer Kündigungsverzicht seitens des Vermieters und eine jederzeitige Ausstiegsmöglichkeit für Sie. Sollte das „Bleiberecht“ beschränkt sein, dann gilt: Je kürzer die Mietdauer, desto wichtiger wird eine Vereinbarung, wonach allfällige Adaptierungskosten des Gebäudes so weit wie möglich vom Vermie ter getragen werden. Ein weiterer Punkt ist die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen oder auch eine Kooperation (z. B. Jobsha

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Ärztinnen

ring) mit anderen Ärzten einzugehen, oh ne gegen das übliche Untermietverbot zu verstoßen. Die Liste der kritischen Punk te ließe sich noch lange fortsetzen. Auch gibt es einige steuerliche Themen, wie die Frage nach der korrekten umsatzsteuer lichen Behandlung und die Minimierung der Mietvertragsgebühr. Idealerweise soll te vor der finalen Unterschrift sowohl ein Steuerberater als auch ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens alle Punkte prüfen. Hat man nun all diese Dinge und Kosten bei einander, so stellt sich die Frage, ob sich das alles finanziell ausgeht und rentiert.

SCHRITT 5: RENTABILITÄT

UND FINANZIERUNG

Dazu wird von den Banken in der Regel ein so genannter Businessplan gefordert. Auch damit können und sollen Sie Ihren Steuerberater betrauen. Bei uns gibt es dazu einen speziellen Praxisgründungs plan. Auf Grund unserer Branchenkenn zahlen und Expertise benötigen wir dazu von Ihnen neben den Kostenvoranschlägen für die geplanten Investitionen (Medizin technik, EDV, Einrichtung etc.) nur wenige Informationen, die meist in einem einzi gen strukturierten persönlichen Gespräch sehr konkret und effizient herausgearbeitet werden können. Dabei werden auch alle Fragen hinsichtlich Kreditlaufzeit, Sicher stellungen, Zinskondition fix vs. variabel etc. geklärt. Ergebnis ist ein ausgeklügelter Plan, der Ihnen und der Bank die nötige Sicherheit für den Start gibt. Nun gilt es nur noch das beste Bankangebot auszuloten und der Spaß kann beginnen.

SCHRITT 6: RÜSTZEUG ZUM

ROUTINIERTEN ARBEITGEBER

Auch hier dürfen Sie mit tatkräftiger Un terstützung Ihres Steuerberaters rechnen.

Dort erhalten Sie von einer korrekten Ge haltseinstufung über perfekt ausgearbeitete Dienstverträge bis hin zu wichtigen Tipps und Werkzeugen im Umgang mit dem Per sonal samt Full-Service-Gehaltsabrechnung das gesamte Rüstzeug für den Bereich Per sonalverrechnung und Arbeitsrecht. Ideal ist eine umfassende Beratung/Einschulung von ein bis zwei Stunden. Wichtig ist hier vor allem die fristgerechte Anmeldung aller Dienstnehmer bei der ÖGK vor Dienstantritt.

SCHRITT 7: UNTERNEHMENSFÜHRUNG, GEWINN UND STEUERPLANUNG

Ein weiteres Mal ist es der Steuerberater, der Ihnen hier nachhaltig den Rücken zur Konzentration auf Ihre Kernkompetenzen freihalten kann und soll. Der Klassiker ist ein Rundum-sorglos-Paket von der Einrichtung bis zur Komplettübernahme Ihrer Buchhal tung mit monatlichem Reporting. State of the Art ist aktuell folgende Vorgangsweise:

CHECKLISTE

für den Weg in die eigene Niederlassung

• Übernahmemöglichkeit und Preisfindung: Einholung einer Expertise zum ideellen und materiellen Wert der Praxis

• Beschaffung von Räumlichkeiten: Kommt es nicht zur Übernahme inklusive bestehender Räumlichkeiten, ist das Raumthema der dringlichste Punkt.

• Erhebung Investitionsvolumen: Einholung von Kostenvoranschlägen

• Praxisgründungsplan: Finanzplan, Erfolgsplan und Geldplan – damit beauftragen Sie am besten einen Steuerberater mit Branchen-Know-how.

• Vergleich Finanzierungsangebote und Nachverhandlungen: Auch hier empfiehlt es sich, die fachkundige Unterstützung Ihres Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

• Personalsuche/Personalwesen und Implementierung einer verlässlichen Personalverrechnung

• Implementierung Rechnungswesens/Buchhaltung/Reporting sowie Gewinn- und Steuerplanung

MAG. DR. VERENA MARIA ERIAN RAIMUND ELLER

Die Ärztespezialisten vom Team Jünger Kaiserjägerstraße 24 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 8 59 www.aerztekanzlei.at

Sie bzw. Ihre Assistentinnen laden die Be lege über ein so genanntes Klientenportal bequem bei Ihnen vor Ort hoch, die Bank bewegungen werden vollautomatisch in die Software der beauftragten Steuerberatungs kanzlei eingespielt und die Sache ist für Sie erledigt. Ideal ist es, wenn Sie jedes Jahr im Herbst automatisch eine Jahreshochrech nung mit konkreten Handlungsempfeh lungen bekommen. Das ist die wichtigste Grundlage für Ihre steuerlichen Dispositi onen zum Jahresende und zur Optimierung Ihrer Finanzen. Zudem können Sie sich so bereits über ein Jahr im Vorhinein auf Steu er- und Sozialversicherungsnachzahlungen vorbereiten. Im Falle einer Steuerprüfung ist so gleichzeitig auch alles perfekt auf- und vorbereitet, sodass die operative Abwick lung auch hier weitestgehend durch Ihre Steuerberatungskanzlei erfolgen kann.

