Juristische Vorsorge für das Alter V o n R e c h t s a n wa lt
D r . A dr i a n H o l l a e n d e r
Der kluge Mann baut vor, heißt es. Daher sollte jedermann - und ebenso jede Frau - rechtzeitig Vorsorge treffen. Einige wesentliche rechtliche Maßnahmen dafür werden hier erläutert.
Die letztwillige Verfügung: Jeder kann zu Lebzeiten verfügen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Zu dem Zweck errichtet er ein Testament. Mit diesem setzt er eine oder mehrere Person(en) als Erbe(n) ein. Die Erbeinsetzung erfolgt mit einer Quote (also als Alleinerbe zur Gänze oder ansonsten zu bestimmten Teilen). Daneben können auch andere Verfügungen getroffen werden; diese nennt man Vermächtnis. Von einem solchen spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge (zum Beispiel ein Auto) erhalten soll. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils. Die Errichtung eines Testaments kann eigenhändig erfolgen. Wenn es vom Testator (Erblasser) mit der Hand geschrieben und unterschrieben ist, ist es gültig. Es gibt aber auch fremdhändi-
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ge Testamente, die z.B. mit dem Computer, einer Schreibmaschine oder händisch von einer anderen Person niedergeschrieben und vom Testator dann in Gegenwart von drei Zeugen unterschrieben werden, verbunden mit der eigenhändig verfassten Anmerkung, dass das Dokument den letzten Willen des Verfügenden enthält. Inhaltlich ist zu beachten, dass nahen Verwanden sogenann te Pflichtteile zustehen. Will man ihnen diese nicht zukommen lassen, muss man sie ausdrücklich enterben. Dies ist nur aus bestimmten Gründen möglich, zum Beispiel wenn der zu Enterbende gegenüber dem Erblasser grobes Fehlverhalten gesetzt hat. Voraussetzung für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist die Testierfähigkeit des Erblassers: Er muss die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten können. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, ein Testament noch in der Blüte des Lebens zu verfassen. Will man es dann später abändern, kann man das problemlos tun, weil das spätere Testament das frühere automatisch aufhebt. Deshalb ist die Angabe des Errichtungsdatums wichtig (obwohl sie kein gesetzliches Gültigkeitsmerkmal ist).
Wenn man keine letztwillige Verfügung trifft, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, zu welchen Quoten die Verwandten bedacht werden, wobei nähere bessergestellt sind als entferntere erwandte. Gibt es keine Verwandten und auch keine letztwillige Verfügung, fällt der Nachlass an den Staat im Zuge des sogenannten Heimfallsrechts.
Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. Man legt also noch im Zustand voller Entscheidungsfähigkeit fest, wer nach Verlust der Entscheidungsoder Handlungsfähigkeit als Bevollmächtigter auftreten darf. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Die Vollmacht wird erst im sogenannten „Vorsorgefall“, also wenn die betroffene Person für die von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam. In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person wie Angehörigen