Kulturpolitische grundsätze
Unsere Position:
Die AfD-Fraktion bekennt sich zur Kultur als Menschenrecht nach Art. 27 AEMR. Menschenrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat: Niemand darf vom Staat in seinem künstlerischen Schaffen und in seiner Freude an Kunst und Kultur behindert werden. Ein Menschenrecht auf staatliche Finanzierung der persönlichen Freizeitgestaltung gibt es nicht. ›Kulturelle Teilhabe‹ muss auf die gestalterische Selbsttätigkeit der Menschen zielen und nicht bloß den „Kulturkonsum“ fördern. Ziel ist die Entwicklung und Entfaltung der künstlerischästhetischen Fähigkeiten der Menschen.
Die Nachtwache (1642), das Hauptwerk von Rembrandt
2.5.3 „KULTUR FÜR ALLE“
Das Versprechen der ›Neuen Kulturpolitik‹, „Kultur für alle“ zu schaffen, war von Anbeginn mit Trugschlüssen verbunden. Hochkultur als Norm für die Breitenkultur musste zum Scheitern führen, die Vision einer „gamenden Kulturnation“ führt zu einem Etikettenschwindel.60 Ć So ist es auch nicht verwunderlich, daß eine der Lieblingsphrasen dieser Epoche die ‚Demokratisierung der Kunst‘ war. […] Das Hot-Dog-Plakat stand nun gleichberechtigt neben Rembrandts Nachtwache […]. Die Kunstentwicklung der letzten 30 Jahre ist einer der vielen mißverstandenen Beiträge zur Emanzipation.“
Hot-Dog-Plakat
JÜRGEN WEBER, Entmündigung der Künstler, 2. Aufl., München 1981, S. 25
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