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PERSONALKOSTEN-GESUNDHEITSCHECK
IMMER NUR STEIGENDE KOSTEN
Neue Optimierungsmöglichkeiten bei Personalkosten in Bezug auf E-Mobilität in der Personalverrechnung: Steigende Motivation der Mitarbeiter*innen und optimierte Personalkosten können durch Nutzung von Steuervorteilen erreicht werden.
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Seit einigen Monaten ist ein Trend zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Elektrokrafträdern für Mitarbeiter*innen zu verzeichnen. Zu diesen Krafträdern zählen Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Das Thema boomt, insbesondere aufgrund der damit verbundenen Steuerbegünstigungen, aber auch durch die entsprechenden Angebote der Händler und Leasingfirmen.
Die Überlassung von E-Fahrzeugen und E-Krafträdern durch den Dienstgeber zur Privatnutzung, zusätzlich zu den bisherigen Geld- und Sachbezügen des Dienstnehmers ist aus steuerrechtlicher Sicht unproblematisch und löst beim Dienstnehmer keinen Ansatz eines Sachbezugswertes aus. Dass keine zusätzlichen Lohnnebenkosten anfallen, erhöht die Attraktivität für Dienstgeber.
Neben der (Steuer-)Ersparnis – nämlich der Privatnutzung ohne Berücksichtigung eines Sachbezuges – lassen sich weitere Vorteile für E-Krafträder nennen: So stehen Mitarbeiter*innen weniger im Stau, tun etwas für ihre Gesundheit, während sie Fahrrad fahren, und für den Umweltschutz. Aus Sicht des Unternehmens werden weniger Parkplätze für Kraftfahrzeuge benötigt, es entstehen geringere Unterhaltskosten als bei Firmenfahrzeugen, man kann Mitarbeiter*innen für bestimmte Leistungen belohnen, motivieren und an das Unternehmen binden.
FÜR DIENSTNEHMER
Selbstverständlich sind Kostenbeteiligungen der Dienstnehmer möglich, dazu unterscheidet man folgende Varianten:
KOSTENBEITRAG DES DIENSTNEHMERS Kostenbeiträge des Dienstnehmers an den Dienstgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen E- Fahrzeugs, dieser ist jedoch bereits mit null Euro anzusetzen und kann nicht negativ werden. Bei einer vorliegenden Vereinbarung darf dieser Kostenbeitrag aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Personalverrechnung vom versteuerten Nettobetrag einbehalten werden.
BEZUGSUMWANDLUNG Auch hier gilt: Je nach Sachverhalt und Vereinbarungstypus sind unterschiedliche Auswirkungen zu beachten. Wird das Bruttoentgelt der Mitarbeiter*innen im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung für einen befristeten Zeitraum gekürzt, um im Gegenzug dafür ein E-Fahrzeug oder E-Kraftrad vom Dienstgeber zur beruflichen und privaten Nutzung zu erhalten, muss überlegt werden, ob es sich um eine Bezugsumwandlung „ohne Verzicht“ oder „mit Verzicht“ handelt.
Im Fall einer Bezugsumwandlung mit Verzicht regelt eine für den Dienstnehmer unwiderrufliche Verschlechterungsvereinbarung, dass der Bezug um einen gewissen Betrag reduziert wird. Trotz Bezugsverminderung darf der kollektivvertragliche Mindestbezug mit folgenden Konsequenzen nicht unterschritten werden: Alle arbeitsrechtlichen Ansprüche (Kollektivvertragserhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, ggf. Abfertigung) werden sodann auf Basis des reduzierten Entgelts berechnet. Das Gleiche gilt auch für die Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung, Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten. In der Praxis sind solche Gestaltungen mit Verzicht allerdings eher die Ausnahme und es werden in erster Linie Bezugsumwandlungen ohne Verzicht abgeschlossen, da zumeist ein Wiederaufleben des vollen Geldbezugs nach Rückgabe eines Firmenfahrzeugs bzw. Fahrrads gewünscht wird.
Bei einer Bezugsumwandlung ohne Verzicht sind arbeitsrechtliche Ansprüche (KV-Erhöhungen, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, gegebenenfalls Abfertigung) sowie die Beiträge für die Sozialversicherung auf Basis des ursprünglichen Entgelts zu berechnen. Die derzeitige Rechtslage normiert für Pkws oder Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm einen steuerlichen Sachbezug von null Euro. Die Lohnsteuer und Lohnnebenkosten dürfen laut Auffassung der Finanzverwaltung deshalb vom verminderten Entgelt abgeführt werden.
Abschließend wollen wir noch darauf hinweisen, dass die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bei der Bezugsumwandlung ohne Verzicht vorteilhafter ist, da sich für Mitarbeiter*innen die Lohnsteuer reduziert und gleichzeitig weiterhin die ursprüngliche Sozialversicherungsbeitragsgrundlage bzw. die daraus entstehenden Geldleistungsansprüche (z. B. Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Pension) erhalten bleiben. Dienstgeberseitig werden Lohnnebenkosten reduziert. Legen Sie bei diesen Vereinbarungen besonderen Wert auf die entsprechende Vertragsgestaltung, um ein Restrisiko für die nächste GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) auszuschließen.