RESÜMEE

Keine Praxisgründung/Übernahme gleicht der anderen. Für die richtigen Entscheidun gen bedarf es der richtigen Fragen und der Unterstützung eines erfahrenen Spezialis ten, der die Antworten kennt. Damit sind Sie für alle Problemstellungen im Zuge Ihrer Praxisgründung bestens gewappnet.

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© PATRICK SARINGER

WIR SPRECHEN WIRTSCHAFT FÜR ÄRZTINNEN & ÄRZTE

Vorne ist dort, wo die sind, die in blitzschneller Leichtigkeit kleine wie auch große Entscheidungen zuverlässig treffen können.

FÜR ÄRZTE

Gewinnen Sie mit einem geeigneten betriebswirtschaftlichen Instru mentarium Übersicht, Kontrolle und Sicherheit. Aus jahrzehnte langer Erfahrung haben wir dazu spezielle Konzepte, Prozesse und Kennzahlensysteme für Ärztinnen und Ärzte entwickelt.

ANAMNESE

Aufbauend auf den Zahlen der alljährlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt es in einem ersten Schritt arztspezifische Kenn zahlen zu ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass bereits bei der laufenden Buchhaltung

eine sinnvolle Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt. Dabei ist es wichtig, die Spezifika des jeweiligen Faches von An fang an entsprechend zu berücksichtigen.

DIAGNOSE

Je besser die Qualität der Buchhaltung ist, desto aussagekräftigere Diagnosebilder können entwickelt werden. Eine profunde Diagnose beinhaltet idealerweise folgende Auswertungen:

a) Diagnosediagramme und -grafiken über die Umsatzentwicklung sowie die Einnah men-Ausgaben-Struktur der letzten Jahre,

eine Übersicht über die Geldmittel (Cashflow) und Gewinne. Hier gilt: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.

b) Jahresvergleich über mehrere Jahre in Zahlen: Damit kann die betriebliche Ent wicklung in all ihren Fassetten sichtbar ge macht werden. Damit Trends erkannt wer den können, sollte der Jahresvergleich über mehrere Perioden gezogen werden. Die üb liche Darstellung über nur zwei Jahre greift hier zu kurz. Alle wichtigen Zahlen Ihrer Pra xis können so auf einen Blick voll und ganz erfasst und interpretiert werden, vergleich bar mit dem Cockpit in einem Flugzeug.

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c) Spezielle Ärztekennzahlen ebenso im Mehrjahresvergleich einschließlich Benchmarking (Vergleich der eigenen Praxiskenn zahlen mit den statistischen Durchschnitts werten der Fachkollegen).

Solche Auswertungen sollen ein klares Bild zeigen und in einer verständlichen Sprache präsentiert werden. Das Ergebnis sind ein deutige Antworten auf viele interessante Fragen wie folgt:

• Wie haben sich die einzelnen Einnah menfelder (Kassen, Privatpatienten, Gutachten, Vorträge, Vertretungen, Co vidtests, Warenverkäufe, Kosmetik etc.) entwickelt?

• Welcher Gewinn ist wann zu versteuern? Mit wie viel Steuern und Sozialversiche rungszahlungen bzw. Nachzahlungen muss ich kurzfristig, in einem Jahr und in zwei Jahren rechnen? Welche Rückla gen sind dafür zu bilden?

• Wie hoch ist meine Einkommensteuerbe lastung in Prozent vom Gesamtgewinn?

• Wie groß ist mein „Stück vom Kuchen“? Was bleibt mir netto? Was darf ich mir privat auszahlen? Wie viel ist das in Pro zent vom Umsatz?

• In welchem Verhältnis stehen der Gewinn, der Materialaufwand, der Laboraufwand und der Zinsaufwand jeweils zum Ho norarumsatz (Umsatzrentabilität, Ma terialintensität, Laborintensität, Perso nalintensität, Finanzierungsquote etc.)?

• Wie viel vom Umsatz wird von den Kos ten gefressen (Gesamtausgabenquote)?

• Wie viel Umsatz muss ich für einen Net toverdienst von einem Euro machen?

Kennzahlen

Kontrollinstrument

Entscheidungsbasis

• Wie hoch ist mein durchschnittlicher Umsatz pro Patient pro Behandlung (Fallwert)?

• Woher kommt das Geld und wohin geht es? Dies ist vor allem dann interessant, wenn Sie sich wundern, warum von den vielen Einnahmen so wenig übriggeblie ben ist.

Zusätzlich sollte Ihnen ein professionel ler Diagnosebefund über Folgendes Aus kunft geben:

• Wie hoch ist mein Familieneinkommen?

• Was kann ich mir leisten? Lebe ich über meine Verhältnisse?

• Wie viel Prozent vom Honorarvolumen kann ich am Ende des Tages mit nach Hause nehmen?

• Welche Schulden habe ich und welche ver trage ich? Wie viel habe ich heuer zurück gezahlt? Wie viel konnte ich ansparen?

Das Ergebnis ist eine Diagnosemappe von unschätzbarem Wert für die Zukunft. Ein solcher finanzieller „Praxisbefund“, der bei der Jahresabschlussbesprechung präsen tiert und erläutert wird, zeigt Ihnen ganz klar Ihre wirtschaftliche Gesundheit. Nut zen und Wirkung liegen auf der Hand. Die Schwachstellen sind erkannt, die Wunschs

zenarien können formuliert werden und die Therapie kann beginnen.

