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BEGÜNSTIGT INVESTIEREN

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JAUSNEN OHNE LIMIT

JAUSNEN OHNE LIMIT

GEWINNFREIBETRAG

Es gibt ihn seit 2010 – also eigentlich ein alter Hut – und trotzdem ist es eine der besten Steuerbegünstigungen die es gibt. Ab 2022 wird der Gewinnfreibetrag nochmals verbessert.

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TEXT: PETER WACKER

In den Genuss des Gewinnfreibetrages kommen alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Mit der Einführung des Gewinnfreibetrages wurde für Unternehmerinnen und Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmern erreicht. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde der Gewinnfreibetrag, für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, wieder adaptiert. Der Gewinnfreibetrag besteht aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und kann nur bei betrieblichen Einkünften natürlicher Personen (Mitunternehmern) geltend gemacht werden. Der Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) für die ersten 30.000 Euro wurde von 13 auf 15 Prozent angehoben und beträgt somit bis zu 4.500 Euro. Der höchstmögliche Gewinnfreibetrag ab 2022 beträgt somit 45.950 statt bisher 45.350 Euro.

Der Gewinnfreibetrag reduziert den steuerpflichtigen Gewinn, was beim absoluten Spitzensteuersatz zu einer Steuerersparnis von bis zu 25.272,50 Euro führen kann. Der Freibetrag reduziert auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen sind Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).

BEGÜNSTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER FÜR DEN INVESTITIONSBEDINGTEN FREIBETRAG • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Darunter

können auch Gebäude fallen. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten • Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4

Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der

Anschaffung mindestens vier Jahre dem

Betrieb (durch Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis) gewidmet werden.

„Mit der Einführung des Gewinnfreibetrages wurde für Unternehmerinnen und Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den Dienstnehmern erreicht.“

PETER WACKER

NICHT BEGÜNSTIGT BLEIBEN FOLGENDE WIRTSCHAFTSGÜTER • Pkw und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Taxis • Gebrauchte Wirtschaftsgüter • Sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter

NACHVERSTEUERUNG, ERSATZBESCHAFFUNG Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von vier Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Es ist daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (ganz oder teilweise) herangezogen werden.

Bei Wertpapieren im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens eine sogenannte „Ersatzbeschaffung“ durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, das heißt, die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter („Fehlzeiten“ innerhalb eines Jahres hemmen den Fristenlauf).

Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff. Als höhere Gewalt gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin/des Unternehmers. Dies gilt auch bei Zerstörung, Diebstahl oder auch schlichtes „kaputt werden“.

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger überbunden (sofern die „nachversteuerungshängigen“ Wirtschaftsgüter mitübertragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihr/ihm weiter. Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel begünstigten) Veräußerungsgewinns.

» TIPP: Im Rahmen der Betriebsaufgabe kann es selbst im letzten Wirtschaftsjahr noch sinnvoll sein, den Gewinnfreibetrag auszunutzen. Der Gewinnfreibetrag kürzt den laufenden Gewinn. Da die vierjährige Behaltefrist in diesem Fall nicht erfüllt wird, kommt es zu einer Nachversteuerung. Diese

HÖHE UND BERECHNUNG DES GEWINNFREIBETRAGES:

GEWINNFREIBETRAG AB 2022

Gewinn % GFB

bis 30.000 Euro 15 % 4.500,00 automatisch durch Grundfreibetrag

30.001 bis 175.000 Euro 13 % 18.850,00 Euro

175.001 bis 350.000 Euro 7 % 12.250,00 Euro

350.001 bis 580.000 Euro 4,5 % 10.350,00 Euro Nachversteuerung fällt in den Veräußerungsgewinn und ist oftmals steuerlich begünstigt („Hälftesteuersatz“).

INVESTITIONSFREIBETRAG NEU Nach über 20 Jahren feiert der bis 2000 beliebte Investitionsfreibetrag ab 2023 eine Art Auferstehung. Die steuerliche Auswirkung des Freibetrages besteht in einer zusätzlichen gewinnmindernden Abschreibung von über 100 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinaus. Der Investitionsfreibetrag beträgt zehn Prozent und erhöht sich um weitere fünf Prozent für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung beziehungsweise Herstellung dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.

Zur Optimierung des Gewinnfreibetrages 2022 in Verbindung mit dem neuen Investitionsfreibetrag empfehlen wir folgende Vorgehensweise: Heuer geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter in das Jahr 2023 verschieben und für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag 2022 stattdessen Wertpapiere anschaffen.

© TOMMY SEITER

MAG. PETER WACKER

Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder bei pro:west Steuerberatung Olympiastraße 17 TIVOLI Office 6020 Innsbruck Tel.: 0512/33 411 www.innsbruck.pro-west.at

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