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2.5.2 Kulturelle Teilhabe: Recht auf Kultur
from Berlin – Kulturmetropole mit Zukunft! Kultur- und erinnerungspolitisches Konzept der AfD-Fraktion
2.5.2KULTURELLE TEILHABE: RECHT AUF KULTUR
Das Demokratisierungsmotiv der Kulturpolitik schlägt sich in der Forderung nieder, ›Kulturelle Teilhabe‹ zu ermöglichen. Ein „Recht auf Kultur“ kann sich nur auf Teilhabe an den Möglichkeiten zur Selbst-Kultivierung beziehen. Mit dem Ansatz, durch Subventionierung von Eintrittskarten Zugangsbarrieren abbauen zu wollen, wird indes wenig erreicht. Die Hürde zur Teilhabe an der hohen Kultur liegt zum einen im fehlenden Interesse mangels kultureller Erziehung, zum anderen im Fehlen von freier Zeit begründet. Aus diesem Grund bilden Kindheit und Jugend die Zeitspannen, in denen die Sensibilisierung für kulturelle und die Ausbildung zu kultureller Tätigkeit unternommen werden sollte. Über die musische und künstlerische Erziehung in der Kindheit kann die natürliche Wertschätzung für Kunst und Kultur in der Gesellschaft gestärkt werden, z. B. über Programme wie „Jedem Kind ein Instrument“ (JeKi).
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Erziehung im Sinne der klassischen Kulturpädagogik ist Tradierung, Verlebendigung und Erneuerung der Kultur in der Abfolge der Generationen. Kulturpädagogik darf aber nicht so verstanden werden, „als ob ihre Aufgabe nur die Übertragung des historisch gegebenen objektiven Kulturbesitzes von der älteren auf die jüngere Generation sei.“56 Kulturpädagogik ist Erweckung geistigen Lebens und kein bloßes Hineinfüllen von Kenntnissen in ein „passives Seelengefäß“57. Aufgabe der Kulturpädagogik ist es, bei den Heranwachsenden das Streben nach kulturellem Leben zu entwickeln. Das Leben der Kultur vollzieht sich in zwei verschiedenen Tätigkeiten: im Kulturschaffen, vermöge dessen die geistige Welt immer „neue Jahresringe“ ansetzt, und in der „Fortpflanzung der Kultur“, die gewonnene Kulturgüter in der heranwachsenden Generation lebendig werden lassen soll.58


Ć [E]s kommt nicht darauf an, einen fertigen Sinn des Lebens und der Kultur zu übermitteln, sondern darauf, daß das reine, unbestochene Suchen nach dem höchsten Sinn zu einer Ehrfurcht in der sich entfaltenden Seele werde.“
EDUARD SPRANGER, Lebensformen. Geisteswissenschaftliche Psychologie und Ethik der Persönlichkeit, 1922, S. 339
Wertziel der Kultur ist „das einzelpersönliche Kulturminimum und das gesellschaftliche Kulturmaximum“. 59 ›Kulturelle Teilhabe‹ oder ein „Recht auf Kultur“ muss in Verbindung mit kulturellen Obliegenheiten gesehen werden. Der große deutsche Philosoph Immanuel Kant erkannte eine „Pflicht zur Cultur“ – als Pflicht jedes einzelnen, die rohen Anlagen der menschlichen Natur zu entwickeln. Weitergedacht, beinhaltet eine Pflicht zur Kultur auch, das kulturelle Erbe weiterzureichen: als gelebtes Brauchtum (objektiver Geist) und als niedergelegtes Wissen (objektivierter Geist). Wir leben auch, um zu hinterlassen.
Ć Mit dem Zwecke der Menschheit in unserer eigenen Person ist […] mithin die Pflicht verbunden, sich um Menschheit durch Cultur überhaupt verdient zu machen.“ IMMANUEL KANT