THERAPIE

Allein schon die Antworten auf die vor genannten Fragen sind eine bedeutende Entscheidungsgrundlage für die Zukunft. Noch interessanter wird die Sache, wenn den Diagnosewerten Vergleichszahlen aus Ordinationen mit ähnlichen Ausgangspa rametern gegenübergestellt werden. Ins besondere der außerbetriebliche Vergleich gibt Aufschluss über erreichbare Optimal zustände. Dies setzt ausreichendes sta tistisches Material aus Echtdaten voraus. Steht dieses zur Verfügung, so kann erkannt werden, an welchen Schrauben zu drehen ist, um bestimmte Wunschszenarien zu er reichen. Besonders schön zu sehen ist es, wenn sich zeigt, dass man plötzlich selbst schon ziemlich weit vorne steht.

RESÜMEE

Ein Praxisbefund mit Ihren individuel len Kennzahlen über mehrere Jahre gibt Sicherheit und sorgt dafür, dass Sie Ihr Unternehmen als Ärztin und als Arzt fest im Griff haben. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen sind ein verlässliches Kont rollinstrument und bilden die optimale Entscheidungsbasis für eine gesunde, er folgreiche Zukunft. Um Trends zuverlässig erkennen und interpretieren zu können, ist insbesondere auch eine Darstellung über mehrere Jahre erforderlich. Das heurige Jahr und das Vorjahr zu vergleichen greift zu kurz und kann keine wirklichen Trends zeigen. Dies gilt derzeit umso mehr, als das Jahr 2021 für einige auf Grund der Besonderheiten rund um Coronatests und -impfungen nicht als repräsentativ ange sehen werden kann.

MAG. DR. VERENA MARIA ERIAN RAIMUND ELLER

Die Ärztespezialisten vom Team Jünger Kaiserjägerstraße 24 6020 Innsbruck Tel.: 0512/59 8 59 www.aerztekanzlei.at

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Betriebswirtschaftliche
sind ein verlässliches
und bilden die optimale
für eine gesunde, erfolgreiche Zukunft.
SARINGER
© PATRICK

EINEN SCHRITT WEITERDENKEN

Digitalisierung der Buchhaltung – und was kommt dann?

Seit geraumer Zeit haben sich die Anforderungen an eine moderne Steuerberatungskanzlei grundle gend geändert. Die höhere Sensi bilisierung im Umgang mit der Umwelt so wie die durch die Coronakrise notwendig gewordene virtuelle Vernetzung mit den Geschäftspartnern und Behörden hat da

zu geführt, dass Digitalisierungsprozesse relativ schnell eingeführt werden muss ten oder bereits implementierte Prozesse zumindest einem ernsten Belastungstest standhalten mussten.

Anfängliche Befürchtungen und miss verständliche Vorstellungen im Bereich der Digitalisierung wurden von der Unter

nehmenswelt schnell ad acta gelegt und so vernehmen wir nun ein immer stärker wer dendes Interesse an dem Potential, das die Digitalisierung mit sich bringt. Die Digitali sierung verändert nicht zuletzt nur einzelne Prozesse in den jeweiligen Unternehmen, sondern ist auch Ausgangspunkt für kom plett neue Geschäftsmodelle.

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TEXT: HUGO HUBER, SIMON LENTNER

Die aus einem individuellen Beratungsgespräch gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen aussagekräftige Anhaltspunkte für Ihre Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung. Für Klein- und Mittelbetriebe bietet sich etwa unsere App-Lösung an.

DIGITALISIERUNGSZIELE

Der Einsatz digitaler Technologien soll zur Modernisierung, Sicherung und Effizienz steigerung bestehender Abläufe einer Or ganisation dienen. Im Bereich der Steu erberatung sind diese Ziele vor allem im Bereich der laufenden Buchhaltung und hier vorrangig im regelmäßigen Aus tausch der Buchhaltungsunterlagen zwi schen Kanzlei und Klient am deutlichsten zu vernehmen. Die Möglichkeiten digita ler Prozesse sind vielfältig, sie erleichtern und verkürzen Informations- und vor allem Entscheidungswege des Unternehmens:

• Schaffung von Ressourcen für andere Tätigkeiten

• Höhere Unabhängigkeit vor Mitarbeiter fluktuation

• Praktikable und effiziente Lösungen für das Belegmanagement. Belege, Salden liste und Zwischenergebnisse sind lau fend abrufbar

• Buchhaltung à jour – tagesaktuell ver fügbar

• Organisation und Vereinfachung des Zah lungsverkehrs (Dateiimport der offenen Posten für das Onlinebanking)

• Papierlose Archivierung der Unterlagen

Damit einzelne dieser Aspekte reibungs los funktionieren, sind bisher angewandte Arbeitsschritte zur Buchhaltungsaufberei tung sowie andere interne Prozesse vom Unternehmen aktiv zu adaptieren.

Das Grundprinzip klingt je nach Zielset zung immer relativ einfach: Das gedruckte Papier wird in ein digitales Ordnersystem transformiert. Dazu kann man sich einfacher Hilfsmittel bedienen (z. B. Scanner), doch im Grunde genommen verursacht dies nur einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, den kein Unternehmen will. Warum also nicht noch einen Schritt zurückgehen und das gedruck te Papier bereits digital anfordern? Und so gibt es zahlreiche kleine Arbeitsschritte, wel che man im Zuge eines Digitalisierungsvor habens beleuchten und hinterfragen muss, um dann die bestmögliche auf das Unter nehmen individuell zugeschnittene Digita lisierungslösung zu erhalten.

