Convenience & Take-away D

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Fokus

n n e w , n e t o b r Ve t i z i l p x e t h c i n t b u a l er Hinter den E-Nummern in unserem Essen verstecken sich chemische Stoffe. Viele davon sind mit grösster Vorsicht zu geniessen. TEXT

Gabriel Tinguely ILLUSTR ATIONEN

Pierina Bucher

Riboflavin (E101) ist auch bekannt als Vi­ tamin B2. Der natürliche, gelbe Farbstoff wird mit Hilfe von Enzymen oder Pilzen aus Milch, Eiern, Leber oder Gemüse extra­ hiert und ist ohne Gefahr zu konsumieren. Ein weiterer gelber Farbstoff ist das künst­ lich hergestellte Tartrazin (E102). Als Be­ standteil von Glacen, Torten oder Senf kann dessen Konsum allergische Reaktio­ nen, Asthma, Hyperaktivität oder Schlaf­ losigkeit zur Folge haben. Farbstoffe wie diese und zahlreiche andere Zusatzstoffe kommen in der indus­ triellen Grossproduktion von Nahrungs­ mitteln zum Einsatz. Doch nicht nur die Grossen peppen ihre Produkte auf. Auch viele handwerkliche Produzenten greifen in die Trickkiste der Zusatzstoffe. So ist Di­ methyldicarbonat (E242) ein Konservie­ rungsmittel, Butylhydroxytoluol (E321) dient als Antioxidans und Mononatrium­ glutamat (E621) verstärkt den Geschmack von Fertiggerichten. Meist werden die schwer auszusprechenden Namen als E­Nummern deklariert. Das «E» steht da­ bei für Europa und essbar. Mit der Nummer kann der Stoff ermittelt werden. Erste E­Nummern­Richtlinien wur­ den 1962 für Farbstoffe eingeführt. Im Jahr 1964 folgten die Richtlinien für Kon­ servierungsstoffe, 1970 die für Antioxida­ tionsmittel und 1974 die für Emulgatoren, Stabilisatoren sowie Verdickungs­ und Ge­ liermittel. Auf der internationalen Liste der E­Nummern von 100 bis 1521 sind heute

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436 Plätze belegt. In der Schweiz regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) deren Zulassung und Verwendung mit der Zusatzstoffeverordnung (ZuV). Ak­ tuell sind 324 Zusatzstoffe, eingeteilt in 24 Funktionsklassen, erlaubt. Darunter befinden sich Trennmittel und Emulga­ toren, Schaummittel und Schaumverhü­ ter genauso wie Füllstoffe. Letztere sollen einen Teil des Volumens eines Nahrungs­ mittels bilden, ohne nennenswert zu des­ sen Gehalt an verwertbarer Energie bei­ zutragen. Damit so ein Nahrungsmittel schmeckt, kommen entweder Süssungs­ mittel oder Geschmacksverstärker zum Einsatz. Nicht als Zusatzstoffe gelten Ver­ arbeitungshilfsstoffe wie Enzyme und Ex­ traktionslösungsmittel. Diese müssen auch nicht deklariert werden.

Farbstoffe machen Kinder zappelig In der vorgesehenen Konzentration und Anwendung muss ein Zusatzstoff gesund­ heitlich unbedenk lich sein, sagt das Ge­ setz. Aktuell werden die Klassierungen der 1980er­ und 1990er­Jahre von der Europä­ ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa) überprüft und neu bewertet. In der EU ausgesprochene Verbote werden von der Schweiz in der Regel übernommen. Für die E­Nummern­App der Konsu­ menteninfo AG haben Mitarbeitende der Zeitschriften «K­Tipp», «Bon à Savoir» und «Spendere Meglio» Informationen aus 16 universitären Quellen zusammenge­ tragen. Von den 424 in der App gelisteten E­Stoffen sind 94 in der EU und der Schweiz verboten. 58 Zusatzstoffe gelten als ge­ →


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