Kulturpolitische Grundsätze
2.3 KULTURFÖRDERUNG
Das Bundesverfassungsgericht leitete aus Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Kunst) eine Staatszielbestimmung als „Kulturstaat“ und einen abstrakten Auftrag ab, „ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern“31, d. h., der Staat muss der Kunst wohlwollend gegenüberstehen. Aus dieser Verpflichtung des Staates zur Kulturförderung ergibt sich nicht, in welcher Form und in welchem Umfang diese geleistet werden sollte. Die Debatte, ob Kultur freiwillige Aufgabe oder Pflichtaufgabe des Staates ist, wurde „sehr generell geführt […], ohne dass auf die einzelnen Kulturaufgaben differenziert eingegangen worden ist“32. Hinter dem Lobgesang auf den Kulturstaat steckt die Motivation, die Debatten über öffentliche Kulturförderung (mehr Geld) zu erleichtern.33 Ć Der Staat ist unzuständig in Sachen Kunst. Wenn er es unternimmt, Künstler zu belohnen, vergewaltigt er meistens den Geschmack des Volkes. Sein Einschreiten ist nur schädlich: verderblich für den Künstler, der dadurch über seine eigene Begabung getäuscht wird, verderblich für die Kunst, die dadurch in den offiziellen Konventionen festgehalten wird und zur unfruchtbaren Mittelmäßigkeit verdammt wird. Der Staat würde seine Weisheit in der Enthaltung zeigen. […]“ GUSTAVE COURBET, 23. Juni 1870, an Maurice Richard
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