WEG VOM PAPIER

Der nächste Schritt in der Digitalisierung sind digitale Verknüpfungen oder App-Lö sungen. So können etwa Eingangs- und Aus gangsrechnungen an eine von uns eigens angelegte Klienten-Mailadresse versendet werden. Sämtliche Rechnungen werden da durch in einer Cloud gespeichert und kön nen jederzeit eingesehen werden. Unser Buchhaltungssystem ist mit dieser Cloud verknüpft. Übermittelt uns die Bank auch noch die Kontoauszüge in einem bestimm ten Format (CAMT), ist man einer (voll-) automatisierten und digitalen Buchhaltung noch einen Schritt näher. Mit zunehmen dem Automatisierungsgrad erweitert sich das Aufgabengebiet der Buchhaltung hin zu stärkeren Kontrollarbeiten.

Eine eigenständige App-Lösung (von unserem Partner Finmatics) auf Ihrem Smartphone erleichtert den Belegtransfer und -archivierung, vor allem wenn man un terwegs ist. So können etwa auch Spesenab rechnungen digital per App erfasst und an den Steuerberater übermittelt werden. Wie oft hat man schon einen Kassazettel oder Parkscheine verloren oder vergisst diese zu übermitteln? Vorbei sind diese Zeiten. Ein fach unterwegs die App öffnen, den Beleg fo tografieren und fertig! Abgerundet wird das Angebot mit leicht zu bedienenden Cloudbzw. webbasierten Lösungen.

OPTIMIERUNGSPOTENZIAL

Häufig sind vor allem Klein- und Mittelbe triebe durch unvorhersehbare Mitarbeiter abgänge gezwungen, sich neu zu organi sieren. Die Reorganisation benötigt sehr viel Zeit. Zeit, die man in den wenigsten Fällen gerne aufbringt. Zielführender ist es, vorbeugend die essenziellen Arbeits schritte zu verschriftlichen und zu doku mentieren, damit das Wissen um die Ar beitsschritte im Betrieb bleibt. Das erhöht nicht nur die Unabhängigkeit gegenüber der Fluktuation, sondern im erheblichen Ausmaß auch die Chancen, mögliche Di gitalisierungs- sowie Automatisierungs prozesse festzumachen. Unsere Erfahrung zeigt, dass auf Basis dieser Dokumentati on unglaublich viel Potenzial für die Opti

mierung von Arbeitsschritten steckt. Wir bieten unseren Klienten eine umfassende Beratung, auch hinsichtlich möglicher Di gitalisierungsschritte. Dabei arbeiten wir eng mit anderen Experten und Koopera tionspartnern zusammen. Wir verstehen uns als moderne, den neuen Technologien aufgeschlossene Steuerberatungskanzlei. So können wir unseren Klienten – auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten – smarte und leicht umsetzbare Digitalisierungslösungen anbieten. Die WTT sieht sich zudem auch als verlässlicher Partner und Dienstleister für die Kollegenschaft. Wir unterstützen und begleiten Sie gerne in all Ihren Digi talisierungsprojekten HUGO

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HUBER, M.SC. MMAG. SIMON LENTNER Partner bei Wirtschaftstreuhand Tirol Rennweg 18 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 99 02 www.wtt.at

STEUERLICH VORTEILHAFTE MASSNAHMEN ZUR MITARBEITERBINDUNG

Das absolute Highlight ist aktuell die Möglichkeit der Auszahlung einer vollkommen abgabenfreien Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023. Daneben gibt es einige weitere steuerfreundliche Goodies, die wir Ihnen hier zusammengestellt haben.

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TEXT: ECO.NOVA-STEUERREDAKTION

STEUERFREIE GEWINNBETEILIGUNG

Die so genannte ökosoziale Steuerreform hat ab dem Jahr 2022 neben der Teuerungsprämie eine steuerfreie Gewinnbeteili gung ebenso im Ausmaß von jährlich bis zu 3.000 Euro pro Arbeitnehmer gebracht. Die Begünstigung ist an das Vorliegen eines Gewinnes geknüpft und darf gesamthaft den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen. Insgesamt dürfen Teue rungsprämie und Gewinnbeteiligung zusammen den Betrag von 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr nicht übersteigen. Während die Gewinnbeteiligung nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von den Sozialversicherungsbeiträgen und den übrigen Lohnnebenkosten befreit ist, genießt die Teuerungsprämie dagegen gänzliche Abgabenfreiheit. Hier kommt der Gesamt betrag 1:1 ohne jegliche Abzüge beim Mitarbeiter an, womit die Teuerungsprämie deutlich vorteilhafter ist.

STEUERFREIES JOBTICKET

Damit können den Dienstnehmern seit 1. Juli 2021 zusätzlich zum Gehalt umfassende Wochen-, Monats- und Jahreskarten zum Transport mit öfffentlichen Verkehrsmitteln (Öffiticket) angeboten werden, wenn der Geltungsbereich zumindest ent weder den Wohn- oder den Arbeitsort umfasst. Sogar das neue „Klimaticket“ kann unter diesem Titel spendiert werden, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt.

GESUNDHEITSFÖRDERNDE MASSNAHMEN

Unter diesem Titel können Dienstnehmern zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zur Gesundheitsförderung und Prävention abgabenfreie Leistungen zugewendet und vom Arbeitgeber steuerwirksam in Ansatz gebracht werden. Die Steuerfreiheit ist dabei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Maßnahmen allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern angeboten werden sowie zielgerichtet (z. B. Erhaltung des Stütz- und Bewegungsapparates) und wirkungs orientiert (Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein, also nicht z. B. Homöopathie) sein. Weiters muss der Arbeitgeber direkt mit dem Gesundheitsdienstleister abrechnen und Letz

Es geht um mehr als Steuern.

terer muss entsprechend qualifiziert sein. Damit sind etwa übernommene Beiträge für ein Fitnessstudio nicht beitrags frei, wohl aber Zuwendungen für bestimmte Kurse, wenn die Kurse zielgerichtet (z. B. Stärkung der Rückenmuskulatur) und wirkungsorientiert sind sowie von einer entsprechend qualifizierten Person abgehalten werden.

