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BRUTTO FÜR NETTO
Als eine der für das Steuer- und Sozialversicherungsrecht wesentlichsten Maßnahmen gegen die Teuerung wurde von der Regierung mit dem Teuerungs- und Entlastungspaket, BGBl 93/2022 der § 124b Z 408 EStG befristet für die Jahre 2022 und 2023 eingeführt. Wie bereits zu Coronazeiten ermöglicht der Gesetzgeber den Dienstgebern damit, Prämien an Dienstnehmer abgabenfrei auszubezahlen.
TEXT: LUCA DI VALENTINO
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Die Abgabenbegünstigung umfasst Zulagen und Prämien, die auf Grund der Teuerung zusätzlich an Dienstnehmer bezahlt werden. Es muss sich dabei um Dienstnehmer im Sinne des § 25 EStG handeln, weshalb Bonuszahlungen an freie Dienstnehmer, Kommanditisten oder wesentlich beteiligte GesellschafterGeschäftsführer von der Begünstigung nicht umfasst sind. Die Teuerungsprämie ist pro Kalenderjahr mit maximal 3.000 Euro begünstigt, wobei es unerheblich ist, ob die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen erfolgt oder als einmaliger Bonus abgerechnet wird. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Auszahlung bis zu 2.000 Euro immer möglich ist, sofern das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt ist. Beträge über 2.000 Euro bis maximal 3.000 Euro sind nur dann begünstigt, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Darunter fällt nach Klarstellung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nicht nur ein Kollektivvertrag, sondern auch jener Fall, bei dem die Teuerungsprämie innerbetrieblich allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern gewährt wird.
Auf die Teuerungsprämie fallen innerhalb der Kriterien des § 124b Z 408 EStG weder Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an, sodass für den Dienstgeber keine zusätzlichen Kosten entstehen und die Dienstnehmer den vollen Betrag netto zur Verfügung haben. Zu beachten ist allerdings, dass zusammen mit der Mitarbeitergewinnbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG eine gegenseitige Deckelung in Höhe von 3.000 Euro besteht. Im Jahr 2022 ist es auch möglich, eine bereits steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als (gänzlich abgabenfreie) Teuerungsprämie zu behandeln. Die„Umwidmung“ ist sinn-
Mit der Teuerungsprämie fallen für den Dienstgeber keine zusätzlichen Kosten an, sodass die Dienstnehmer den vollen Betrag netto zur Verfügung haben.
voll, weil die Teuerungsprämie nicht der Lohnsteuer, nicht den Lohnnebenkosten und nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung hingegen ist „nur“ lohnsteuerfrei, unterliegt aber den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherungspflicht. Darüber hinaus sind an die Mitarbeitergewinnbeteiligung strengere Erfüllungskriterien geknüpft, vor allem in Bezug auf das Gruppenmerkmal der Dienstnehmer.
VORAUSSETZUNGEN Die wesentlichste Voraussetzung für die abgabenfreie Auszahlung der Teuerungsprämie ist gemäß § 124b Z 408 EStG, dass es sich bei dieser Auszahlung um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die den Dienstnehmern bisher üblicherweise nicht gewährt wurde. Das bedeutet, dass Prämien, die aufgrund von früher getroffenen Leistungsvereinbarungen geleistet werden, nicht unter die Steuerbegünstigung fallen können. Oder anders ausgedrückt: Bereits bestehende, vereinbarte variable Vergütungen sind von den Begünstigungen der Teuerungsprämie ausgeschlossen.
Insoweit das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllt ist, macht es für Unternehmen und Dienstnehmer abgabenrechtlich Sinn, noch heuer spätestens im Rahmen der Dezemberlohnverrechnung die Teuerungsprämie abzurechnen, um auch für das Jahr 2023 noch einmal den vollen Auszahlungsbetrag zur Verfügung zu haben. Anzumerken ist darüber hinaus, dass die Teuerungsprämie auch an nur einzelne Dienstnehmer ausbezahlt werden kann, unabhängig davon, ob eine Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vorliegt.
Alles in allem ist die Regelung der Teuerungsprämie sehr an die Coronaprämie in den Jahren 2020 und 2021 angelehnt, wobei es hier bereits ein erstes Urteil des Bundesfinanzgerichts zum Kriterium der zusätzlichen Gewährung gibt, welches für die Praxis einige Unsicherheiten hinsichtlich variabler Vergütungen aus den Vorjahren mit sich bringt. Aufgrund der Komplexität und der zahlreichen individuellen Gegebenheiten eines Unternehmens empfiehlt sich jedenfalls eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
LUCA DI VALENTINO, M.SC.
Maria-Theresien-Straße 5 6020 Innsbruck Tel.: 0512/56 05 89 www.divalentino.at