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Juristische Vorsorge für das Alter
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Von Rechtsanwalt . A ian H ollaen e
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Der kluge Mann baut vor, heißt es. Daher sollte jedermann - und ebenso jede Frau - rechtzeitig Vorsorge treffen. Einige wesentliche rechtliche Maßnahmen dafür werden hier erläutert.
Die letztwillige Verfügung:
Jeder kann zu Lebzeiten verfügen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll. Zu dem Zweck errichtet er ein Testament. Mit diesem setzt er eine oder mehrere Person(en) als Erbe(n) ein. Die Erbeinsetzung erfolgt mit einer Quote (also als Alleinerbe zur Gänze oder ansonsten zu bestimmten Teilen).
Daneben können auch andere Verfügungen getroffen werden; diese nennt man Vermächtnis. Von einem solchen spricht man, wenn jemand nur bestimmte Dinge (zum Beispiel ein Auto) erhalten soll. Das Vermächtnis ist somit eine letztwillige Zuwendung ohne Hinterlassung eines Erbteils.
Die Errichtung eines Testaments kann eigenhändig erfolgen. Wenn es vom Testator (Erblasser) mit der Hand geschrieben und unterschrieben ist, ist es gültig.
Es gibt aber auch fremdhändige Testamente, die z.B. mit dem Computer, einer Schreibmaschine oder händisch von einer anderen Person niedergeschrieben und vom Testator dann in Gegenwart von drei Zeugen unterschrieben werden, verbunden mit der eigenhändig verfassten Anmerkung, dass das Dokument den letzten Willen des Verfügenden enthält.
Inhaltlich ist zu beachten, dass nahen Verwanden sogenannte Pflichtteile zustehen. Will man ihnen diese nicht zukommen lassen, muss man sie ausdrücklich enterben. Dies ist nur aus bestimmten Gründen möglich, zum Beispiel wenn der zu Enterbende gegenüber dem Erblasser grobes Fehlverhalten gesetzt hat.
Voraussetzung für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist die Testierfähigkeit des Erblassers: Er muss die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten können.
Vorsorglich empfiehlt es sich daher, ein Testament noch in der Blüte des Lebens zu verfassen. Will man es dann später abändern, kann man das problemlos tun, weil das spätere Testament das frühere automatisch aufhebt. Deshalb ist die Angabe des Errichtungsdatums wichtig (obwohl sie kein gesetzliches Gültigkeitsmerkmal ist).
Wenn man keine letztwillige Verfügung trifft, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, zu welchen Quoten die Verwandten bedacht werden, wobei nähere bessergestellt sind als entferntere erwandte. Gibt es keine Verwandten und auch keine letztwillige Verfügung, fällt der Nachlass an den Staat im Zuge des sogenannten Heimfallsrechts.
Vorsorgevollmacht:
Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. Man legt also noch im Zustand voller Entscheidungsfähigkeit fest, wer nach Verlust der Entscheidungsoder Handlungsfähigkeit als Bevollmächtigter auftreten darf. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Die Vollmacht wird erst im sogenannten „Vorsorgefall“, also wenn die betroffene Person für die von der Vollmacht umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist, wirksam.
In der Regel wird eine Vorsorgevollmacht einer nahestehenden Person wie Angehörigen
oder engen Freunden erteilt, die dann, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert (zum Beispiel wegen fortgeschrittener Demenz, Koma oder dergleichen), sein Vertreter werden.
Die Vorsorgevollmacht muss bei einer der eintragenden Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei oder Erwachsenenschutzverein) schriftlich errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis gegen eine Gebühr registriert werden.
Das Gericht wird bei einer Vorsorgevollmacht nur dann eingeschaltet, wenn sich die vertretene Person und deren Vertreter im Hinblick auf eine medizinische Behandlung uneinig sind oder wenn es darum geht, den Wohnort dauerhaft ins Ausland zu verlegen.
Erwachsenenvertretung:
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und verliert eine Person die Entscheidungsfähigkeit wegen fortgeschrittener Demenz oder Krankheit, kann für die Person von einem Gericht ein sogenannter Erwachsenenvertreter (traditionell Sachwalter genannt) bestellt werden. Dabei unterscheidet man in gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretung: Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine seit 1. Juli 2018 gänzlich neu eingeführte Vertretungsform. Sie ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann hier auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person noch einen gewählten Erwachsenenvertreter für sich bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie die Tragweite der Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Als Vertreter kann eine nahestehende Person gewählt werden. Verwandtschaft ist dafür nicht Voraussetzung. Es können auch mehrere nahestehende Personen als gewählte Vertreter für jeweils einen anderen Wirkungsbereich bestimmt werden. Die Verfügung einer gewählten Erwachsenenvertretung kann bei Notaren, Rechtsanwälten und Erwachsenenschutzvereinen errichtet werden und gilt ab Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung hingegen kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist.
Sie betrifft die Vertretung durch Angehörige. Diese sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt. Sie unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Die Vertretungsbefugnis endet nach drei Jahren, sie kann aber erneuert werden.
Wenn keine der anderen Vertretungsformen möglich ist – zum Beispiel weil keine Angehörigen für eine Vertretung zur Verfügung stehen oder weil die zu besorgenden Angelegenheiten zu komplex sind – kommt letztlich die gerichtliche Erwachsenenvertretung (früher als Sachwalterschaft bekannt) in Betracht.
Die Befugnisse des gerichtlichen Erwachsenenvertreters müs sen auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden. Die Vertretung ist zu beenden, wenn die Aufgabe erfüllt wurde; sie endet jedenfalls nach dem Ablauf von drei Jahren. Sie kann auch erneuert werden.
Bei der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters kann das Gericht, wenn das für die Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die betroffene Person notwendig ist, anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit der Geehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wirksam sind.
Schlussbetrachtung:
Niemand ist vor dem Altern gefeit. Mag man auch allen wünschen, Methusalems Alter zu erreichen, empfi ehlt sich dennoch rechtzeitige rechtliche Vorsorge zu treffen, solange man das noch im Vollbesitz seiner Kräfte zu tun vermag. Die vorstehenden Rechtsmaßnahmen sind dabei nicht die einzigen, aber jedenfalls sehr wichtige Schritte, mit denen sich jeder beizeiten befassen sollte!
Zum Autor: Dr. Adrian Eugen Hollaen der ist Rechtsanwalt in Wien.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hollaender
Wehrgasse 28/7, 1050 Wien Tel.: 0676 / 433 46 02 E-Mail: hollaenderadrian@gmail.com

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