KINDERGARTENBEITRÄGE

Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kin derkrippen bis zu einer Jahresgrenze von 1.000 Euro pro Mitar beiterkind. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch hier einzuhalten.

ESSENSMARKEN

Aktuell können den Mitarbeitern pro Arbeitstag Essenmar ken im Wert von acht Euro zur Konsumation zubereiteter Mahlzeiten im Restaurant oder auch als Takeaway bzw. zwei Euro für Lebensmittel zum Mitnehmen ebenso abgabenfrei bei gleichzeitig voller betrieblicher Abzugsfähigkeit zusätz lich zum Entgelt gewährt werden.

GESCHENKE & FEIERLICHKEITEN

Es geht um mehr als

Für Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeiern sowie für Betriebsausflüge können pro Mitarbeiter jährlich bis zu 365 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Zudem darf jeder Mitarbeiter pro Jahr Sachgeschenke im Wert von 186 Euro von seinem Dienstgeber steuerfrei im Rahmen von Feierlichkeiten entgegennehmen. Die korrespondierenden Ausgaben können auch hier vom Arbeitgeber zur Gänze von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.

JAUSNEN OHNE LIMIT

Steuern.

Es geht um mehr als Steuern.

Zusätzlich zu genannten Grenzwerten gibt es eine generelle Abgabenbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Ver köstigung von Arbeitsnehmern in den Betriebsräumlichkei ten. Diese steuerfreien Mahlzeiten (auch Jause, Obst, Kuchen, Krapfen, Eis oder jetzt Weihnachtskekse etc.) sowie Getränke zur Konsumation am Arbeitsplatz fallen also nicht unter die Jahresgrenze von 365 Euro

Als verlässlicher Partner beraten Steuerberater ihre Klienten oft nicht nur in Fragen rund um Buchhaltung, Bilanzierung, Kalkulationen sowie Steuern und erledigen alle dafür nötigen Tätigkeiten.

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Als verlässlicher Partner beraten Steuerberater ihre Klienten oft nicht nur in Fragen rund um Buchhaltung, Bilanzierung, Kalkulationen sowie Steuern und erledigen alle dafür nötigen Tätigkeiten. Sie sind auch erster Ansprechpartner bei Sanierungen, Investitionsund Finanzierungsentscheidungen, Förderungen, bei gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie im Arbeits- und Sozialversicherungsoder Insolvenzrecht.

Sie sind auch erster Ansprechpartner bei Sanierungen, Investitionsund Finanzierungsentscheidungen, Förderungen, bei gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie im Arbeits- und Sozialversicherungsoder Insolvenzrecht.

Stresstest für Unternehmen.

Als verlässlicher Partner beraten Steuerberater ihre Klienten oft nicht nur in Fragen rund um Buchhaltung, Bilanzierung, Kalkulationen sowie Steuern und erledigen alle dafür nötigen Tätigkeiten. Sie sind auch erster Ansprechpartner bei Sanierungen, Investitionsund Finanzierungsentscheidungen, Förderungen, bei gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie im Arbeits- und Sozialversicherungsoder Insolvenzrecht.

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Viele Unternehmen stehen durch unerwartete Zahlungen für Steuern, SVA-Beiträge und sonstige Abgaben plötzlich unter großem finanziellen Druck. Sparen Sie sich diesen Stress! Ihr Steuerberater kann mit Ihnen regelmäßig eine steueroptimierte Planung der Abgabenzahlungen erstellen: damit sind Sie auf alles vorbereitet und können sich auf Ihr Business konzentrieren!

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IMMER NUR STEIGENDE KOSTEN

Neue Optimierungsmöglichkeiten bei Personalkosten in Bezug auf E-Mobilität in der Personalverrechnung: Steigende Motivation der Mitarbeiter*innen und optimierte Personalkosten können durch Nutzung von Steuervorteilen erreicht werden.

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Seit einigen Monaten ist ein Trend zur Anschaffung von Elektrofahr zeugen und Elektrokrafträdern für Mitarbeiter*innen zu verzeichnen. Zu diesen Krafträdern zählen Motorfahrrä der, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elek trofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohy draulischem Antrieb. Das Thema boomt, ins besondere aufgrund der damit verbundenen Steuerbegünstigungen, aber auch durch die entsprechenden Angebote der Händler und Leasingfirmen.

Die Überlassung von E-Fahrzeugen und E-Krafträdern durch den Dienstgeber zur Privatnutzung, zusätzlich zu den bisherigen Geld- und Sachbezügen des Dienstnehmers ist aus steuerrechtlicher Sicht unproblema tisch und löst beim Dienstnehmer keinen Ansatz eines Sachbezugswertes aus. Dass keine zusätzlichen Lohnnebenkosten anfal len, erhöht die Attraktivität für Dienstgeber.

Neben der (Steuer-)Ersparnis – nämlich der Privatnutzung ohne Berücksichtigung ei nes Sachbezuges – lassen sich weitere Vortei le für E-Krafträder nennen: So stehen Mitar beiter*innen weniger im Stau, tun etwas für ihre Gesundheit, während sie Fahrrad fahren, und für den Umweltschutz. Aus Sicht des Unternehmens werden weniger Parkplätze für Kraftfahrzeuge benötigt, es entstehen geringere Unterhaltskosten als bei Firmen fahrzeugen, man kann Mitarbeiter*innen für bestimmte Leistungen belohnen, motivieren und an das Unternehmen binden.

