Autonomie von Kunst und Kultur
3.2 FREIHEIT DER KUNST
Die Freiheit der Kunst ist nach Art. 5 Absatz 3 GG geschützt, konzipiert als Abwehrrecht gegen politische Zudringlichkeiten. Allerdings kennt die Freiheit der Kunst materielle Grenzen, ein Künstler muss es sich leisten können, seinem freien Schaffen nachzukommen.
Das Schwarze Quadrat von Kasimir Malewitsch (1878– 1935), die „Mona Lisa der nichtgegenständlichen Kunst“, war eine Unabhängigkeitserklärung der Kunst.
Axel Krause (* 1958) gilt als einer der exponiertesten Künstler der Neuen Leipziger Schule und auch im Ausland steht sein Name für hohe künstlerische Qualität.
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Ć [Die] Freiheit der Kunst besteht eben nicht darin, sie nach Belieben vor den Karren einer Agenda zu spannen. Im Gegenteil genießt die Kunst das Privileg, keinen Zweck außerhalb ihrer selbst zu erfüllen. Deswegen ist sie frei, und diese Freiheit muss man auch vor Wohlmeinenden […] schützen.“ MICHAEL WOLF, nachtkritik.de Eine große Gefahr für die Freiheit der Künstler kommt aus dem Kunstbetrieb selbst. Dass sich der öffentliche Kulturbetrieb zunehmend zu einem „Closed Shop“ linker Tugendwächter zusammenzieht, liegt nicht daran, dass es keine konservativen Künstler gäbe. Doch das bürgerlich-konservative Streben nach ästhetischer Qualität wird als einengend und altbacken geschmäht, während linker Gesinnungskunst der Applaus sicher ist. Im schlimmsten Fall werden Künstler mit konservativer Weltsicht von einer Kunstausstellung ausgeschlossen – so wie im Fall Axel Krause. Dessen Ausschluss von einer Ausstellung zeigt, dass Kunstfreiheit bedroht ist – nämlich dort, wo Künstler gegen Mainstream und Establishment stehen. Die selbst verfügte Ent-Autonomisierung des Kunstbetriebs reißt alle nicht-konformen Kunstschaffenden mit sich.