MAG. CLAUDIA RIECKH-RUPP MMAG. HANNES HAUSER MAG. THERESA NIEDRIST
Das Team rund um Global Employer Services und Personalverrechnung bei Deloitte Tirol Wilhelm-Greil-Straße 15 6020 Innsbruck Tel.: 0512/58 25 55 www.deloitte.at/tirol

FÜR DIENSTGEBER
Der Gesetzgeber möchte es Arbeitgebern ebenso ermöglichen, bestimmte Aufwendungen im Rahmen der E-Mobilität steuerfrei zu vergüten.
LADESTATIONEN Können Mitarbeiter*innen beim Dienstgeber ihr arbeitnehmereigenes E-Fahrzeug oder E-Kraftrad unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort null ist. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn die Ladestation beim Dienstgeber auch für andere E-Autofahrer oder für Kunden kostenlos verfügbar ist oder wenn es in unmittelbarer Nähe eine kostenlose Ladestation gibt. Ersetzt hingegen der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes E-Fahrzeug bzw. E-Kraftrad, handelt es sich nicht um einen abgabenfreien Auslagenersatz und es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Sollte der Dienstnehmer eine nicht öffentliche Wallbox auf dem Privatgrundstück errichten und sich der Dienstgeber an den Kosten daran beteiligen, handelt es sich sowohl bei den Errichtungskosten als auch den laufenden Stromkosten um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, da die Ladestation nicht im überwiegenden Interesse des Dienstgebers auf dem Grundstück des Dienstnehmers errichtet wird.
BLICK IN DIE ZUKUNFT
ANSCHAFFUNG EINER LADESTATION Im derzeit vorliegenden Entwurf der Sachbezugswerteverordnung wird bereits folgende Änderung angeführt: Ersetzt der Dienstgeber seinen Mitarbeiter*innen ganz oder teilweise Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein E-Kraftfahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Das Inkrafttreten der geänderten Verordnung bleibt abzuwarten.
E-CAR-SHARING Der neu geschaffene § 3 Abs. 1 Z 16d EStG 1988 regelt ab 1. Jänner 2023 die Möglichkeit, dass der Dienstgeber einem Dienstnehmer jährlich bis zu 200 Euro einen steuerfreien Zuschuss für E-Car-Sharing bei „nicht beruflich veranlassten Fahrten“ gewähren kann. Es geht dabei nicht nur um Autos, sondern auch um Motorräder, Krafträder und Fahrräder, sofern sie einen Emissionswert von null aufweisen.
E-Car-Sharing liegt in der steuerlich begünstigten Form vor, wenn Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Krafträder genützt werden, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Dienstnehmer selbständig reserviert werden können.
Das Kriterium der selbständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Dienstnehmers mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen. Da heutzutage typischerweise derartige Fahrzeuge oder Krafträder über eine Online-Plattform gebucht werden.
Einerseits kann der Zuschuss von Dienstgeberseite zugunsten des Dienstnehmers direkt an den Fahrzeugbetreiber geleistet werden, andererseits kann dem Dienstnehmer durch den Dienstgeber ein Gutschein des Fahrzeugbetreibers ausgehändigt werden. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null genutzt werden können.
HEALTH CHECK PERSONALVERRECHNUNG
Mit unserem Produkt Health Check Personalverrechnung können Lösungsansätze für eine sicher funktionierende und steueroptimierte Personalverrechnung aufgezeigt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der • Identifizierung von abgabenrechtlichen Optimierungspotenzialen • Steigerung der Effizienz der Ablauforganisation in der Personalverrechnung.
Dabei hinterfragen wir einzelne Prozesse kritisch und dokumentieren bei Bedarf den laufenden Personalverrechnungsprozess. Diese Dokumentation kann auch als
Basis für etwaige Ausfallszenarien (z. B. längerer Krankenstand/Karenz des/der
Personalverrechner*in im Betrieb) dienen. • Nutzung von Förderungsmöglichkeiten für
Mitarbeitende und Unternehmende • Vermeidung von arbeits- und abgabenrechtlichen Risiken im Unternehmen
Individuelle Beratung. Regionale Verankerung. Globales Netzwerk.
Mit drei Standorten in Innsbruck, Imst und St. Anton sind wir regional fest verankert und beraten Sie zu steuerlichen und wirtschaftlichen Themen – auch bei Sonderfragen zum Thema E-Mobilität sind wir für Sie da.
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), dessen globales Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundene Unternehmen innerhalb der „Deloitte Organisation“. DTTL („Deloitte Global“), jedes ihrer Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen sind rechtlich selbstständige, unabhängige Unternehmen, die sich gegenüber Dritten nicht gegenseitig verpflichten oder binden können. DTTL, jedes DTTL Mitgliedsunternehmen und die mit ihnen verbundenen Unternehmen haften nur für ihre eigenen Handlungen und Unterlassungen. DTTL erbringt keine Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.deloitte.com/about.