FÜR DIENSTNEHMER

Selbstverständlich sind Kostenbeteiligungen der Dienstnehmer möglich, dazu unterschei det man folgende Varianten:

KOSTENBEITRAG DES DIENSTNEHMERS

Kostenbeiträge des Dienstnehmers an den Dienstgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen E- Fahrzeugs, dieser ist jedoch bereits mit null Euro anzusetzen und kann nicht negativ werden. Bei einer vorliegenden Vereinbarung darf dieser Kostenbeitrag aus verwaltungsökonomi schen Gründen in der Personalverrechnung vom versteuerten Nettobetrag einbehal ten werden.

BEZUGSUMWANDLUNG

Auch hier gilt: Je nach Sachverhalt und Ver einbarungstypus sind unterschiedliche Aus wirkungen zu beachten. Wird das Bruttoent

gelt der Mitarbeiter*innen im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung für einen befris teten Zeitraum gekürzt, um im Gegenzug dafür ein E-Fahrzeug oder E-Kraftrad vom Dienstgeber zur beruflichen und privaten Nutzung zu erhalten, muss überlegt wer den, ob es sich um eine Bezugsumwandlung „ohne Verzicht“ oder „mit Verzicht“ handelt.

Im Fall einer Bezugsumwandlung mit Verzicht regelt eine für den Dienstnehmer unwiderrufliche Verschlechterungsverein barung, dass der Bezug um einen gewissen Betrag reduziert wird. Trotz Bezugsvermin derung darf der kollektivvertragliche Min destbezug mit folgenden Konsequenzen nicht unterschritten werden: Alle arbeits rechtlichen Ansprüche (Kollektivvertrags erhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaub sersatzleistung, ggf. Abfertigung) werden sodann auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet. Das Gleiche gilt auch für die Be messungsgrundlage zur Sozialversicherung, Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten. In der Praxis sind solche Gestaltungen mit Ver zicht allerdings eher die Ausnahme und es werden in erster Linie Bezugsumwandlun gen ohne Verzicht abgeschlossen, da zumeist ein Wiederaufleben des vollen Geldbezugs nach Rückgabe eines Firmenfahrzeugs bzw. Fahrrads gewünscht wird.

Bei einer Bezugsumwandlung ohne Verzicht sind arbeitsrechtliche Ansprüche (KV-Erhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, gegebenenfalls Abfertigung) sowie die Beiträge für die Sozialversicherung auf Basis des ursprünglichen Entgelts zu

MAG. CLAUDIA RIECKH RUPP MMAG. HANNES HAUSER MAG. THERESA NIEDRIST

Das Team rund um Global Employer Services und Personalverrechnung bei Deloitte Tirol Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 25 55 www.deloitte.at/tirol

berechnen. Die derzeitige Rechtslage nor miert für Pkws oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm einen steuerlichen Sachbezug von null Euro. Die Lohnsteuer und Lohnnebenkosten dürfen laut Auffassung der Finanzverwaltung des halb vom verminderten Entgelt abgeführt werden.

Abschließend wollen wir noch darauf hinweisen, dass die Rechtsansicht der Fi nanzverwaltung bei der Bezugsumwand lung ohne Verzicht vorteilhafter ist, da sich für Mitarbeiter*innen die Lohnsteuer re duziert und gleichzeitig weiterhin die ur sprüngliche Sozialversicherungsbeitrags grundlage bzw. die daraus entstehenden Geldleistungsansprüche (z. B. Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Pension) er halten bleiben. Dienstgeberseitig werden Lohnnebenkosten reduziert. Legen Sie bei diesen Vereinbarungen besonderen Wert auf die entsprechende Vertragsgestaltung, um ein Restrisiko für die nächste GPLB (Ge meinsame Prüfung Lohnabgaben und Bei träge) auszuschließen.

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FÜR DIENSTGEBER

Der Gesetzgeber möchte es Arbeitgebern ebenso ermöglichen, bestimmte Aufwen dungen im Rahmen der E-Mobilität steu erfrei zu vergüten.

LADESTATIONEN

Können Mitarbeiter*innen beim Dienstgeber ihr arbeitnehmereigenes E-Fahrzeug oder E-Kraftrad unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn in diesem Fall der übli che Endpreis am Abgabeort null ist. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn die Ladestation beim Dienstgeber auch für andere E-Auto fahrer oder für Kunden kostenlos verfügbar ist oder wenn es in unmittelbarer Nähe ei ne kostenlose Ladestation gibt. Ersetzt hin gegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereige nes E-Fahrzeug bzw. E-Kraftrad, handelt es sich nicht um einen abgabenfreien Auslage nersatz und es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Sollte der Dienstnehmer eine nicht öffentliche Wallbox auf dem Privat grundstück errichten und sich der Dienstge ber an den Kosten daran beteiligen, handelt es sich sowohl bei den Errichtungskosten als auch den laufenden Stromkosten um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da die La destation nicht im überwiegenden Interesse des Dienstgebers auf dem Grundstück des Dienstnehmers errichtet wird.

BLICK IN DIE ZUKUNFT

ANSCHAFFUNG EINER LADESTATION

Im derzeit vorliegenden Entwurf der Sach bezugswerteverordnung wird bereits folgen

de Änderung angeführt: Ersetzt der Dienst geber seinen Mitarbeiter*innen ganz oder teilweise Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein E-Kraftfahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Das Inkrafttreten der geänder ten Verordnung bleibt abzuwarten.

