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DAS PERFEKTE DIENSTFAHRZEUG
In Österreich werden dem Verkehrsclub Österreich (VCÖ) zufolge rund 70 Prozent der fast 100 Millionen Personenkilometer, die Herr und Frau Österreicher täglich für ihren Arbeitsweg zurücklegen, mit dem Auto gefahren. Dabei ist jeder dritte Arbeitsweg kürzer als fünf Kilometer und mehr als die Hälfte kürzer als zehn Kilometer – Distanzen, die mit dem Rad in der Regel schneller zu bewältigen sind als mit dem Auto.
Seitens des Gesetzgebers wurde die Attraktivität des sogenannten Dienstrad-Modells durch folgende Maßnahmen unterstützt: Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung 1. Jänner 2020 der Vorsteuerabzug (auch) für Elektrofahrräder eingeführt. Ebenso wurde die Sachbezugswerteverordnung geändert und für die Privatnutzung von Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von null eine Sachbezugsbefreiung beschlossen. Unter dem Dienstradmodell wird die Überlassung von Dienstfahrrädern auch zur privaten Nutzung verstanden. Die Überlassung kann unentgeltlich oder entgeltlich (Abzug vom Arbeitslohn, so genannte „GeWISSENSWERTES ZUM THEMA RADFAHREN
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• 2018 stellte die Amerikanerin Denise Mueller-Korenek mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von 296 km/h einen Weltrekord auf. Zum Vergleich:
Ein ICE schafft es durchschnittlich auf 150 km/h, ein Propellerflugzeug auf 200 km/h. • Regelmäßiges Radfahren senkt das Herzinfarktrisiko um 50 Prozent. • Fahrradfahren kann die Lebenszeit um durchschnittlich 3,7 Jahre verlängern. • Fahrradfahren lässt das Gehirn wachsen, steigert das räumliche
Vorstellungsvermögen und die Konzentrationsfähigkeit. • In den Niederlanden gibt es mehr Fahrräder (23 Mio.) als Einwohner*innen (17 Mio.).
Quelle: www.tk.de
haltsumwandlung“) erfolgen und ist steuerlich wie folgt geregelt:
UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG Anschaffung von Elektrofahrrädern durch den Dienstgeber. Die Mitarbeiter nutzen die Dienstfahrräder auch privat in unterschiedlichem Ausmaß. Die Überlassung an die Arbeitnehmer erfolgt unentgeltlich. • EINKOMMENSTEUER: Die Anschaffungskosten der Elektrofahrräder sind zur Gänze zu aktivieren und verteilt über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren abzuschreiben. Laufende Betriebskosten (Radservice,
Reparaturen …) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. • UMSATZSTEUER: Es steht – sofern der
Dienstgeber ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist – der volle Vorsteuerabzug unabhängig vom Ausmaß der privaten Nutzung durch den Dienstnehmer zu. Eine Erfassung der dienstlichen und privaten Fahrten durch den Dienstnehmer ist nicht erforderlich. • LOHNSTEUER: Das Dienstrad (Fahrrad; emissionsfreies Elektrofahrrad) unterliegt weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung. Es kommt kein Sachbezug zum Ansatz. Das BMF hat dazu ausgeführt, dass ein Sachbezug von null nicht am Lohnkonto aufzunehmen und eine Eintragung auf dem L16 diesbezüglich nicht erforderlich sei.
ENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG Anschaffung von Elektrofahrrädern durch den Dienstgeber. Die Überlassung an die Mitarbeiter erfolgt entgeltlich entweder durch Abzug vom Nettolohn (Gehaltsumwandlung) oder durch Bezahlung eines Mietentgelts. • EINKOMMENSTEUER: Wie bei unentgeltlicher Überlassung. • UMSATZSTEUER: Voller Vorsteuerabzug (wie bei unentgeltlicher Überlassung). Erfolgt die Nutzungsüberlassung an den Mitarbeiter gegen Entgelt (kein Abzug vom Nettolohn, sondern (Zu)zahlung durch den Mit-
arbeiter), unterliegt das Nutzungsentgelt der Umsatzsteuer. • LOHNSTEUER: Die Gehaltsumwandlung führt nach Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zu einem Sachbezug, der lohnsteuerlich mit null anzusetzen ist, während sozialversicherungsrechtlich noch keine abschließende Auskunft vorliegt, welche Vertragsgestaltung zur Anerkennung des Sachbezugswertes von null führt.
Sowohl das unentgeltliche Aufladen beim Arbeitgeber als auch ein Kostenersatz des Arbeitgebers für das Aufladen des Fahrrades führt laut Verordnungsentwurf weder zu einem Sachbezug noch zu einer steuerpflichtigen Einnahme beim Dienstnehmer. Wird das Dienstrad später an den Mitarbeiter zu einem Wert verkauft, der unter dem Endpreis am Abgabeort (Normalwert) liegt, liegt ein Sachbezug vor. Aus Vereinfachungsgründen wird eine pauschale Bewertung des Sachbezuges (in Anlehnung an den Buchwert) möglich sein, eine allgemeingültige Regelung durch Verordnung steht allerdings noch aus.
© DANIEL ZANGERL
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