E - CAR - SHARING

Der neu geschaffene § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 regelt ab 1. Jänner 2023 die Möglich keit, dass der Dienstgeber einem Dienstneh mer jährlich bis zu 200 Euro einen steuer freien Zuschuss für E-Car-Sharing bei „nicht beruflich veranlassten Fahrten“ gewähren kann. Es geht dabei nicht nur um Autos, son dern auch um Motorräder, Krafträder und Fahrräder, sofern sie einen Emissionswert von null aufweisen.

E-Car-Sharing liegt in der steuerlich be günstigten Form vor, wenn Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Krafträder genützt werden,

die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinba rung und eines die Energiekosten mitein schließenden Zeit- oder Kilometertarifs oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer selbständig reserviert werden können.

Das Kriterium der selbständigen Reser vierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interakti on des Dienstnehmers mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen. Da heutzutage typischerweise derartige Fahrzeuge oder Krafträder über eine Online-Plattform gebucht werden.

Einerseits kann der Zuschuss von Dienst geberseite zugunsten des Dienstnehmers direkt an den Fahrzeugbetreiber geleistet werden, andererseits kann dem Dienstneh mer durch den Dienstgeber ein Gutschein des Fahrzeugbetreibers ausgehändigt wer den. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null genutzt werden können.

HEALTH CHECK PERSONALVERRECHNUNG

Mit unserem Produkt Health Check Personalverrechnung können Lösungsansätze für eine sicher funktionierende und steueroptimierte Personalverrechnung aufgezeigt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der

• Identifizierung von abgabenrechtlichen Optimierungspotenzialen

• Steigerung der Effizienz der Ablauforganisation in der Personalverrechnung. Dabei hinterfragen wir einzelne Prozesse kritisch und dokumentieren bei Bedarf den laufenden Personalverrechnungsprozess. Diese Dokumentation kann auch als Basis für etwaige Ausfallszenarien (z. B. längerer Krankenstand/Karenz des/der Personalverrechner*in im Betrieb) dienen.

• Nutzung von Förderungsmöglichkeiten für Mitarbeitende und Unternehmende

• Vermeidung von arbeits- und abgabenrechtlichen Risiken im Unternehmen

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Individuelle Beratung. Regionale Verankerung.

Globales Netzwerk.

Mit drei Standorten in Innsbruck, Imst und St. Anton sind wir regional fest verankert und beraten Sie zu steuerlichen und wirtschaftlichen Themen – auch bei Sonderfragen zum Thema E-Mobilität sind wir für Sie da.

Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), dessen globales Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundene Unternehmen innerhalb der „Deloitte Organisation“. DTTL („Deloitte Global“), jedes ihrer Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige, unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen. DTTL erbringt keine Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/about.

© Deloitte Tirol Wirtschaftsprüfungs GmbH Imst
| Innsbruck | St. Anton www.deloitte.at/tirol

DAS PERFEKTE DIENSTFAHRZEUG

In Österreich werden dem Verkehrsclub Österreich (VCÖ) zufolge rund 70 Prozent der fast 100 Millionen Personenkilometer, die Herr und Frau Österreicher täglich für ihren Arbeitsweg zurücklegen, mit dem Auto gefahren. Dabei ist jeder dritte Arbeitsweg kürzer als fünf Kilometer und mehr als die Hälfte kürzer als zehn Kilometer – Distanzen, die mit dem Rad in der Regel schneller zu bewältigen sind als mit dem Auto.

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TEXT: BEATE OPPERER-PFLEIDERER

Seitens des Gesetzgebers wurde die Attraktivität des sogenannten Dienstrad-Modells durch folgen de Maßnahmen unterstützt: Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung 1. Jänner 2020 der Vorsteuerab zug (auch) für Elektrofahrräder eingeführt. Ebenso wurde die Sachbezugswerteverord nung geändert und für die Privatnutzung von Krafträdern mit einem CO2-Emissions wert von null eine Sachbezugsbefreiung be schlossen. Unter dem Dienstradmodell wird die Überlassung von Dienstfahrrädern auch zur privaten Nutzung verstanden. Die Über lassung kann unentgeltlich oder entgeltlich (Abzug vom Arbeitslohn, so genannte „Ge

WISSENSWERTES ZUM THEMA RADFAHREN

• 2018 stellte die Amerikanerin Denise Mueller-Korenek mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 296 km/h einen Weltrekord auf. Zum Vergleich: Ein ICE schafft es durchschnittlich auf 150 km/h, ein Propellerflugzeug auf 200 km/h.

• Regelmäßiges Radfahren senkt das Herzinfarktrisiko um 50 Prozent.

• Fahrradfahren kann die Lebenszeit um durchschnittlich 3,7 Jahre verlängern.

• Fahrradfahren lässt das Gehirn wachsen, steigert das räumliche Vorstellungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit.

• In den Niederlanden gibt es mehr Fahrräder (23 Mio.) als Einwohner*innen (17 Mio.).

Quelle: www.tk.de

haltsumwandlung“) erfolgen und ist steu erlich wie folgt geregelt:

UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG

Anschaffung von Elektrofahrrädern durch den Dienstgeber. Die Mitarbeiter nutzen die Dienstfahrräder auch privat in unterschied lichem Ausmaß. Die Überlassung an die Ar beitnehmer erfolgt unentgeltlich.

• EINKOMMENSTEUER: Die Anschaffungskos ten der Elektrofahrräder sind zur Gänze zu aktivieren und verteilt über eine Nut zungsdauer von fünf Jahren abzuschrei ben. Laufende Betriebskosten (Radservice, Reparaturen …) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

• UMSATZSTEUER: Es steht – sofern der Dienstgeber ein voll vorsteuerabzugsbe rechtigter Unternehmer ist – der volle Vor steuerabzug unabhängig vom Ausmaß der privaten Nutzung durch den Dienstnehmer zu. Eine Erfassung der dienstlichen und privaten Fahrten durch den Dienstnehmer ist nicht erforderlich.

• LOHNSTEUER: Das Dienstrad (Fahrrad; emissionsfreies Elektrofahrrad) unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozial versicherung. Es kommt kein Sachbezug zum Ansatz.

Das BMF hat dazu ausgeführt, dass ein Sach bezug von null nicht am Lohnkonto aufzu nehmen und eine Eintragung auf dem L16 diesbezüglich nicht erforderlich sei.

ENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG

Anschaffung von Elektrofahrrädern durch den Dienstgeber. Die Überlassung an die Mit arbeiter erfolgt entgeltlich entweder durch Abzug vom Nettolohn (Gehaltsumwandlung) oder durch Bezahlung eines Mietentgelts.

• EINKOMMENSTEUER: Wie bei unentgeltli cher Überlassung.

• UMSATZSTEUER: Voller Vorsteuerabzug (wie bei unentgeltlicher Überlassung). Erfolgt die Nutzungsüberlassung an den Mitarbei ter gegen Entgelt (kein Abzug vom Netto lohn, sondern (Zu)zahlung durch den Mit

arbeiter), unterliegt das Nutzungsentgelt der Umsatzsteuer.

• LOHNSTEUER: Die Gehaltsumwandlung führt nach Verordnungsentwurf des Bundesmi nisteriums für Finanzen zu einem Sachbe zug, der lohnsteuerlich mit null anzusetzen ist, während sozialversicherungsrechtlich noch keine abschließende Auskunft vorliegt, welche Vertragsgestaltung zur Anerkennung des Sachbezugswertes von null führt.

Sowohl das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber als auch ein Kostenersatz des Arbeitgebers für das Aufladen des Fahrra des führt laut Verordnungsentwurf weder zu einem Sachbezug noch zu einer steuer pflichtigen Einnahme beim Dienstnehmer. Wird das Dienstrad später an den Mitarbei ter zu einem Wert verkauft, der unter dem Endpreis am Abgabeort (Normalwert) liegt, liegt ein Sachbezug vor. Aus Vereinfachungs gründen wird eine pauschale Bewertung des Sachbezuges (in Anlehnung an den Buch wert) möglich sein, eine allgemeingültige Regelung durch Verordnung steht allerdings noch aus.

BEATE OPPERER - PFLEIDERER

Geschäftsleiterin OS Consult Steuerberatung GmbH & Co. KG Untermarktstraße 48 / 4. Stock 6410 Telfs Tel.: 05262/65 787 www.opperer-schatz.at

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© DANIEL ZANGERL

DIE STEUERBERATER DIESER AUSGABE IM ÜBERBLICK

ECA INNSBRUCK STEUERBERATUNG GMBH & CO. KG

Mag. (FH) Petra Fischbacher Steuerberaterin

Lieberstraße 3/III, 6020 Innsbruck p.fischbacher@bangratz-hagele.at Telefon: +43 (0) 512 / 59 55 50 www.bangratz-hagele.at

Dr. Peter Farmer Rennweg 25 6020 Innsbruck Tel.: 0512/571415 E-Mail: innsbruck@eca.at innsbruck.eca.at

KAPFERER, FREI UND PARTNER WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGS GMBH

Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck Tel.: 0512/582555 E-Mail: tirol@deloitte.at www.deloitte-tirol.at

Mag. Dr. Mario Plattner Steuerberater/Gerichtssachverständiger

Lieberstraße 3/III, 6020 Innsbruck m.plattner@bangratz-hagele.at Telefon: +43 (0) 512 / 59 55 50 www.bangratz-hagele.at

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E-Mail: innsbruck@pro-west.at innsbruck.pro-west.at

MMag. Dr. Philipp Hagele Steuerberater/Gerichtssachverständiger

Lieberstraße 3/III, 6020 Innsbruck p.hagele@bangratz-hagele.at Telefon: +43 (0) 512 / 59 55 50 www.bangratz-hagele.at

VOGELSBERGER HOFFMANN WACKER & PARTNER STEUERBERATUNG GMBH & CO KG

TIVOLI office | Olympiastraße 17 | 6020 Innsbruck Tel.: +43 512 33 411-0 | Fax: +43 512 33 411-7 www.pro-west.at

DR. VERENA MARIA ERIAN

Wirtschaftstreuhänderin / Steuerberaterin / Geschäftsführerin / Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige 6020 Innsbruck · Kaiserjägerstraße 24 Tel. +43 (0) 512 59859 - 30 · Fax: +43 (0) 512 59859 - 630 v.erian@aerztekanzlei.at · www.aerztekanzlei.at

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VALENTINO Steuerberatung
StB Luca Di Valentino, MSc Maria-Theresien-Straße 5 6020 Innsbruck +43 512 560589 +43 699 12845041 office@divalentino.at www.divalentino.at
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RAIMUND ELLER

WT und Steuerberater / Geschäftsführer

6020 Innsbruck · Kaiserjägerstraße 24 Tel. +43 (0) 512 59859 - 13 · Fax: +43 (0) 512 59859 - 613

www.aerztekanzlei.at r.eller@aerztekanzlei.at r.eller@aerztekanzlei.at · www.aerztekanzlei.at

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